Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.6 Grundstückserwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 28 Unter Schenkung auf den Todesfall versteht man das Versprechen zu einer schenkweisen Leistung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Zivilrechtlich sind derartige Schenkungsversprechen als Verfügungen von Todes wegen anzusehen. Dieser Sichtweise wird auch erbschaftsteuerrechtlich gefolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG). Es genügt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.10 Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 33 Der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Die Vorschrift erfasst sowohl die den Erben oder Vermächtnisnehmer treffenden Auflage, eine Stiftung zu errichten, als auch die durch den Erblasser veranlasste Einsetzung einer Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin (vgl. BFH-Urteil ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Investitio... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in der vom Unternehmer gewünschten Höhe

Unternehmer Huber plant, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine Computeranlage für 4.000 EUR und einen Firmen-Pkw für 34.000 EUR anzuschaffen, den er seinem Mitarbeiter überlassen wird. Das Volumen für den Investitionsabzugsbetrag, den der Unternehmer im Jahresabschluss 2022 ausschöpfen kann, beträgt:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 1 Erwerbsvorgänge zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 1)

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 1 GrEStG sind Grundstücksübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus Anlass des Übergangs von Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen befreit. Trotz des Wortlauts der Vorschrift, nach der nur gefordert wird, dass das Grundstück von einer auf die andere "juristische Person" übergeht, müssen sowohl der Veräußerer als auch de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.4 Schenkungen unter Auflage

Rz. 42 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG Grundstücksschenkungen unter einer Auflage hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Zivilrechtlich versteht man unter einer Schenkung unter Auflage eine unentgeltliche Zuwendung unter einer Nebenbestimmung, die den Empfänger zu einer Leistung (zu einem Tun oder eine...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Bürobedarf / 6 Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs

Bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, können die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) werden die Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, in dem diese in Rechnung gestellt werden gebucht. Auch wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird, kann der ges...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 5.1.1 Befreiungen im Zusammenhang mit der Neuordnung der Eisenbahn

Rz. 14 Außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes enthält das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl I 1993, 2378), zuletzt geändert durch Art. 302 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl I 2006, 2407), in seinem Art. 2 (Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft – DBGr...mehr

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Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.3 Besonderheiten:

Miteigentümer Erwerben mehrere Personen (z. B. Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH v. 12.10.1994, II R 63/93, BStBl II 1995, 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 4 Die neue Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrEStG

Rz. 13 Mit dem – mittlerweile vollzogenen – Austritt des Vereinigten Königreiches von Großbritannien aus der Europäischen Union sind bereits am 19.2.2019 umfangreiche Regelungen mit dem Brexit-Begleitgesetz verabschiedet worden. Unter anderem wurde in das Grunderwerbsteuergesetz ein neuer § 4 Nr. 6 eingefügt, der regelt, dass Erwerbe, die alleine auf dem Austritt Großbritann...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 6 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften und für Einkreisungen

Rz. 20 Mit Art. 26 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde durch eine Neufassung des § 4 Nr. 4 GrEStG eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und für die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden in das GrESt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 5.1.4 Die Steuerbefreiung nach § 14 Abs. 4 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz

Rz. 17 Im Zuge der Maßnahmen gegen die negativen Auswirkungen der im Herbst 2008 aufgetretenen Finanzmarktkrise hat der Bund u. a. einen Fonds unter der Bezeichnung "Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS" errichtet, der der Stabilisierung des Finanzmarkts dienen soll. Der Fonds ist ein Sondervermögen i. S. v. Art. 110 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 GG und nicht rechtsfähig (vgl....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Das GrEStG enthält keine antragsgebundenen oder persönlichen, sondern nur sachliche Steuerbefreiungen. Hierbei ist zwischen den echten Steuerbefreiungen (§§ 3 und 4 GrEStG) und Steuerbefreiungen in Sonderfällen (§§ 5 bis 7 GrEStG) zu differenzieren. Zu den Steuerbefreiungen gehören ungeachtet ihrer systematischen Stellung auch die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 3 Zusammenschau von Befreiungsvorschriften

Rz. 11 Aus dem Zusammenwirken von zwei oder mehreren Befreiungsvorschriften kann sich im Rahmen einer wertenden Auslegung (sog. Interpolation) Potenzial für weitere Steuerbefreiungen ergeben, die über den Wortlaut der einzelnen Befreiungsvorschriften allein hinausgehen. Eine Interpolation ist anzuerkennen, wenn die Anwendung des GrEStG andernfalls zu einem sinnwidrigen Ergeb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 4.2 In folgenden Fällen ist nur ein Steuerschuldner vorhanden:

