Rz. 2
Das Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung wird jeweils durch eine schriftliche Verhandlungsaufforderung eingeleitet (§ 77 Abs. 1). Das Schriftformerfordernis richtet sich nach den Regeln in §§ 126, 126a BGB. Erforderlich ist also i. d. R. eine eigenhändig von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Das Schriftformerfordernis dient auch dazu, das Verlangen nach Vertragsverhandlungen hinreichend eindeutig und zu Beweiszwecken geeignet zu dokumentieren. Dementsprechend muss es mit der erforderlichen Eindeutigkeit in der Aufforderung zum Ausdruck kommen. Das bloße Übersenden von Kalkulationsunterlagen und dergleichen reicht daher z. B. nicht aus.
Rz. 3
Der Zugang der Erklärung richtet sich nach § 130 BGB. Erforderlich ist daher, dass die Aufforderung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnisnahme imstande ist. Die 6-Wochen-Frist beginnt am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der 6. Woche nach dem Zugang (§ 187 Abs. 2 BGB). Erfolgt dieser an einem Montag, so läuft die 6-Wochen-Frist also am Montag der 6. Woche darauf um 24.00 Uhr ab. Handelt es sich dabei um einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, fällt das Fristende auf den nächsten Werktag. Sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsträger können die Initiative zum Abschluss einer Vereinbarung ergreifen. Satz 2 bestimmt, dass in der schriftlichen Aufforderung die Verhandlungsgegenstände konkret zu benennen sind, soweit der Abschluss einer Folgevereinbarung angestrebt wird.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass Vertragsparteien nur noch die Träger der Einrichtung (also nicht auch deren Verbände) und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger de...