Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Bürgschaft für Mängelansprüche

1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Rz. 187 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.4. Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Mus...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / bb) Zusätzliche Anforderungen an eine Bürgschaft nach BGB

Rz. 144 Ist die VOB/B nicht Vertragsgrundlage und wird eine Bauvertragspartei vertraglich verpflichtet, Sicherheit zu leisten, sind neben den §§ 765 ff. BGB auch die §§ 232–240 BGB einschlägig. Danach müssen die nachfolgenden Anforderungen für eine wirksame Bürgschaftsbestellung erfüllt sein: (1) Tauglicher Bürge Rz. 145 Nach den Anforderungen des § 239 Abs. 1 BGB ist ein Bürg...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / IV. Muster: Bürgschaften

1. Muster: Vertragserfüllungsbürgschaft Rz. 193 Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ einen Vertrag über ___...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Hauptschuldner (Auftraggeber – Beklagte zu 1.)

Rz. 202 Muster 4.20: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Hauptschuldner (Auftraggeber – Beklagte zu 1.) Muster 4.20: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Ha...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (4) Subsidiarität zu anderen Sicherungsmitteln

Rz. 148 Nach § 232 Abs. 2 BGB ist die Stellung einer Bürgschaft aber nur dann zulässig, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, Sicherheit nach einer der in Abs. 1 aufgeführten Arten zu leisten. Im BGB-Bauvertrag ist die Bürgschaft daher nur subsidiäres Sicherungsmittel. Daher braucht sich der Besteller bei Zugrundelegung eines BGB-Bauvertrages nicht auf eine Bürgschaft ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 183 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.3. Rz. 184 Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (4) Ausstellung nach Vorschrift des Bestellers

Rz. 157 Weder der Bürge noch der Unternehmer kann Einfluss auf die Gestaltung der Bürgschaft nehmen. Allein der Besteller kann in zulässigem Rahmen Zweck, Höhe, Wortlaut und Form der Bürgschaft im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks festlegen.[142]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / aa) Dreipersonenverhältnis nach § 765 BGB

Rz. 142 Sowohl in einem BGB- als auch in einem VOB/B-Bauvertrag wird die Stellung einer Bürgschaft durch § 765 BGB konkretisiert. Danach verpflichtet sich der Bürge (i.d.R. Kreditinstitut), bei Eintritt des Sicherungsfalls Zahlung aus der Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten (Unternehmer oder Besteller) zu leisten. Rz. 143 Danach ergibt sich das nach...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Vertragserfüllungsbürgschaft

Rz. 193 Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ einen Vertrag über _________________________ (Art der Arbeite...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Muster: Vorauszahlungsbürgschaft

Rz. 195 Muster 4.16: Vorauszahlungsbürgschaft Muster 4.16: Vorauszahlungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ einen Bauvertrag für das Bauvorhaben über _________________________ (A...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 4. Muster: Zahlungsbürgschaft

Rz. 196 Muster 4.17: Zahlungsbürgschaft Muster 4.17: Zahlungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend Auftragnehmer genannt – haben am _________________________ für das Bauvorhaben _________________________ einen Vertrag über _________________...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 190 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.5. Rz. 191 Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- od...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Vorgehen bei Nichtauszahlung des Einbehalts nach Stellung einer Austauschsicherheit

Rz. 135 Hat der Unternehmer zur Ablösung des Einbehalts eine Austauschsicherheit (z.B. Bürgschaft) übergeben, ist der Einbehalt fällig und der Besteller hat diesen grundsätzlich auszuzahlen. Gegen diesen Auszahlungsanspruch wendet der Besteller häufig Gegenrechte, z.B. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte ein. Diese Gegenrechte hindern den Auszahlungsanspruch nur dann, ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Checkliste: Vertragserfüllungsbürgschaft

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 5. Taugliche Sicherheit

Rz. 76 Die tauglichen Sicherheiten ergeben sich aus § 650f Abs. 2 S. 1 BGB (Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers) sowie aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 232 ff. BGB. Die Wahl, welche Sicherheit gestellt wird, liegt beim Besteller, sodass der Unternehmer dem Besteller keine bestimmte Sicherheit in seinem Sicherungsv...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (3) Umfang der Bürgschaftsschuld

Rz. 147 Im Übrigen werden die weiteren Voraussetzungen der Bürgschaftserstellung nach den §§ 765 ff. BGB konkretisiert. Insbesondere der Umfang der Bürgschaftsschuld ergibt sich aus § 767 Abs. 1 BGB. Danach ist für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Stand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Die Bürgschaftsschuld ist daher in Grund und Höhe von der Hauptverbindlichkei...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Tauglicher Bürge (§ 17 Abs. 4 S. 1 VOB/B)

