Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Lohnsteuerbescheinigung / 1.2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Großbuchstaben

Des Weiteren sind folgende Eintragungen erforderlich: Nummer 1: Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalendersjahres beim Arbeitgeber. Hinweis Bescheinigung bei Auszahlung von sonstigen Bezügen nach Austritt Bei Auszahlung von sonstigen Bezügen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, ist der Monat, in dem der sonstige Bezug ausgezahlt wird, zu beschein...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung / 2.2.1 Korrektur bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug

Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Vermeidung der Haftung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt richten, damit die Nachford...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.19.3 Versorgungsbezüge als sonstiger Bezug

Für Versorgungsbezüge, die zu den sonstigen Bezügen rechnen, sind die Freibeträge eigenständig zu ermitteln (keine Zwölftelung), deshalb ist in Nummer 32 der Lohnsteuerbescheinigung der Betrag dieser Bezüge auszuweisen. Das Jahr des Versorgungsbeginns ist in Nummer 30 zu erfassen. Hinweis Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 ungekürzt ausweisen Auch Versorgungsbezüge, die als sonstige...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 4 Information des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber nach erfolgreicher Übermittlung der Lohndaten einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer erhalten.[1] Alternativ zum Ausdruck darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auch elektronisch bereitstellen. Der Arbeitnehmer brau...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 2.2 Minderung der Lohnsteuer

Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine Minderung der angemeldeten Lohnsteuerbeträge durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung noch besteht.[1] Eine Minderung der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigu...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.6 Nummer 8: Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind zunächst in Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn zu melden. Allerdings ist darüber hinaus ein gesonderter Ausweis in Nummer 8 der Lohnsteuerbescheinigung notwendig. Der vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag dürfen den Betrag...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.10 Nummer 15: Kurzarbeitergeld u. Ä.

In Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Summe der folgenden Beträge aufzunehmen: Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld), Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschrift...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.11 Nummer 15a: Kurzarbeitergeld

In Zeile 15 enthaltenes Kurzarbeitergeld, einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, ist in Zeile 15a gesondert auszuweisen.[1]mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.3.3 Eintragung Großbuchstabe F

Der Großbuchstabe F ist für eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dasselbe gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und weiträumigem Tätigkeitsgebiet bzw. einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt.[1] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall bei der Einkommensteuervera...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.8 Nummer 10: Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen

Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen (z. B. Abfindungen), für die dem Grunde nach eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt, sind in Zeile 10 einzutragen. Ob eine ermäßigte Besteuerung gewährt werden kann, wird im Rahmen der Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt überprüft. Von einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen, soweit sie sich ü...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.17 Nummer 21: Auslösungen bei doppelter Haushaltsführung

Von den steuerfreien Arbeitgebererstattungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten zu unterscheiden sind die steuerfreien Auslösungen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. In Nummer 21 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind Angaben zu Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung sowie Umzugskosten zu machen, die v...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.18.7 Besonderheiten bei pauschal versteuertem Arbeitslohn

Werden bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern Beiträge von pauschal versteuertem Arbeitslohn[1] erhoben, sind diese in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummern 22–27) zu erfassen.mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.19.1 Angabe der Berechnungsgrundlagen

Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zutreffend ermitteln kann, sind die erforderlichen Angaben – ggf. für jeden Versorgungsbezug einzeln – im Lohnkonto aufzuzeichnen und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen: Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, Jahr des Ver...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.19.4 Mehrere Versorgungsbezüge

Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nummer 30), kann der Arbeitgeber in Nummer 29 der Lohnsteuerbescheinigung die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen. In diesem Fall sind auch in Nummer 8 die Versorgungsbezüge zusammenzufassen. Bei mehreren als sonstige Bezüge geza...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / Zusammenfassung

Überblick Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers ab. Auf Basis der Eintragungen im Lohnkonto ist die Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Bescheinigung bestimmte Angaben vorzunehmen, z. B. Dauer des Dienstverhältnisses, Bruttoarbeitslohn und einbe...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.19.2 Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn

