Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie[1] und mit der Umsetzung der Richtlinie in § 50g EStG. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, enthält § 50h EStG die notwendigen Regelungen aus der Sicht des An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34g Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

1 Allgemeines 1.1 Überblick Rz. 1 Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 8 Ausdehnung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Rz. 71 Durch G. v. 19.7.2006[1] ist die Regelung auf Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmens ausgedehnt worden. Damit gilt die Regelung auch bei Zins- und Lizenzzahlungen, wenn eines der beiden beteiligten Unternehmen in der Schweiz ansäs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3.2 Vereinszweck ausschließlich auf Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet

Rz. 11 Der Zweck des Vereins muss ausschließlich auf das Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet sein. Dieser ausschließliche Zweck muss sich aus der Satzung ergeben und der Verein muss auch tatsächlich diesen Zweck verfolgen. Unschädlich ist es, wenn der Verein auch gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu seiner pol...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Betroffene verbundene Unternehmen bzw. Betriebsstätten

Rz. 10 Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Schuldner der Zinsen und Lizenzgebühren als auch an den Gläubiger. Der Schuldner braucht den Steuerabzug vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG nicht vorzunehmen. Bei dem Gläubiger werden die Zahlungen aus der beschr. Steuerpflicht ausgeschieden. Rz. 11 Von der Vorschrift betroffener Schuldner ist ein Unternehmen der Bundesrepu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.2 Rechtsfolge für den Vergütungsgläubiger

Rz. 28 Hinsichtlich der Rechtsfolgen für den Vergütungsgläubiger ist zu unterscheiden, ob dieser in der Bundesrepublik Deutschland in eine Veranlagung einbezogen wird oder nicht. Wird er nicht veranlagt, wäre die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten gewesen. Das einzige Verfahren, die Steuer zu erheben, stellt damit das Steuerabzugsverfahren dar. Hat der Steuerabzug zu un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 5 In der bis Ende 1993 geltenden Fassung war die Vorschrift mit dem GG vereinbar. Es ist insbesondere vertretbar, dass nur ESt-Pflichtige von der Vorschrift profitieren und Personen mit geringem Einkommen nicht betroffen sind.[1] Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des PartG v. 28.6.2002[2] wurden die Höchstbeträge ab dem Vz 2002 auf den noch heute geltenden Betrag von 82...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten innerhalb der EU. Betroffen von der Vorschrift sind im Inland ansässige Unternehmen, die Zinsen und Lizenzgebühren an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges verbundenes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift dient der Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie der EU.[1] Diese Richtlinie war zum 1.1.2004 in nationales Recht umzusetzen. § 52 Abs. 59b EStG bestimmt daher, dass die Vorschrift erstmals auf Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2003 erfolgen; ab 1.1.2004 sind daher bei den in der Vorschrift erfassten Zahlungen keine Steuerabzüge mehr vorzune...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Rechtsfolge

3.1 Rechtsfolge für den Vergütungsschuldner Rz. 22 Die Vorschrift enthält je eine Rechtsfolge für den Schuldner und den Gläubiger der Vergütung. Für den Schuldner der genannten Vergütungen bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass eine Abzugssteuer nicht einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt zu werden braucht. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beachten, dass das Absehen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick Rz. 1 Die Vorschrift enthält zwei eigenständige, vom persönlichen Steuersatz unabhängige Steuerermäßigungen. Das sind zum einen die Begünstigung von Zuwendungen an politische Parteien (S. 1 Nr. 1) und zum anderen Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (S. 1 Nr. 2; Rz. 9ff.); unabhängige Wählergemeinschaften) . Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3 Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter

3.1 Allgemeines Rz. 9 Die Steuerermäßigung wird auch für Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter gewährt. Das sind unabhängige, meist kommunale Wählervereinigungen, freie Wählergemeinschaften, sog. Rathausparteien u. Ä. Voraussetzung ist aber, dass die Wählervereinigung in der Rechtsform eines Vereins organisiert ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach §§ 21–22, 54 B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1 Allgemeines 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie[1] und mit der Umsetzung der Richtlinie in § 50g EStG. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, enthält § 50...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.4 Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Auch bei einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG handelt es im Bereich der Sozialversicherung weiterhin um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wichtig Arbeitgeber erstattet Zinsen für ein Darlehen Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, der Arbeitgeber jedoch zum Teil oder vollständig die für das Darlehen zu entrichteten Zinsen übernimmt, ha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2 Persönlicher, räumlicher und sachlicher Regelungsbereich