Beim Erwerb im Enteignungsverfahren → Erwerber (§ 13 Nr. 3 GrEStG); beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren → Meistbietender (§ 13 Nr. 4 GrEStG); bei der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot nach § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG → Benennungsberechtigter (Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. 2014, § 13 Rz. 13); bei Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.2.6 Übertragung des Wertguthabens (Abs. 1a Satz 6)

Rz. 164 Die Norm schränkt die durch die Sätze 1 bis 4 eingeräumten Option ein, indem diese nicht für Beschäftigte gelten, auf die Wertguthaben übertragen werden, denn diese dritten Personen haben für ihre Freistellung keine eigene Arbeitsleistung erbracht. Das ist deswegen notwendig, weil ausgeschlossen werden muss, dass Dritte durch den Erwerb von Wertguthaben, die ein ande...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.9 Grundstückserwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 32 Durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG werden Vermögensvorteile erfasst, die dem Bedachten beim Tode des Erblassers außerhalb des Erbrechts auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) zugewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Dritten alle Voraussetzungen de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 35 Leistung... / 2.2.5 Berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX)

Rz. 13 Die berufliche Anpassung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, um im erlernten Beruf das berufliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten den beruflichen Anforderungen sowie der technischen Entwicklung anzupassen. Damit ist auch die Umschulung zu einem anderen Beruf umfasst. Rz. 13a Bei der Weiterbildung werden die im erlernten und/oder ausgeübten Beru...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschluss, Investitio... / 10 Auswirkung des Investitionsabzugsbetrags auf die Gewerbesteuerrückstellung

Durch einen Investitionsabzugsbetrag wird der Gewinn außerhalb der Steuerbilanz gemindert und bei einer Auflösung außerhalb der Bilanz wieder erhöht. Entscheidend ist, dass steuerlich der Gewinn gemindert wird und der Auflösungsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden darf. In der Steuerbilanz werden damit niedrigere Anschaffungskosten ausgewiesen a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 5 Gesamtschuldnerschaft

Rz. 14 Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Steuer (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO). Das steuerliche Gesamtschuldverhältnis unterscheidet sich hierin nicht vom Gesamtschuldverhältnis des bürgerlichen Rechts (vgl. § 421 BGB). Das Finanzamt ist zur H...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 199 Verarbe... / 2.7 Sonderregelung für die Feststellung des Versicherungsfalls in Abs. 3 (Stufenverfahren)

Rz. 30 Das gestufte Erhebungsverfahren nach Abs. 3 soll die Verarbeitung persönlicher Daten in möglichst schonender Weise ermöglichen, indem zunächst (i. d. R.) nichtmedizinische Fragen des Versicherungsstatus und der möglichen Verursachung durch das angeschuldigte Ereignis geklärt werden (1. Stufe), bevor Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Versicherten...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 16 und Art. 74 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich um die "Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen ... als unentgeltliche Zuwendung" i.S. von Art. 16 MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger Wärme aus seinem Unternehmen unentgeltlich an einen andere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.2 Kein rückwirkendes Einsetzen der Versicherungspflicht

Rz. 13 Die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind an sich gehalten, ihren Arbeitgeber über weitere – sowohl geringfügig entlohnte als auch nicht geringfügig entlohnte – Beschäftigungsverhältnisse zu informieren, damit die dann erforderlichen Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle (sog. Minijob-Zentrale) und bei Versicherungspfl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 41 Wohnungs... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 4 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohnungshilfe ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 1. Die versicherte Tätigkeit muss ursächlich sein für die eingetretene Schädigung, die ihrerseits wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.3 Gemischte Schenkungen

Rz. 41 Nicht selten werden Grundstücke gegen eine offensichtlich zu geringe Gegenleistung veräußert bzw. hingegeben. Ist sich der Veräußerer des Grundstücks diesem Missverhältnis bewusst und will er dem Empfänger seiner Leistung (hingegebenes Grundstück) den Mehrwert willentlich zukommen lassen, liegt eine gemischte freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vor (BFH v. 21.1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 13 Steue... / 2 Allgemeines

Rz. 2 § 43 AO enthält keine spezifischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft, sondern bildet nur einen entsprechenden allgemeingesetzlichen Rahmen und verweist auf die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Die Vorschrift des § 13 GrEStG füllt diesen Rahmen für den Bereich der Grunderwerbsteuer aus und bestimmt, wer Schuldner der Grunderwerbsteuer ist. Generell ist dies auch bei d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 408 Besond... / 2.1 Überblick über das Dreizehnte Kapitel

Rz. 2a Im Dreizehnten Kapitel sind Sonderregelungen zusammengefasst. Der Gesetzgeber hat sich zu Nutze gemacht, dass Besonderheiten unter einer Vielzahl von Perspektiven gesehen werden können. Dadurch sind in dieses Kapitel eine Vielzahl unterschiedlichster Vorschriften eingeordnet worden, was in hohem Maße zu mangelnder Transparenz führt. Der Leser und Anwender des Gesetzes...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.2.1 Überblick

