Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelne Geschäftsbesorgungsverträge mit Banken.

Rn 26 Die besonderen Bankverträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten werden bei den §§ 675c ff kommentiert. Besondere Geschäftsbesorgungsverträge sind die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift, der Scheckvertrag und die Geld- bzw Kreditkartenverträge. Letztere werden im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienstevertrag (§ 676f) kommentiert. Eine Geschäftsbesorgung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einrede der sachlichen Vorausvollstreckung aus Abs 2 S 1.

Rn 6 In Anwendung des Vorrangs der Sachhaftung vor der Bürgenhaftung (s.a. § 777 2 ZPO) wird der Gläubiger durch die Bestimmung in § 772 II verpflichtet, seine Befriedungsversuche auf bewegliche Sachen auszudehnen, an denen er für seine Forderung ein Pfandrecht (§§ 1204 ff, 1257, 1293; § 804 ZPO) oder ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000; § 369 HGB) hat. Rn 7 Unter dem Beg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassabsonderung.

Rn 4 Die Nachlassabsonderung hat zur Folge, dass Forderungen und Rechte, die durch den Erbfall untergegangen sind, im Verhältnis Erbe-Nachlass-Nachlassgläubiger als vom Erbfall an fortbestanden behandelt werden. Rn 5 Die der Konfusion und Konsolidation ähnlichen Wirkungen treten mit dem Erbfall in einer Person ein, wenn der Erblasser von einem Erben beerbt wird. Dies gilt nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenseitige Abhängigkeit der Bürgschaftserklärungen.

Rn 6 Ein (künftiger) Bürge kann seine Bürgschaft von der Begründung einer Mitbürgschaft als Bedingung iSd § 158 abhängig machen (RGZ 138, 270, 273; BGH WM 74, 8, 10f). Solch eine Bedingung muss idR ausdrücklich vereinbart sein oder sich durch Vertragsauslegung aus den Umständen ergeben (Köln BB 99, 758 [OLG Köln 07.10.1998 - 13 U 39/98]). Ein Motivirrtum über die Existenz ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährungserschwerung (II).

Rn 7 Als Höchstgrenze der Vereinbarungen über eine Verlängerung der Verjährung sieht II eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn vor. Erfasst sind grds alle Vereinbarungen, die zu einer längeren Frist führen, gleichgültig, ob es sich um eine echte Fristverlängerung, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns, besondere Ablaufhemmungen und Ähnl handelt. E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Insolvenz des Hauptschuldners.

Rn 45 In der Insolvenz des Hauptschuldners ist der Bürge nicht Beteiligter des Insolvenzplans. Daher bestehen die Rechte des Gläubigers gg den Bürgen bei einer Herabsetzung der Hauptschuld durch den Insolvenzplan (§ 254 II 1 InsO) und bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners (§ 301 II 1 InsO) unabhängig vom Schicksal der Hauptforderung fort (Einschränkungen des Akze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechte des Verpfänders.

Rn 1 Aus dem mit dem Pfandgläubiger bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1215 Rn 1), aber auch aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag kann der Verpfänder mit Erlöschen des Pfandrechts nach §§ 158 II, 163, 418, 1250 II, 1252–1256 die Herausgabe der Pfandsache, insolvenzrechtlich ein Aussonderungsrecht (BGH WM 18, 657 Rz 19, 63), verlangen. Das gilt grds auch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Rückbürgschaft.

Rn 104 Der Rückbürge sichert idR den (Rückgriffs-)Anspruch des Hauptbürgen aus § 774 gg den Hauptschuldner (BGHZ 95, 375, 379). Seltener sichert ein Rückbürge den Rückgriffsanspruch eines Nachbürgen (s Rn 94) gg den Vorbürgen. Die Rückbürgschaft kann auf erstes Anfordern (vgl Rn 75 ff) gestellt werden. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme ist in diesen Fällen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1252 BGB – Erlöschen mit der Forderung.

Gesetzestext Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht. Rn 1 Als akzessorisches Sicherungsrecht erlischt das Pfandrecht mit der Forderung (LG Hamburg Urt v 7.3.23 – 325 O 110/22 Rz 19). Sichert das Pfandrecht auch alle künftigen Ansprüche aus einer Geschäftsverbindung, bleibt es bestehen, auch wenn alle bisherigen Forderungen erloschen sind (Dresd WM 01, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Teilerfüllung der Bürgschaftsschuld.

