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Frotscher/Drüen, UmwStG § 7 Besteuerung offener Rücklagen / 5.3 Anteilseigner mit Übernahmeergebnis

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 27

Die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft werden den Anteilseignern nach § 7 S. 1 UmwStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet. Anteile von Anteilseignern, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen, gehören zum steuerlichen Übertragungsstichtag entweder tatsächlich zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers oder sie gelten nach § 5 Abs. 2 oder 3 UmwStG zum steuerlichen Übertragungsstichtag als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt bzw. überführt. Dementsprechend werden die Bezüge nach § 7 S. 1 UmwStG bei den Anteilseignern über § 20 Abs. 8 EStG in die jeweils für sie in Betracht kommenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher Tätigkeit umqualifiziert. Die Einlage- bzw. Überführungsfiktion nach § 5 Abs. 2 oder 3 UmwStG gilt somit nicht nur für Zwecke der Übernahmeergebnisermittlung nach § 4 UmwStG, sondern auch für die Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG (weite Einlagefiktion).[1] Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Einlage- bzw. Überführungsfiktion nur für die Übernahmeergebnisermittlung, nicht aber für die Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG gelten soll (enge Einlagefiktion)[2], kann nicht gefolgt werden. Für die weite Einlagefiktion spricht insbesondere die enge Verzahnung der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 bis 6 UmwStG mit den als ausgeschüttet geltenden Bezügen nach § 7 S. 1 UmwStG. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen die Anteilseigner mit ihren Bezügen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.[3]

 

Rz. 28

Handelt es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger um eine Personengesellschaft, bei der die Anteile an der übertragenden Körperschaft in den Fällen der Ermittlung...

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