Rz. 153 Die Forderung nach einem tauglichen Bürgen entspricht grundsätzlich derjenigen in § 232 Abs. 2 BGB. Danach muss der Bürge ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Auch ein Gerichtsstand innerhalb der Europäischen Union kann dabei ausreichen, wie die Konkretisierung in § 17 Abs. 2 VO...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (2) Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 171 Die nachfolgenden Ansprüche sind nicht von einer Bürgschaft für Mängelansprüche umfasst und müssen daher ausdrücklich in einer qualifizierten Sicherungsabrede vereinbart werden:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Anmerkungen zum Muster

Rz. 188 Zu (1) Ausschluss/Erschwerung des Austausches: Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die Ablösung von vorgenommenen Einbehalten durch Bürgschaft oder sonstige Sicherungsmittel ausgeschlossen wird, sind unwirksam,[206] da sie weder das Liquiditäts- und Zinsinteresse des Unternehmers berücksichtigen noch sein Insolvenzrisiko. Auch solche Allgemeinen Geschäftsbedin...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 187 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.4. Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) N...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / Literaturtipps

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 168 Ist keine qualifizierte Sicherheitsabrede getroffen worden, ist davon auszugehen, dass sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Mängelansprüche nach Abnahme gesichert sind:[156]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Tauglicher Bürge

Rz. 145 Nach den Anforderungen des § 239 Abs. 1 BGB ist ein Bürge dann tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen hat. Des Weiteren muss er seinen allgemeinen Gerichtsstand grundsätzlich im Inland haben; ein Gerichtsstand in der Europäischen Union ist danach nur dann zulässig, wenn sich der Bürge in der Bürgschaftsurkunde der Geltung de...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (a) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung:mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / aa) Im VOB-Vertrag

Rz. 284 Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber die Sicherheit in der vereinbarten Höhe – meist sind es 5 % der Abrechnungssumme – zunächst von der Schlusszahlung einbehalten, § 17 Abs. 2 Alt. 1 VOB/B; Einzelheiten dazu sind in § 17 Abs. 6 VOB/B geregelt. Rz. 285 Das Recht auf diesen Einbehalt kann der Auftraggeber auch als Einwendung im Prozess geltend machen; sofern der Auftra...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Arten der Sicherheitsleistung

Rz. 128 Beim Bauvertrag auf der Basis des BGB nennt § 232 Abs. 1 BGB die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung, die dann einschlägig sind, wenn die Bauvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Fehlt eine konkrete Regelung, haben die Vertragsparteien die freie Wahl zwischen einer Sicherheitsleistungmehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Bürgschaftsarten

aa) Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers und/oder des Unternehmers Rz. 160 Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller als Sicherungsinstrument zur Absicherung der jeweils unterschiedlichen Erfüllungsansprüche dienen. (1) Sicherungsumfang für Besteller (a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / cc) Abschlagszahlungsbürgschaft zugunsten des Bestellers

Rz. 172 Die Abschlagszahlungsbürgschaft sichert vom Besteller geleistete Abschlagszahlungen für solche Bauteile und Baustoffe, die noch nicht in sein Eigentum übergegangen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B). Damit wird die Eigentumsverschaffung von Baustoffen und Bauteilen gesichert. Beim BGB-Bauvertrag bedarf es jeweils einer separaten Sicherungsabrede.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Einfache Sicherungsabrede

Rz. 125 Der Inhalt der Sicherheit wird regelmäßig im Bauvertrag durch die vertragliche Sicherungsabrede getroffen, dies meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Sicherungsabrede legt fest, welche Risiken bzw. Ansprüche abgesichert sein sollen. Fehlt es an einer Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck, weil z.B. nur die Art der Sicherheitsleistung (z.B. Bezeich...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Sicherungsumfang für Besteller

(a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglic...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / aa) Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers und/oder des Unternehmers

Rz. 160 Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller als Sicherungsinstrument zur Absicherung der jeweils unterschiedlichen Erfüllungsansprüche dienen. (1) Sicherungsumfang für Besteller (a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertra...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (a) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 165 Bei einfacher Sicherheitsabrede sichert die Vertragserfüllungssicherheit für den Unternehmer i.d.R. die vollständige und rechtzeitige Zahlung.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. BGB-Bauvertrag

Rz. 6 Die beiden bislang im BGB verankerten gesetzlichen Sicherungsinstrumente des § 648 BGB a.F. (Sicherungshypothek des Unternehmers) sowie des § 648a BGB a.F. (Bauhandwerkersicherung) sind im Rahmen der Reform des Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 an jeweils neue Stellen gerückt. Inhaltlich kam es – bis auf einige redaktionelle Anpassungen sowie eine Abänderung des sog. Verb...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Checkliste: Zahlungsbürgschaft

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§ 5 Architektenrecht / II. Muster: Klageerwiderung zur Honorarklage des Architekten

Rz. 71 Muster 5.2: Klageerwiderung zur Honorarklage des Architekten Muster 5.2: Klageerwiderung zur Honorarklage des Architekten An das Landgericht _________________________ In Sachen Architekturbüro _________________________ – Klägerin – gegen Firma _________________________, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, – Beklagte – wegen: Architektenhonorar zeige i...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Checkliste: Einbehaltsauszahlung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Einzelne Ehewirkungen