2.1 Betroffene verbundene Unternehmen bzw. Betriebsstätten Rz. 10 Die Vorschrift richtet sich sowohl an den Schuldner der Zinsen und Lizenzgebühren als auch an den Gläubiger. Der Schuldner braucht den Steuerabzug vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG nicht vorzunehmen. Bei dem Gläubiger werden die Zahlungen aus der beschr. Steuerpflicht ausgeschieden. Rz. 11 Von der Vorschrif...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie[1] und mit der Umsetzung der Richtlinie in § 50g EStG. Während § 50g EStG die materielle Befreiung von der Quellensteuer und den Ausschluss der Zinsen und Lizenzzahlungen aus der beschränkten Steuerpflicht im Quellenstaat behandelt, enthält § 50h EStG die no...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 2.12.2004[1] eingeführt worden und gilt erstmals für Zahlungen, die nach dem 31.12.2003 erfolgen. Durch Gesetz v. 19.7.2006, BStBl I 2006, 432 wurde die Vorschrift gestrafft und auf inländische Betriebsstätten von Schweizerischen Unternehmen ausgedehnt. Diese Änderungen sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2005 erf...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.3 Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Nimmt der Arbeitgeber eine Pauschalierung der Lohnsteuer als sonstigen Bezug vor, handelt es sich dennoch im Regelfall um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Entgelteigenschaft besteht nur dann nicht, wenn es sich bei der Pauschalbesteuerung als sonstigen Bezug um laufendes Arbeitsentgelt, also um monatlich abgerechnete Zinsbeträge handelt.[1] Dies steht jedoch im Widers...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3 Verfahren

Rz. 11 Besondere Verfahrensvorschriften für das Ausstellen der Ansässigkeitsbescheinigung bestehen nicht[1]. Zuständig ist das für das deutsche Unternehmen bzw. bei einer inländischen Betriebsstätte das für die beschränkte Steuerpflicht nach § 20 AO zuständige FA. Aus deutscher Sicht bestehen hinsichtlich der Ansässigkeitsbescheinigung keine Formvorschriften, jedoch hat die ...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.7 Versteuerung der Zinsvorteile

Geldwerte Vorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind regelmäßig nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Pauschalierung sonstiger Bezüge bis 1.000 EUR pro Jahr Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem individuellen Pauschsteuersatz[1]...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.2 Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar.[1] Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis[2] ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde.[3] Als Endpreis [4] ist der Zinssatz heran...mehr

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Familienversicherung / 4.5 Gesamteinkommen des Familienversicherten

Die Familienversicherung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 565 EUR) überschreitet.[1] Im Einkommensteuerrecht sind die relevanten Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 EStG definiert. Das GR v. 29.9.2022 enthält in der Anlage eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Eink...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.5 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze

Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden[1], bleiben im Rahmen der monatlichen 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze ggf. steuerfrei.[2] Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Freigrenze nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wird. Für Zinszuschüsse des Arbeitgebers gilt die Sachbezugsfreigrenze nicht.[3]mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.1 Höhe des geldwerten Vorteils ist entscheidend

Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht dann, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatlich nicht mehr als 50 EUR[1] beträgt.[2] Der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Maßgebend ...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / Zusammenfassung

Begriff Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Gelddarlehen richten sich nach den §§ 488 ff. BGB. Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 ff. BGB normiert. Lohnsteuer: Di...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.3 Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, z. B. bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift[1] ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags. Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils Zinsvorteile sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, sog. Maßstabszins...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7 Steuerverstrickung bei Zuzug mit Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger, der Anteilseigner an in- oder ausländischen Anteilen i. S. d. § 17 EStG ist, aus dem Ausland zuzieht und er mit dem Zuzug eine unbeschränkte Steuerpflicht und Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 OECD-MA begründet, enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eine besondere Regelung der Steuerverstrickung. Anstelle der Anschaffungskosten ist für ei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8 Steuerverstrickung bei Zuzug mit Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger, der Anteilseigner an in- oder ausländischen Anteilen i. S. d. § 17 EStG ist, aus dem Ausland zuzieht und er mit dem Zuzug eine unbeschränkte Steuerpflicht und Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 OECD-MA begründet, enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eine besondere Regelung der Steuerverstrickung. Anstelle der Anschaffungskosten ist für ei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5 Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei Sitzverlegung

