Bei Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, können die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) werden die Aufwendungen zu dem Zeitpunkt, in dem diese in Rechnung gestellt werden gebucht.

Auch wenn der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird, kann der gesamte Anschaffungspreis direkt als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn das einzelne Arbeitsmittel nicht mehr als 800 EUR gekostet hat. Es ist in diesem Fall keine Abschreibung über mehrere Jahre erforderlich.

Genaue Bezeichnung in der Rechnung empfehlenswert

Es ist im Geschäftsleben durchaus üblich, dass beim Kauf von Bürobedarf auch der Ausdruck "Bürobedarf" steht. Doch das könnte eventuell den Vorsteuerabzug gefährden. Denn gem. § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung u. a. die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten.

Nach § 33 UStDV muss eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt, u. a. die Art der gelieferten Gegenstände enthalten.

Daher tut man gut daran, darauf zu achten, dass in der Rechnung nicht nur "Bürobedarf" steht, sondern z. B. Heftklammern, Toner usw.

 
Praxis-Tipp

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Aufwendungen für Bürobedarf sind zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind.
  • Bei Arbeitsmitteln sollten Sie darauf achten, dass bei Gegenständen, die auch zur allgemeinen Lebensführung dienen können, die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist.

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