Fachbeiträge & Kommentare zu Datenschutz

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Sozialgeheimnis / 6 Datenschutzbeauftragte

Bei den einzelnen Leistungsträgern, z. B. den Krankenkassen, existieren Datenschutzbeauftragte. An diese bzw. an die Aufsichtsbehörde kann sich der Bürger wenden, wenn er meint, ihm gegenüber sei der Datenschutz/seien seine Rechte verletzt worden. Personen, die bezüglich ihrer Daten z. B. bei einem Sozialversicherungsträger Probleme und Fragen haben, können sich an diesen Bea... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Beratungseinsatz (Pflegever... / 3.2 Häusliche Umgebung

Der Beratungseinsatz soll in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.3.2027 kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jeder 2. Beratungsbesuch per Videokonferenz durchgeführt werden – der erstmalige Beratungsbesuch hat auf jeden Fall in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Bei einer Videosprechstunde sind insbeso... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 § 27a UStG wurde als zentrale Vorschrift für die Kontrolle der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt (vgl. Rz. 1 ff.) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Rz. 7 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 In der Folgezeit wurde die Befugnis des BfF/BZSt zur Be- und Verarbeitung bzw. Weitergabe der Daten ausgeweitet. Insbesondere ist seit dem 01.08.2002 die Übermittl... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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FF 06/2026, Familienrecht und KI - passt das zusammen?

David W. Oertel Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, liebe Kolleginnen und Kollegen, Künstliche Intelligenz ist im anwaltlichen Alltag angekommen – und sie macht auch vor dem Familienrecht nicht halt. Was noch vor wenigen Jahren als abstrakte Zukunftsvision erschien, wird heute zunehmend in der Praxis relevant. Die Vielfalt der Anbieter, von ChatGPT bis hin ... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Arbeitsschutz: Aufgabe des ... / 3.5.3 Qualifikation, Aufgaben und Befugnisse

Gemäß Art. 39 DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte zuständig für die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten; Überwachung der Einhaltung der DSGVO und anderer Dat... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Arbeitsschutz: Aufgabe des ... / 3.5.1 Rechtsgrundlagen und Bestellung

Rechtsgrundlagen sind die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) 2016/679, welche unmittelbar gilt, und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches auf nationaler Ebene die Erfordernisse der EU-DSGVO umsetzt und diese ergänzt. Entsprechend der §§ 5 – 7 BDSG benennen öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten. Bei nicht öffentlichen Stellen benennen der Verantwortlich... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Arbeitsschutz: Aufgabe des ... / Zusammenfassung

Überblick Betriebsbeauftragte werden vom Arbeitgeber aufgrund verschiedener Gesetze insbesondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und des Datenschutzes eingesetzt. Sie werden vom Unternehmer für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt und sind meistens Arbeitnehmer, seltener auch externe – also nicht betriebsangehörige – Personen. Ihre Aufgabe ist die... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.2 ESRS G1-1 – Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung

Rz. 18 Nach ESRS G1.7 haben Unternehmen ihre Konzepte in Bezug auf Aspekte der Unternehmensführung anzugeben sowie zu erläutern, wie es ihre Unternehmenskultur fördert. Mit "Konzepte" wird in der aktuellen Übersetzung "policies" übersetzt, was zunächst "Strategie" hieß. Nach dem Glossar bezeichnet ein Konzept eine "Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Management... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.2 Abzudeckende Themen

Rz. 6 ESRS 1.AR16 enthält die Aufstellung der Nachhaltigkeitsaspekte, die bei der Wesentlichkeitsanalyse eines berichtspflichtigen Unternehmens mind. zu würdigen sind (§ 3). Die für ESRS G1 einschlägige Aufstellung von Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen enthält Tab. 1:[1] mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Jugendhilfe)

Zusammenfassung Begriff Sozialdaten sind personenbezogene Daten des Betroffenen, die vom Jugendhilfeträger zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB VIII oder zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Sozialleistungsträgers zu dessen Aufgabenerfüllung verarbeitet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Für die Jugendhilfe gelten die gesetzlichen Gr... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.6 Auskunft

