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§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
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Rz. 41

ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der Arbeitskräfte des Unternehmens i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zu den Arbeitskräften des Unternehmens sind mit den Angaben zu allen weiteren wesentlichen Themen an einer zentralen Stelle in der Berichterstattung zu bündeln. Für die Angaben gem. ESRS 2 SBM-3 besteht demgegenüber das Wahlrecht, die einschlägigen Angaben zu Arbeitskräften des Unternehmens im Abschnitt zu diesen themenspezifischen Angabepflichten zu tätigen (ESRS S1.11).

 

Rz. 42

Um die Angabepflichten des ESRS 2 SBM-2 ("Interessen und Standpunkte der Interessenträger") im Kontext des ESRS S1 zu erfüllen, ist darzustellen, wie die Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen der (tatsächlich oder potenziell) von wesentlichen Auswirkungen betroffenen Arbeitnehmer in der Unternehmensstrategie und im Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Im Besonderen ist auf den Schutz der Menschenrechte einzugehen (ESRS S1.12). Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitnehmer tatsächlich in die Entwicklung von Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell aktiv eingebunden sind; soweit Arbeitnehmervertretungen eingerichtet sind, sind auch deren Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen zu berücksichtigen (ESRS S1.AR5). Diese geforderte Berücksichtigung hat sich weiterhin auf beide Perspektiven der doppelten Wesentlichkeit zu erstrecken, d. h. einerseits zu den wichtigsten wesentlichen Auswirkungen, die durch Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell auf die eigenen Arbeitskräfte erzielt, verstärkt oder gemildert werden, andererseits dazu, wie...

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