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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7 Besteuerung offener Rücklagen / 1 Inhalt und Zweck

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 1

Wird eine Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person verschmolzen, sind den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft nach § 7 S. 1 UmwStG die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis anteilig als Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. Dabei ist unter offenen Rücklagen das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. d. § 27 KStG, das sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, zu verstehen. Erhält ein Anteilseigner von anderen an der Umwandlung Beteiligten ein Entgelt dafür, dass er der Umwandlung zustimmt, gehört dieses nicht zu den Bezügen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG, sondern zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.[1]

Rz. 2 einstweilen frei

 

Rz. 3

Die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft werden nach § 7 S. 1 UmwStG allen Anteilseignern entsprechend ihren Beteiligungen am Nennkapital als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Dies gilt nach § 7 S. 2 UmwStG unabhängig davon, ob für die Anteilseigner nach den §§ 4, 5 UmwStG ein Anteil am Übernahmegewinn bzw. -verlust ermittelt wird. Damit fallen auch beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner mit Sitz im Ausland unter § 7 UmwStG. Folge der Regelung in § 7 UmwStG ist, dass die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person für die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft selbst dann nicht steuerneutral ist, wenn sie zu Buchwerten erfolgt.

 

Rz. 4

Durch § 7 UmwStG wird ein nach § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG zu ermittelndes, bisher einheitliches Übernahmeergebnis in einen Dividenden- und einen Veräußerungsteil gesplittet.[2] Der Dividendenteil führt zu Bezügen i. S. d. § 7 S. 1 ...

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