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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7 Besteuerung offener Rücklagen / 5.2 Kapitalertragsteuer

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 23

Da es sich bei den Bezügen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG um Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt, unterliegen sie der KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.[1] Die KapESt beträgt nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 25 %. Zwar setzt der Abzug von KapESt nach § 44 Abs. 1 S. 3 EStG einen Schuldner und einen Gläubiger der Kapitalerträge voraus. Daran fehlt es – mangels einer Forderung des Anteilseigners gegen die übertragende Körperschaft – in den Fällen des § 7 S. 1 UmwStG. Auch besteht kein echter Zahlungsfluss, von dem KapESt einbehalten werden könnte. Dies steht aber der Verpflichtung nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen.[2] § 43 Abs. 3 S. 1 EStG, der auf einen Schuldner mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland abstellt, soll lediglich den Inlandsbezug der Körperschaft sicherstellen. Auch setzt § 43 Abs. 3 S. 1 EStG kein Schuldverhältnis im zivilrechtlichen Sinne voraus. Da die der Besteuerung unterliegenden offenen Rücklagen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG von der übertragenden Körperschaft stammen, ist sie als Schuldner der Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 3 S. 1 EStG anzusehen, sodass sie bei unbeschränkter Steuerpflicht zum Abzug der KapESt für Rechnung des Anteilseigners verpflichtet ist. Diese Verpflichtung zur Abführung der KapESt geht auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.[3]

 

Rz. 24

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG gelten – ungeachtet der Rückwirkung der Verschmelzung – am steuerlichen Übertragungsstichtag als zugeflossen. Zu diesem Zeitpunkt entsteht dann an sich auch die KapESt nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG. Um den dadurch bedingten rückwirkenden Anfall der KapESt zu vermeiden, ist für die Entstehung der KapESt nicht auf den steuerlichen Übertragungs...

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