Die DSGVO bezieht die freien Träger in den Anwendungsbereich ein.[1] Der öffentliche Träger muss sicherstellen, dass der Datenschutz bei ihnen in gleicher Weise wie beim öffentlichen Träger gewährleistet ist ("Datenschutzrechtliche Garantenpflicht").[2] Dies kann durch Vereinbarungen oder Auflagen geschehen. Die Übermittlung von Heimberichten und Verwendungsnachweisen an den ... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 2.1 Strafe/Geldbuße

Gegen das Jugendamt kann keine Geldbuße verhängt werden.[1] mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 2 Verletzung der Datenschutzbestimmungen

2.1 Strafe/Geldbuße Gegen das Jugendamt kann keine Geldbuße verhängt werden.[1] 2.2 Schadenersatz Unabhängig von einem Verschulden des Jugendamts kann der Betroffene einen Anspruch auf Schadenersatz auch gegen die Behörde haben.[1] Außerdem kann bei Verschulden ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung bestehen.[2] mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Altersfeststellung bei unbe... / 7 Datenschutz

Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie die §§ 62 ff. SGB VIII.[1] Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.[2] Das Ergebnis der Altersfeststellung aus dem Verfahren nach § 42f SGB VIII sowie, soweit der Vertreter der betroffen... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.2 Zusammenführen von Daten

Hat das Jugendamt Daten für unterschiedliche Aufgaben erhoben, darf es diese nur zusammenführen, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist.[1] Auch bei den verschiedenen Leistungsarten der Jugendhilfe ist das nur erlaubt, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 2.2 Schadenersatz

Unabhängig von einem Verschulden des Jugendamts kann der Betroffene einen Anspruch auf Schadenersatz auch gegen die Behörde haben.[1] Außerdem kann bei Verschulden ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung bestehen.[2] mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.4 Datenübermittlung bei Kindeswohlgefährdung

Im Fall einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls[1] muss das Jugendamt bestimmte Fachkräfte einschalten und die Gefahr gemeinsam mit ihnen beurteilen. Dazu ist es notwendig, dass alle Beteiligten die relevanten Daten kennen. Will das Jugendamt die Daten der Betroffenen übermitteln, muss es die allgemeinen Normen des Datenschutzes im SGB VIII und SGB X beachten.[2] mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.1 Erheben von Daten

Nach der DSGVO gilt eine sog. "Informierte Datenerhebung".[1] Danach muss die Datenerhebung erstens zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und zweitens den Betroffenen mit einer Datenschutzerklärung über die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Jugendamt und die des Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie über den Zweck der Datenverarbeitung informieren. Wenn die Datenerhe... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.5 Einwilligung

Die Einwilligung muss zu ihrer Wirksamkeit[1] freiwillig, informiert, zweckbestimmt und für den konkreten Fall bestimmt sein. Die allgemeinen und speziellen jugendhilferechtlichen Datenschutzbestimmungen gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen. Als Stelle ist hierbei das jeweilige Sachgebiet innerhalb ... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / Zusammenfassung

Begriff Sozialdaten sind personenbezogene Daten des Betroffenen, die vom Jugendhilfeträger zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB VIII oder zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Sozialleistungsträgers zu dessen Aufgabenerfüllung verarbeitet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Für die Jugendhilfe gelten die gesetzlichen Grundlagen in der... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1 Verarbeitung von Daten

Die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 DSGVO.[1] In der Jugendhilfe ist danach eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gilt für alle Verarbeitungsvorgänge, also insbesondere für Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten.[2] 1.1 Erheben von Daten Nach der DSGVO gilt eine sog. "Informierte Datenerhebu... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.3 Übermitteln/Nutzen von Daten