Nach § 17 Abs. 5 EStG führt seit 2007 die Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft im Grundsatz zu einer fiktiven Anteilsveräußerung, wenn die Sitzverlegung zur Einschränkung oder zum Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung führt. Die DBAs nach dem OECD-MA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußeru...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5 Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei Sitzverlegung

Nach § 17 Abs. 5 EStG führt seit 2007 die Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft im Grundsatz zu einer fiktiven Anteilsveräußerung, wenn die Sitzverlegung zur Einschränkung oder zum Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung führt. Die DBAs nach dem OECD-MA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußeru...mehr

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Fragen und Antworten zur Ak... / 5. Kann ich die Aktivrente nutzen, wenn ich zwar keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erziele, jedoch sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt gelte oder freiwillig Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leiste?

Nein. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die Aktivrente kommt nur bei der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in Betracht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.8 Ausgleichsposten nach § 4g EStG/§ 12 Abs. 1a KStG

Mit der Norm des § 4g EStG/§ 12 Abs. 1a KStG wird die sog. "Methode der aufgeschobenen Gewinnrealisierung" gesetzlich geregelt. Aufgeschoben ist die Gewinnrealisierung deshalb, weil der Posten infolge der Bildung zu je 1/5 (20 %), beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Bildung, ertragswirksam aufzulösen ist, sodass im Ergebnis eine zeitlich gestreckte Versteuerung vorliegt. N...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.3 Anlage AEV – Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte / Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG

Auslandsbeziehungen werden in einer globalen Welt immer häufiger und selbst kleine Gesellschaften erzielen oftmals ausländische Einkünfte. Damit kann die Anlage AEV relevant sein. Erforderlich wird dieser Vordruck für Verluste bzw. Gewinnminderungen, die nicht nach einem DBA steuerfrei sind.[1] Solche negativen Einkünfte bzw. Gewinnminderungen sind nur in eingeschränktem Umfa...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.6 Entstrickung nach § 6 Abs. 3 EStG 2017

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Änderung des § 50i EStG wurde durch das sog. BEPS I-Umsetzungsgesetz als ergänzendes Tatbestandsmerkmal zur Möglichkeit einer Buchwertübertragung die Sicherstellung der (inländischen) Besteuerung der stillen Reserven aufgenommen. Der BFH hatte zwar schon zu § 7 Abs. 1 EStDV, der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 3 EStG, entschieden, dass ei...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.6 Entstrickung nach § 6 Abs. 3 EStG in den Fällen einer grenzüberschreitenden vorweggenommenen Erbfolge oder Erbfall

Der BFH hatte schon zu § 7 Abs. 1 EStDV, der Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 3 EStG, entschieden, dass eine Übertragung zu Buchwerten nur in Betracht kommt, wenn die stillen Reserven beim Rechtsnachfolger steuerverstrickt bleiben.[1] Das entspricht dem Rechtsgedanken der Vorschrift, der die Begünstigung der Buchwertfortführung daran knüpft, dass die Besteuerung der stillen ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.8 Ausgleichsposten nach § 4g EStG a. F.

Auf unwiderruflichen Antrag (wohl nicht bis zur Bestandskraft änderbar) können unbeschränkt Steuerpflichtige in den Fällen der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe des Gewinns einen gewinnmindernden Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Mitglied...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.7 Anlage Verluste – Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG i. V. m. § 31 Abs. 1 KStG

Der Vordruck enthält die Berechnung zum verbleibenden Verlustvortrag, beginnend mit dem Anfangsbestand des Verlustvortrags aus dem Vorjahr, zuzüglich dem Zugang im Jahr 2025 bzw. abzüglich dem Abgang im Jahr 2025 und endet mit dem neuen festzustellenden Verlustvortrag auf das folgende Jahr. Dazu beginnen die Eintragungen in Zeile 11 mit dem Verlustvortrag, entsprechend dem ge...mehr

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Fragen und Antworten zur Ak... / Zusammenfassung