In Nummer 29 der Lohnsteuerbescheinigung ist die Bemessungsgrundlage bei laufenden Versorgungsbezügen zu erfassen.[1] Einzubeziehen sind auch – zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen – gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile mit Versorgungscharakter, z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren. Hinweis Brutto...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung / Zusammenfassung

Begriff Die Lohnsteuerbescheinigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu erteilen. Mit der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung schließt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ab. Die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden; sie bilden die Grundlage für die Du...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung / 2.1 Abgabeverpflichtung und Abgabefrist

Die Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres (28.2. bzw. 29.2.) vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Die Lohnsteuerbescheinigung 2025 muss spätestens bis zum 28.2.2026 übermittelt werden. Die Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist spätestens bis zum 28.2.2027 zu übermitteln. Die elektronische Datenübe...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 5 Vordruckmuster

Für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026, der dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen ist, ist ein amtliches Muster vorgegeben.[1] Abweichungen vom amtlichen Muster sind zulässig, wenn sämtliche Angaben in unveränderter Reihenfolge erhalten bleiben und der Ausdruck in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. I...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 1.1 Elektronische Datenübermittlung

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Spätester Zeitpunkt für die Datensendung ist der letzte Tag im Februar des Folgejahres (28.2., in Schaltjahren 29.2.). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres kann die Datenübermittlung auch zu einem fr...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsvorrichtungen-ABC / Zusammenfassung

Überblick Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Ertra...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Aktivrente

Zusammenfassung Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) ist Ende Dezember 2025 verkündet worden und gilt seit dem 1.1.2026. Das BMF hat im Febuar 2026 einen FAQ-Katalog zur steuerfreien Aktivrente veröffentlicht. Das Aktivrentengesetz enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Buchwert- und Zwischenwerta... / I. Einleitung

Antragserfordernis für Buchwertfortführung: Umwandlungsvorgänge werden oftmals mit der Zielsetzung vorgenommen, dass keine stillen Reserven gehoben werden sollen. Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen zu ermöglichen, sieht das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bei einer Vielzahl von Maßnahmen eine Fortführung der Buchwerte oder der historischen Anschaffungskost...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsvorrichtungen-ABC / Fotovoltaik

Die Beurteilung einer Fotovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung oder als unselbstständiger Bestandteil des Gebäudes ist vor allem davon abhängig, ob die Anlage als auf das Dach aufgesetzte Anlage oder als in das Dach integrierte Anlage betrieben wird.[1] Module, die anstelle von Dachziegeln (Solardachsteine, Folien oder Indach-Solarmodule) oder anstelle von Fassadenelementen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Buchwert- und Zwischenwerta... / 2. Erklärung gem. UmwStE 2025 Rz. 03.29

Wortlaut UmwStE Rz. 03.29: Wenn die ausdrückliche Erklärung[17] abgegeben wird, dass die Steuerbilanz i.S.d. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz sein soll ("Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss"), ist in dieser Erklärung gleichzeitig ein konkludenter Antrag auf Ansatz der Buchwerte zu sehen, sofern kein ausdrücklicher gesonderter and...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Buchwert- und Zwischenwerta... / 6. Bilanzänderung

Mit wirksamer Antragstellung auf Fortführung der Buchwerte oder Zwischenwerte ist eine Festlegung erfolgt und damit ist ein weiterer Antrag auf einen geänderten Wertansatz nicht mehr möglich. Auch die Vorschriften der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) können nicht mehr herangezogen werden, um auf diese Weise doch eine Änderung des Antrages zu erreichen.[15]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 § 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist m. E. nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile

Rz. 8 Zur Berechnung des Durchschnittsverdienstes ist zunächst der Gesamtverdienst gemäß § 2 Abs. 5 MuSchG im Referenzzeitraum festzustellen. Zum im Bezugszeitraum verdienten Arbeitsentgelt rechnet jede laufend gewährte geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Arbeitnehmerin im Berechnungszeitraum.[1] Rz. 9 Zum Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6 Verhinderung von Missbräuchen (§ 50g Abs. 4 EStG)

