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Geschenke: Abzugsbeschränkung bei betrieblicher Veranlassung / 10.1 Grundsätzliches

Hans Walter Schoor
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§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt nur die steuerliche Berücksichtigung von Geschenkaufwendungen beim Schenker. Ob und ggf. in welcher Form eine Einnahme beim Beschenkten steuerlich zu erfassen ist, richtet sich nach den steuerlichen Verhältnissen des Beschenkten. Insbesondere schließt die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen beim Schenker eine Besteuerung des Geschenks beim Empfänger nicht aus.[1]

 
Wichtig

Geschenk muss innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließen

Die Steuerpflicht beim Empfänger setzt aber voraus, dass das Geschenk bei diesem innerhalb einer der 7 Einkunftsarten zufließt. Das Geschenk muss also entweder den Charakter einer Betriebseinnahme oder den einer Einnahme i. S. d. § 8 EStG besitzen.

Wer als Inhaber eines Betriebs aus betrieblicher Veranlassung Geschenke erhält, muss diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen Überschreitung der 50 EUR-Grenze nicht absetzen darf.[2] Der Geschenkempfänger muss das Sachgeschenk – und damit die Betriebseinnahme – mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten.[3]

Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Wo die Grenze zwischen bloßen Aufmerksamkeiten und Betriebseinnahmen zu ziehen ist, hat der BFH[4] allerdings offengelassen.

 
Praxis-Tipp

Aufmerksamkeiten werden nicht besteuert

Die Finanzverwaltung hat die Problematik der Besteuerung von Geschenken an Kunden und Geschäftsfreunde dadurch entschärft, dass sie den nur im Lohnsteuerrecht[5] verwendeten Begriff der steuerfreien Aufmerksamkeit auf Zuwendungen an Dritte, die keine Arbeitnehmer sind, ausgedehnt hat.[6] Danach sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Kunden oder Ges...

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