Daten dürfen an Dritte übermittelt oder genutzt werden, wenn die Übermittlung oder Nutzung dem selben Zweck dient wie die Datenerhebung (Zweckbindungsgrundsatz).[1] Außerdem dürfen sie übermittelt werden, wenn es erforderlich ist, damit das Jugendamt eine seiner Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen kann ("eigennützige Übermittlung"), aber auch, damit ein anderer Sozialleistung... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 2.5 IT-System zur Unterstützung der örtlichen rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen

Rz. 12f Abs. 2a schafft eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mehrerer Träger, z. B. in den Jugendberufsagenturen. Damit sollen insbesondere Bedenken in Bezug auf die zulässige Datenübermittlung ausgeräumt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Jugendberufsagenturen stellen keine abschließende Benennung dar, es ist vielmehr davon auszugehen, dass alle Bündniss... mehr

Beitrag aus Personal Office Premium Wissen und Weiterbildung
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Vergütungsformen: Möglichke... / 2.2 Neue agile Rollen – neue Karrieremöglichkeiten (und deren Eingruppierung)

Agile Rollen (z. B. Product Owner, Scrum-Master, Agile Coach…) bieten die Chance, stets neue Aufgaben wahrzunehmen und damit die Möglichkeit zu einem "side-move". Zwar handelt es sich hier nicht um klassische disziplinarische Führungsaufgaben. Dennoch tragen diese Rollen entscheidend zur Gestaltung einer erfolgreichen agilen Organisation bei. So ist im agilen Kontext "Führun... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.1.11 Zurverfügungstellen von Daten

Rz. 18 Die Verweisung auf § 319 Abs. 2 Satz 1 SGB III entsprechend gibt den Trägern der Grundsicherung das Recht, vom Arbeitgeber auf Kosten der Träger der Grundsicherung die in automatisierten Dateien gespeicherten Daten auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Angesichts des erheblichen Aufwands und der Pflicht zur akt... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.1.5 Präventives Einsichtsrecht

Rz. 10 § 319 SGB III soll den Trägern der Grundsicherung die Möglichkeit geben, präventiv tätig zu werden. Sie sollen die Angaben schon im Leistungsverfahren überprüfen können. Zu diesem Zweck wird den Trägern der Grundsicherung ein eigenständiges Einsichtsrecht eingeräumt. Das bedeutet, dass die Bediensteten der Träger der Grundsicherung vor Ort, d. h. im Geschäftsbetrieb, ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Sauer, SGB III Einführung / 11 Die weitere Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts ab 2018

Rz. 85 Zum 1.1.2018 traten Regelungen aus dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Kraft. Betroffen sind insbesondere versicherungsrechtliche und förderungsrechtliche Vorschriften, häufig werden aber auch nur Verweisungen, insbesondere auf das SGB IX angepasst. Rel... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Akteneinsichtsrecht / 4 Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gilt nur für Bundesbehörden. Für das Jugendamt gelten aber in den meisten Bundesländern entsprechende Landesgesetze und seit dem 1.7.2025 darüber hinaus § 9b SGB VIII. Sie gewähren Akteneinsicht nur unter dem Vorbehalt des Datenschutzes, gehen also nicht über das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinaus. Im Fall des § 9b SGB V... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 2.7 Zielvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 87 Abs. 3 trägt den Entwicklungen nach der Neuordnung der Führungsstruktur in der Zentrale der Bundesagentur Rechnung. Der im April 2002 neu gebildete Vorstand, der zwischenzeitlich auf 4 Mitglieder erhöht wurde, verfolgt – teilweise gemeinsam mit dem Verwaltungsrat – eine Geschäftspolitik auch gegenüber der Bundesregierung und dem BMAS, die ihr Handlungsvollmacht sicher... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / K. Datenschutz

I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Gesetzestext (1) 1Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Gesetzestext (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dass mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / II. Die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rz. 51 Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)[150] hat das Datenschutzrecht in Deutschland auf neue legislative Füße gestellt. Durch die europaweite Regelung soll der Datenschutz an die geänderten Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Die DSGVO führt jedoch nicht, wie häufig zu lesen ist, zu einem einheitlichen und lückenlosen supranationalen Schutzniveau; si... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats

Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber auch der Dienstaufsicht aus, die nur von Richtern auf Lebenszeit vorgenom... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Speicherort für elektronische Nebenakten (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 5 Wie für alle elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse (mit Ausnahme des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses, die Gegenstand der besonderen Regelungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 BeurkG sind) gilt, dass elektronisch geführte Nebenakten ausschließlich in der Geschäftsstelle oder in dem von der Bundesnotarkammer gemäß § 78k BNotO zur Verfügung ge... mehr

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Literaturverzeichnis

Abel, Ralf Bernd (Hrsg.), Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Aufl. München 2003 Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Aufl. München 2002 (zit.: Ammann/Brambring/Hertel) Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Kommentar... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Der zu verpflichtende Personenkreis

Rz. 4 "Beschäftigte Personen" sind grundsätzlich alle für den Notar tätigen und in die Büroorganisation eingegliederten Personen.[5] Die Pflicht ist allgemein weit zu verstehen, denn § 26 S. 1 BNotO stellt nicht auf die "von (dem Notar) beschäftigten", sondern auf die "bei ihm beschäftigten Personen" ab. Auf die Dauer und den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses kommt es n... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XI. Abs. 2 Nr. 12

Rz. 55 Mit Inkrafttreten der DSGVO sind weitreichende Pflichten auch für Notare begründet worden, was allerdings in der Praxis vielfach noch nicht erkannt worden ist. Die Geschäftsprüfungen zeigen, dass die Generalakte teilweise keine entsprechende Rubrik enthält, obwohl bereits § 23 Abs. 1 DONot (2001) die Pflicht enthielt, dass der Notar den Schriftverkehr mit dem Datensch... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel, -aufbau

Rz. 1 Mit der Etablierung der Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde[1] sind im Interesse des Schutzes der vorsorgenden Rechtspflege grundlegende Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit sowie die weiteren Grundsätze zum Aufbau und zur Bewahrung des Vertrauens in den Prozess der Digitalisierung zu beachten.[2] § 78k BNotO schafft die Rechtsgrundlage der Vorschrift.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleist... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Speicherort elektronischer Aufzeichnungen (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 7 § 35 Abs. 4 BNotO enthält bereits eine abschließende gesetzliche Regelung zum Speicherort elektronischer Aufzeichnungen. Dadurch, dass eine Speicherung außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notariatsaktenspeicher zulässig ist, wird insoweit bereits im Vorgriff auf die §§ 5, 6 NotAktVV effektiv ein weitgehender Schutz ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Hilfsmittel und ihre Abgrenzung von den Nebenakten

Rz. 8 Je nach Art der Akte wird es Informationen geben, die entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder aufgrund des Zwecks der betreffenden Akte und der Bedeutung der Information zwingende Aktenbestandteile sind. Regelmäßig wird eine Akte darüber hinaus weitere Informationen enthalten, die aufgrund ihrer konkreten Bedeutung allgemein oder im Einzelfall, aus ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bezug zu anderen Normen

Rz. 3 Die in Abs. 1 der Norm angesprochenen Grundsätze der Sicherheit und Vertraulichkeit finden sich auch in anderen berufsrechtlichen Anforderungsnormen (teilweise) wieder, ebenso die in Abs. 2 genannten Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit.[4] Die in Abs. 1 Nr... mehr

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Testamentsregister / I. Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung – ZTRV)

Rz. 3 § 1 Inhalt des Registers Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Die Bundesnotarkammer präzisiert durch Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119 vom 4.5.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck, Hintergrund

Rz. 1 Die Vorschrift verlagert über die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 NotAktVV hinaus und über deren Anwendungsbereich hinaus die weitere inhaltliche Konkretisierung der Pflichten aus § 35 Abs. 1 BNotO auf die Bundesnotarkammer. Auch dies dient der Umsetzung des Regelungsauftrages des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNotO.[1] Rz. 2 Dazu bedient sich die Vorschrift des Instruments de... mehr