Rz. 196 Im deutschen Recht wird die Verfügungsmacht der Ehegatten allenfalls durch güterrechtliche Bestimmungen eingeschränkt. In verschiedenen ausländischen Rechten ist dies bisweilen anders geregelt. In manchen Rechten wirkt sich die Eheschließung auf die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten aus. Geht es dabei um eine Erweiterung, so gilt insoweit nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (2) Sicherungsumfang für Unternehmer

(a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 165 Bei einfacher Sicherheitsabrede sichert die Vertragserfüllungssicherheit für den Unternehmer i.d.R. die vollständige und rechtzeitige Zahlung. (b) Qualifizierte Sicherungsabrede Rz. 166 Zusätzliche Sicherungsbedürfnisse des Unternehmers sollten ausdrücklich in eine qualifizierte Sicherungsabrede aufgenommen werden:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (b) Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 166 Zusätzliche Sicherungsbedürfnisse des Unternehmers sollten ausdrücklich in eine qualifizierte Sicherungsabrede aufgenommen werden:mehr

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§ 14 Bauvertrag / 10. Sicherheitsleistung

Rz. 48 Um den Auftragnehmer vor Forderungsausfällen zu schützen, ist eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart. Diese Vereinbarung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherheit nach § 650f BGB nicht verlangt werden kann. Die Sicherheit nach § 650f BGB kann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffe...mehr

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§ 13 Gesamtschuldverhältnisse / b) Ausgleichsanspruch bei Zahlung durch Bürgen

Rz. 16 Befriedigt nicht der Gesamtschuldner selbst, sondern sein Bürge den Gläubiger, steht dem Bürgen der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB nicht zu, da die Vorschrift nur das Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner untereinander regelt. Der BGH hat für diesen Fall entschieden, dass die Ansprüche des ursprünglichen Gläubigers gegen die Gesamtschuldner nicht untergehen, s...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Verbraucherbauvertrag

Rz. 60 Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Muster 14.2: Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag zwischen _________________________ – nachstehend Verbraucher genannt – und _________________________ – nachstehend Unternehmer genannt – wird folgender Bauvertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrags 1.1 Der Verbraucher beauftragt den Unternehmer mit den kompletten Bauleistungen fürmehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 126 Die "qualifizierte Sicherungsabrede" dagegen hat zum Inhalt, dass eine Sicherheit für einen bestimmten Sicherungszweck, in bestimmter Höhe, in einer bestimmten Art (siehe Rdn 128 ff.) und zu einem bestimmten Zeitpunkt (sog. Sicherungsfall) zu leisten ist. Der Sicherungsfall tritt ein, wenn der Sicherungsnehmer berechtigt ist, die Sicherheit zu verwerten.[131] Daneben...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (b) Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 164 Ergeben sich spezielle Sicherungsbedürfnisse für den Besteller, sollten diese ausdrücklich in einer qualifizierten Sicherungsabrede berücksichtigt werden:mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / aa) Muster: Gewährleistungseinbehalt

Rz. 472 Muster 1.31: Gewährleistungseinbehalt Muster 1.31: Gewährleistungseinbehalt Gem. Nr. _________________________ der Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte 5 % der Abrechnungssumme der Schlussrechnung – im konkreten Fall also _________________________ EUR – als Gewährleistungssicherheit einbehalten darf. Die ZVB sind gem....mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. VOB/B-Bauvertrag

Rz. 7 Im VOB/B-Vertrag gelten die §§ 232–240 BGB ebenfalls, wenn Sicherheitsleistung vereinbart wurde. Nur für den Fall, dass der Vertrag keine bestimmte Art der Sicherheitsleistung vorsieht, reduziert § 17 Abs. 2 VOB/B die Arten der Sicherheitsleistungen auf den Einbehalt, die Hinterlegung von Geld oder die Leistung einer Bürgschaft. Zwar gilt § 17 Abs. 1, 2 VOB/B ausdrückl...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / dd) Vorauszahlungsbürgschaft zugunsten des Bestellers

Rz. 173 Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert dagegen die Rückzahlung frei vereinbarter Vorauszahlungen des Bestellers ab, die keinen Bezug zu einer bestimmten Bauleistung des Unternehmers haben (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Damit soll der Rückzahlungsanspruch des Bestellers gesichert werden, der sich ergibt, wenn die entsprechenden Leistungen des Unternehmers die erbrachten Vor...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / ff) Überzahlungsbürgschaft zugunsten des Bestellers

Rz. 176 Die Überzahlungsbürgschaft zugunsten des Bestellers dient der Absicherung von dessen Überzahlungen und ist damit ebenfalls ein Unterfall der Vertragserfüllungsbürgschaft. Da die Überzahlungsbürgschaft einen Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht betrifft, ist sie nicht vom allgemeinen Sicherungszweck der Vertragserfüllungsbürgschaft erfasst, sodass die Vereinb...mehr