Rz. 137 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen am 1.1.1998 (BGBl. I S. 688) wurden die Abs. 1a und 1b in § 7 eingefügt. Ziel war es, die Zeiten der bezahlten Freistellung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen als Beschäftigungszeiten zu definieren, um so die Grundvoraussetzung für eine lückenlose sozialversich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.3.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 15 Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen i. S. d. jeweils geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist es, die Besteuerung eines Vorgangs sowohl nach dem Erbschaftsteuergesetz als auch nach dem Grunderwerbsteuergesetz bzw. den g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.7 Einschränkung des Wirkungsbereichs der neuen Regelung

Rz. 16f § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird (BR-Drs. 910/98, 203; BT-Drs. 14/265, 204). Die Vorschrift zielt somit ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 3 Übergang von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 1 GrEStG)

Rz. 8 Nach § 5 Abs. 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand die Steuer insoweit nicht erhoben, als der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Anteil am Grundstück entspricht. Die Steuer wird mithin nur insoweit erhoben, als einem Beteiligten bei der Rechtsänderung ein höherer Anteil zugewiesen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.6 Zeitpunkt des Grundstücksübergangs

Rz. 16e Die fünfjährige Behaltensfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Die Fristberechnung bestimmt sich nach allgemeinen Regeln (§§ 186 ff. BGB). Unter Grundstücksübergang ist nicht der zivilrechtliche Eigentumswechsel zu verstehen. Damit soll der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang gemeint sein (§ 38 AO). ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 5.5 Formwechselnde Umwandlung und personenbezogene Steuerbefreiung

Rz. 16d Interessant gestaltet sich die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG, wenn die formwechselnde Umwandlung und personenenbezogene Steuerbefreiungen zusammentreffen. Praxis-Beispiel An der A-KG waren B mit 50 % sowie deren Kinder C und D mit jeweils 25 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin A-Verwaltungs-GmbH war an dem Vermögen der A-KG nicht beteiligt. Die Komma...mehr

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Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 2 Anwendungsbereich der Rechtsnormen

Rz. 4 Die §§ 5 und 6 GrEStG enthalten Steuerbefreiungen für Rechtsvorgänge, die auf den Übergang eines Grundstücks zwischen einer Gesamthand und den an der Gesamthand beteiligten Personen gerichtet sind. Für Erwerbsvorgänge von oder durch juristische Personen sind die Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG nicht anwendbar (BFH v. 15.12019, II R 39/16 BFH/PR 2019, 195, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 5 Überga... / 4 Übergang von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 2 GrEStG)

Rz. 12 Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als der Veräußerer an dem Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Seine Beteiligung am Gewinn und Verlust ist nicht maßgebend (BFH v. 14.11.1956, II 46/56, BStBl III 1957, 19). Es handelt sich um eine Steuerbegünstigung, die sich prozentual nach der Vermögensbeteiligung bemisst (vgl. zum steuerbaren Erwerb der Verwertungsbefugnis...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Haftung bei unentgeltlicher Weiterübertragung des Erwerbs (§ 20 Abs. Abs. 5 ErbStG)

Rz. 60 § 20 Abs. 5 ErbStG ordnet eine Haftung desjenigen Dritten an, dem seitens des Ersterwerbers (z. B. Erben oder Beschenkten) vor Entrichtung der Erbschaftsteuer sein Erwerb oder Teile davon objektiv unentgeltlich zugewendet werden.[1] Die Vorschrift betrifft ausschließlich die persönliche Haftung des Zweiterwerbers für die von dem Ersterwerber geschuldete Steuer. Der Zw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erwerb mit teilweisem Auslandsvermögen (§ 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 80 Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen – d. h. daneben auch zum Teil aus Inlandsvermögen –, so bedarf es zur Durchführung der Anrechnung einer Aufteilung der deutschen Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerlichen Gesamtvermögen.[1] Dieses Aufteilungsgebot ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Die Anrechenbarke...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 2 Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG [1] sein. Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nacherbe ist – weil nicht Erwerber nach dem Erblasser...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 3.1.1 New Work: Selbstorganisierte Mitarbeiter

Die Arbeitswelt wird immer dynamischer und komplexer. Und am Markt werden immer öfter schnelle und individuelle Lösungen gesucht. Traditionelle Organisationsstrukturen, die auf hierarchische Strukturen und Abteilungen setzen, können den aktuellen Anforderungen häufig kaum noch standhalten. Die FSM AG hat deshalb vor 3 Jahren ihre Organisation vollkommen verändert. Sie arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 3.3.2 Regionale Verbundenheit

