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Frotscher/Geurts, EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

Andrea Debus
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 77 EStG wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.).

Mit Bekanntmachung v. 8.10.2009[1] wurde das EStG neu gefasst. § 77 EStG blieb unverändert.

[1] BStBl I 2009, 3366.

1.2 Bedeutung

 

Rz. 2

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 347ff. AO kennt grundsätzlich keine Kostenerstattung. Der Einspruchsführer und das FA haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Eine Erstattung der Aufwendungen im Vorverfahren für einen Bevollmächtigten oder Beistand findet nur bei einem Obsiegen im finanzgerichtlichen Verfahren statt, soweit das FG die Zuziehung für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Hiervon abweichend bestimmt § 77 EStG bereits für das Einspruchsverfahren gegen die Kindergeldfestsetzung grundsätzlich die Erstattung der Kosten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, soweit der Einspruchsführer ganz oder teilweise obsiegt hat. Die Sonderregelung gilt nur für das Kindergeldfestsetzungsverfahren. Sie ist nicht entsprechend anwendbar auf das Einspruchsverfahren gegen einen ESt-Bescheid, mit dem ein Freibetrag für Kinder geltend gemacht wird. Die Regelung entspricht § 63 SGB I, der schon für das Kindergeld nach dem BKKG a. F. galt und weiterhin nach dem BKGG n. F. für das sog. Restkindergeld Anwendung findet. Dadurch sollte eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht vermieden werden. § 80 VwVfG enthält eine entsprechende Bestimmung.

2 Erstattung eigener Aufwendungen (Abs. 1)

2.1 Erfolgreicher Einspruch (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 3

§ 77 EStG gilt nur für das förmliche Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO), auch wenn keine Klage folgt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Rechtsbehelfs, sondern der damit verfolgte Zweck. Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach

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      (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies ...

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