Überblick Quelle: www.bundesfinanzministerium.de Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe und nicht um eine Verwaltungsanweisung. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. (Stand: 6. Februar 2026) Z...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.3 Verhältnis zu den EU-Grundfreiheiten

Der EuGH hatte mit Urteil v. 29.11.2011[1] entschieden, dass die Sofortbesteuerung der niederländischen Wegzugsbesteuerung gegen Unionsrecht verstößt. Hieraus wurde abgeleitet, dass auch in Deutschland für die betriebliche Entstrickung eine Stundung entsprechend § 6 Abs. 5 AStG a. F.zu gewähren ist.[2]. Die Finanzverwaltung ist dem nicht gefolgt und vertrat die Auffassung, d...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.4 Zu versteuerndes Einkommen

Was als Einkommen der Körperschaft gilt und wie dies zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. So ist auch bei der Körperschaftsteuer die Grundlage der Besteuerung das zu versteuernde Einkommen. Deshalb wird die Körperschaftsteuer auch als "Einkommensteuer der Körperschaften" bezeichnet. Allerdings gibt es von diesem Grunds...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.3 Verstrickung in Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten oder Nicht-DBA-Fällen

Als weiteren Tatbestand kennt die Verstrickungsbesteuerung ab 2022 auch den Fall der Verstärkung des inländischen Besteuerungsrechts. Anlass ist die Vorgabe des Art. 5 Abs. 5 der ATAD-RL.[1] Fallgruppen sind Anrechnungsbetriebsstätten und Nicht-DBA-Fälle, weil hier die bisherige Beschränkung einer uneingeschränkten Besteuerung durch die Anrechnungsverpflichtung nach DBA bzw....mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.6 Konkurrenzverhältnis zu anderen Vorschriften

Abgrenzungsfragen stellen sich zu folgenden "anderen" Entstrickungs- und Gewinnabgrenzungsregelungen: Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG? Verhältnis zur "Normalentnahme", die u. U. auch einen grenzüberschreitenden Fall betreffen kann? Praxis-Beispiel Grenzüberschreitende Regelungen vorrangig Die inländische Personengesellschaft A-KG liefert Waren ohne Gewinnaufschlag an die pe...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.6 Konkurrenzverhältnis zu anderen Vorschriften

Abgrenzungsfragen stellen sich zu folgenden "anderen" Entstrickungs- und Gewinnabgrenzungsregelungen: Verhältnis zu § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG? Verhältnis zur "Normalentnahme", die u. U. auch einen grenzüberschreitenden Fall betreffen kann? Praxis-Beispiel Grenzüberschreitende Regelungen vorrangig Die inländische Personengesellschaft A-KG liefert Waren ohne Gewinnaufschlag an die pe...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.3 Verhältnis zu den EU-Grundfreiheiten

Der EuGH hatte mit Urteil v. 29.11.2011[1] entschieden, dass die Sofortbesteuerung der niederländischen Wegzugsbesteuerung gegen Unionsrecht verstößt. Hieraus wurde abgeleitet, dass auch in Deutschland für die betriebliche Entstrickung eine Stundung entsprechend § 6 Abs. 5 AStG a. F.zu gewähren ist.[2] Die Finanzverwaltung ist dem nicht gefolgt und vertrat die Auffassung, da...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern

§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG kennt folgende Tatbestände: Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts. Dies ist gegeben bei der (geänderten) Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte in einem Freistellungsstaat; Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaf...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.8.1 Bildung des Ausgleichspostens

Auf unwiderruflichen Antrag (wohl nicht bis zur Bestandskraft änderbar) können sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige in den Fällen der Entnahme von Wirtschaftsgütern sowohl des Umlauf- als auch Anlagevermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe des Gewinns einen gewinnmindernden Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte desse...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2. Für den Fall, dass im Jahr 2025 ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern

§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG kennt folgende Tatbestände: Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts. Dies ist gegeben bei der (geänderten) Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte in einem Freistellungsstaat; Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaf...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.5 Höhe der Vermögenszuwachsbesteuerung

Der nach § 6 AStG a. F. steuerpflichtige Vermögenszuwachs unterliegt grundsätzlich als letzter Akt der inländischen Besteuerung der unbeschränkten Steuerpflicht. Er ist zusammen mit anderen Einkünften, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind, zu veranlagen. Hierbei i...mehr