Rz. 63 Das Gesetz hatte ursprünglich die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 der Zins- und Lizenzrichtlinie in einer gesonderten Vorschrift umgesetzt, die neben die Regelung des Abs. 2 (Rz. 31ff.) trat. Danach konnte den Beteiligten einer Transaktion, deren hauptsächlicher Beweggrund oder, bei mehreren hauptsächlichen Beweggründen, einer der hauptsächlichen Beweggründe Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 7 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen (§ 50g Abs. 5 EStG)

Rz. 70 § 50g Abs. 5 EStG, der auf Art. 9 der Zins- und Lizenzrichtlinie beruht, bestimmt, dass weitgehendere Befreiungen von Zinsen und Lizenzgebühren nach den DBA unberührt bleiben. Es gilt daher die jeweils für den Stpfl. günstigere Regelung. Diese Regelung hat insbesondere Bedeutung für gewinnabhängige Zinsen nach § 50g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Nach einer Reihe von DB...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.1 Nutzungsberechtigter (§ 50g Abs. 3 Nr. 1 EStG)

Rz. 40 Nach § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG tritt die Steuerbefreiung nur ein, wenn der Gläubiger der Erträge auch deren Nutzungsberechtigter ist. Dies geht auf Art. 1 Abs. 1 der Zins- und Lizenzrichtlinie zurück. Diese Vorschrift dient der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen. § 50g Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG definiert den Begriff des "Nutzungsberechtigten", und zwar getr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3 Zinsen und Lizenzgebühren (§ 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG)

Rz. 45 § 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG enthält die Definition der Begriffe der Zinsen und Lizenzgebühren. Diese Definitionen lehnen sich eng an Art. 2 der Zins- und Lizenzrichtlinie an. Sie sind Legaldefinitionen, allerdings nur für die Anwendung des § 50g EStG. Für andere Vorschriften des EStG, z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 5, 7 EStG für Zinsen sowie § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Lizenzgebühr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Begriffsbestimmungen (§ 50g Abs. 3 EStG)

Rz. 39 In § 50g Abs. 3 EStG sind Begriffsbestimmungen der wesentlichen, in Abs. 1 und 2 verwandten Begriffe enthalten. Diese Definitionen übernehmen im Wesentlichen die entsprechenden Definitionen aus Art. 1 bis 3 der Richtlinie. Außerdem sind in § 50g Abs. 3 EStG aber auch ergänzende Regelungen enthalten, die über reine Definitionen hinausgehen. 5.1 Nutzungsberechtigter (§ 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Ausnahmen (§ 50g Abs. 2 EStG)

Rz. 31 § 50g Abs. 2 EStG enthält eine Reihe von Ausnahmen. Liegen diese Ausnahmen vor, bleibt die Verpflichtung für den inländischen Schuldner, eine Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen, erhalten. Für den Gläubiger tritt u. U. beschr. Steuerpflicht ein. Die Ausnahmeregelung des § 50g Abs. 2 EStG hat den Charakter einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Es sollen Fälle ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2 Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 2, 3 EStG)

Rz. 43 § 50g Abs. 3 Nr. 2 und 3 EStG enthalten nähere Bestimmungen für den Fall, dass in die Zahlung der Vergütungen Betriebsstätten einbezogen sind. Insoweit handelt es sich nicht um Definitionen, sondern um ergänzende Regelungen. § 50g Abs. 3 Nr. 2 EStG beruht auf § 1 Abs. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Nach dieser Regelung gilt eine Betriebsstätte nur dann als Schuldner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.4 Unternehmen und Betriebsstätte (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Rz. 49 § 50g Abs. 3 Nr. 5 EStG enthält 3 Definitionen, nämlich die Definition des Begriffs "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", des Begriffs "Verbundenes Unternehmen" und des Begriffs "Betriebsstätte". Die Definitionen beruhen auf Art. 3 der Zins- und Lizenzrichtlinie. Rz. 50 Ein Unternehmen ist ein "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner

Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen vom Steuerabzug nach § 50c Abs. 1, 2 EStG e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.3 Geltungsbereich