Die regionale Verbundenheit zeigt sich nicht nur in Bezug auf den Einkauf oder das Beauftragen von Dienstleistern. Die FSM AG engagiert sich in der Region und unterstützt zahlreiche soziale Projekte und Aktivitäten. So werden beispielsweise Vereine, Schulen, usw. sowohl finanziell mit Spenden, als auch mit Sachleistungen oder Know-How unterstützt. Wichtig ist dem Unternehmen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 74 § 20 Abs. 6 S. 1 ErbStG betrifft die Haftung der Versicherungsunternehmen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es – anders als bei § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG beim Vermögensverwahrer – nicht darauf an, ob diesem ein Verschulden zur Last fällt oder ob ihm die Ausländereigenschaft des Berechtigten bekannt ist.[1] Mithin löst bereits die bloße Tatsache der Zahlung oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.5 Auf den Erwerber entfallende Steuer

Rz. 43 Anrechenbar ist nur die "auf den Erwerber entfallende" ausländische Steuer (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Damit ist in jedem Falle die ausländische Steuer anrechenbar, die der Erwerber als Steuerschuldner zu zahlen hat. Eine Identität der Steuersubjekte im inländischen und ausländischen Recht ist jedoch nicht erforderlich. Die Zahlung durch den Erwerber ist letztlich nich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Aufbau des Steuertatbestands – Subjekt, Objekt, Bemessungsgrundlage und Steuersatz – stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Subjekt der subjektiven Steuerpflicht, also die Frage, wer Schuldner der Steuer ist. Die Antwort hierauf gibt § 20 ErbStG. § 2 ErbStG regelt dagegen, inwieweit die in § 1 ErbStG genannten Vermögenserwerbe der deutschen Erbschaftsteuer unterl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG)

Rz. 130 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG [1] ist der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG angeglichen. Bei Wegzug eines unbeschränkt Stpfl. in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wird unterstellt, dass oftmals auch die Erbschaftsteuer entsprechend niedrig gehalten ist. Ist Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Einseitige Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 2 Zielsetzung des § 21 ErbStG ist es, die doppelte steuerliche Belastung von Erwerben mit inländischer und ausländischer Steuer einseitig zu beseitigen bzw. zu mildern, die denselben Steuerfall betreffen.[1] Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist der Sache nach eine einseitige Maßnahme eines Staats – im Gegensatz zum Abschluss eines DBA –, die häufig nicht zur volls...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Ausländische Steuer; Entsprechensklausel

Rz. 35a Anrechenbar ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur eine ausländische Steuer, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Gegenstand dieser ausländischen Steuer muss das Auslandsvermögen[1] sein. Die Höhe des Auslandsvermögens ist vom Erwerber nachzuweisen (§ 21 Abs. 3 ErbStG). Rz. 36 Die von § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG vorausgesetzte Heranziehung des Erwerbers "in einem a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Steuerschuldner bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 20 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 18 § 20 Abs. 2 ErbStG regelt die Steuerschuldnerschaft für die Fälle, in denen gem. §§ 1483 ff. BGB die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner und den Kindern fortgesetzt wird. Hier bestimmt § 4 Abs. 1 ErbStG, dass der Erwerb der Abkömmlinge beim Tode des erstversterbenden Ehegatten (Lebenspartners) für die Zwecke der Besteuerung zum...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.7 Ermittlung der anrechenbaren Steuer und Durchführung der Anrechnung

Rz. 55 Die anrechenbare ausländische Steuer führt zur Kürzung der deutschen Erbschaftsteuer, wobei sich die Anrechnung betragsmäßig auf die deutsche Steuer beschränkt. Eine Erstattung der ausländischen Steuer findet also nicht statt. Die deutsche Steuer ist hierbei zunächst so zu berechnen, dass der Auslandserwerb in den steuerpflichtigen Erwerb eingestellt wird. Rz. 56 Ist e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 (Sachlich) unbeschränkte Steuerpflicht für Vermögensanfälle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 20 Für den gesamten Vermögensanfall tritt die Steuerpflicht ein, wenn einer der Beteiligten – Erblasser, Schenker oder Erwerber – zur Zeit der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG Inländer ist. Das Gesetz stellt dabei auf die steuerliche Inländereigenschaft der Beteiligten ab, nicht auf deren Staatsangehörigkeit. Auch ausländische Staatsangehörige können daher Inländer ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 31 Die Anrechnung ausländischer Steuern kommt gem. § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur bei Erwerben in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. nur bei Erbfällen und Schenkungen mit unbeschränkter (einschl. erweitert unbeschränkter) Steuerpflicht [1] in Betracht. Erwerber können auch ausländische Körperschaften usw. i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG sein. In den Fäl...mehr