Rz. 4 Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt ESt-Pflichtige (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Sie gilt nur im Veranlagungsverfahren (§ 39a Abs. 1 EStG).[1] Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (vgl. z. B. § 43 Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 2 S. 1 EStG). Ohne Bedeutung ist es, ob der Stp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 4 Entsprechende Anwendung des § 10b Abs. 3 und 4

Rz. 14 Nach § 34g S. 3 EStG gilt § 10b Abs. 3 und 4 EStG entsprechend. § 10b Abs. 3 EStG regelt die Begünstigung von Sachspenden und ihre Bewertung sowie den Verzicht auf eine etwaige Erstattung (§ 10b EStG Rz. 32). Das bedeutet, dass auch Sachspenden an kommunale Wählervereinigungen nach § 34g EStG berücksichtigt werden können. Nach § 10b Abs. 4 S. 1 EStG kann der gutgläubig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2 Zuwendungen an politische Parteien

Rz. 7 Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG , sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[1] Zuwendungen sind gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG Rz. 10, 26ff.). Die Parteieigenschaft setzt voraus, dass Vereinigungen von...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 6 Verfahren

Rz. 18 Die Steuerermäßigung wird von Amts wegen gewährt, eines Antrags des Stpfl. bedarf es somit nicht. Macht der Stpfl. Aufwendungen für Zuwendungen an politische Parteien geltend, hat die Steuerermäßigung Vorrang vor dem Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG. Das FA muss Zuwendungen zunächst nach § 34g EStG berücksichtigen und darf erst für den überschießenden Betrag den So...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4 Erfordernis eines Antrags

Rz. 21b Die Anwendung des § 50g EStG ist davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Zinsen bzw. Vergütungen. Der Antrag kann im Rahmen eines Freistellungsverfahrens nach § 50c Abs. 2 EStG oder eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs. 3 EStG gestellt werden. Freistellung und Erstattung erfolgen durch das Bundeszentralamt für Steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Ausstellen der Ansässigkeitsbescheinigung

Rz. 4 Erhält ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen von einem in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmen, das mit ihm verbunden ist, Zins- oder Lizenzzahlungen, muss der ausl. Quellenstaat das deutsche Unternehmen von der Quellensteuer befreien und darf die Zins- und Lizenzzahlungen auch nicht in eine Veranlagung des deutschen Unternehmens unter d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Sachlicher Geltungsbereich: Zinsen und Lizenzgebühren

Rz. 21 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass die Regelung auf Zinsen und Lizenzgebühren anwendbar ist. Diese Begriffe werden in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a für Zinsen (Rz. 46) und in Buchst. b für Lizenzgebühren (Rz. 48) definiert. Andere Leistungen, die nicht unter diese Definitionen fallen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereins organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach §§ 21–22, 54 BGB. Ohne Bedeut...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 2 Die Steuerermäßigung des § 34g EStG gilt seit Vz 1984 für Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an politische Parteien. Sie ist später rückwirkend ebenfalls ab Vz 1984 auf Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter ausgedehnt worden. Die Einfügung erfolgte im Rahmen der Neuordnung des Parteispendenabzugs ab 1984.[1] Die Begünstigung für Vereine ohne Parteicharak...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundenes Unternehmen zahlen. Die Vorschrift richtet sich an ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift ist auf die EU beschränkt. Das Unternehmen, das der Schuldner der Vergütungen (Zinsen und Lizenzgebühren) ist, muss in Deutschland ansässig sein. Werden die Vergütungen von einer Betriebsstätte gezahlt, gilt ein "doppelter EU-Bezug". Die Betriebsstätte muss in der Bundesrepublik Deutschland belegen sein. Außerdem muss der T...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5 Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 15 Die tarifliche ESt mindert sich um jeweils 50 % der Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen – d. h., dass der Höchstbetrag zweimal abgezogen werden kann, wenn der Stpfl. einer Partei und einer unabhängigen Wählergemeinschaft Mitgliedsbeiträge und Spenden leistet (H 34g EStH 2023).[1] Bis einschließlich des VZ 2025 gilt für die Steu...mehr