Rn 47 Erfüllt der Bürge seine Bürgschaftsschuld nur tw, so ist zu unterscheiden: Wurde der Forderungsübergang wirksam vertraglich verzögert (s § 774 Rn 4), nimmt der Bürge am Insolvenzverfahren nicht teil. Sonst kommt es auf den Erfüllungszeitpunkt an: Erfolgt die Teilerfüllung vor Insolvenzeröffnung, partizipiert der Bürge in Höhe der auf ihn übergegangenen Teilforderung am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsschuld.

Rn 4 Eine Zinsschuld liegt vor, wenn das betreffende Schuldverhältnis ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die Leistung von Zinsen gerichtet ist (Jauernig/Mansel § 246 Rz 5). Sie ist eine sich ständig erneuernde Nebenschuld (BGH LM Nr 2 zu § 248), da sie immer neben eine (verzinsliche) Hauptschuld tritt; zwar kann auch die Zahlung von ›Zinsen‹ ohne bestehende Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Grundfälle.

Rn 31 Die Grundfälle, in denen die sittenwidrige Ausnutzung der Gefühlslage eines krass finanziell überforderten Bürgen vermutet wird (Rn 21f), betreffen Bürgschaften für dem Hauptschuldner nahestehende Personen. Hierzu gehören insb Bürgschaften des Ehegatten (BGHZ 146, 37 ff; NJW 05, 971), der Verlobten (BGHZ 136, 347, 350), des nichtehelichen Lebenspartners (BGH NJW 00, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzicht des Hauptschuldners (§ 768 II).

Rn 14 Die Regelung in § 768 II schützt den Bürgen vor einem Einredeverzicht des Hauptschuldners ggü dem Gläubiger oder kollusivem Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner (vgl § 328 Rn 11: Kein Vertrag zu Lasten Dritter); s zB BGH BB 07, 2591 zum Verjährungsverzicht. Der Bürge verliert eine ihm nach § 768 I 1 zustehende Einrede auch nicht, wenn der Hauptschuldner selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form und Inhalt.

Rn 5 Die Wirksamkeit des Auftrags ist grds an keine Form gebunden. Ein Auftrag ist notariell zu beurkunden, wenn dieser eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstücken begründet (§ 311b I; BGHZ 19, 69; 85, 245; 127, 168). Die Heranziehung anderer Formvorschriften (zB §§ 766, 780) kommt idR nicht in Betracht, da durch den Auftrag keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sicherbare Ansprüche.

Rn 10 Sicherbar iSd § 650f I 1 sind zunächst alle vertraglichen Vergütungsansprüche des Unternehmers für von ihm zu erbringende Leistungen einschließlich der von ihnen abhängigen Nebenforderungen (insb Zinsen: Frankf BauR 07, 1430 – auch Prozesskosten), die gem § 650f I 1 Hs 2 mit einem Pauschalbetrag von 10 % des sicherungsfähigen Werklohns anzusetzen sind, sofern sie dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechte der Mitbürgen (§ 774 II).

Rn 25 Die Bestimmung in § 774 II schützt die Mitbürgen (§ 769): Der Forderungsübergang nach § 774 I 1 ist ausgeschlossen. Der den Gläubiger befriedigende Mitbürge erwirbt stattdessen die Forderungen gg Mitbürgen nur in der Höhe der nach § 426 I bestimmten Ausgleichspflicht (BGHZ 88, 185, 189 f; Staud/Stürner § 774 Rz 43; vgl § 769 Rn 9). Auf den Ausfallbürgen sind §§ 774 II,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge bei Verstoß (inkl § 766 S 3).

Rn 17 Eine formunwirksame Bürgschaftserklärung ist nach § 125 1 nichtig. Im Falle der Teilunwirksamkeit, zB bei einer formunwirksamen Nebenabrede (vgl Rn 6), findet § 139 Anwendung. Fehlen notwendige Angaben in der Bürgschaftsurkunde (vgl Rn 10 ff), ist die Bürgschaft wegen Formmangels nichtig, selbst wenn die Parteien sich iÜ über den Inhalt der Erklärung einig waren (BGH W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Kreis der gesicherten Forderungen.

Rn 9 Der Sicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Grundschuld nur der Sicherung eines bestimmten Kredits dient (›enge Zweckerklärung‹), aber auch, dass die Grundschuld mit ihren Nebenleistungen der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Gläubigers gg den Schuldner dient (›weite Zweckerklärung‹),. Dies wird von der Rspr nicht beanstandet (BGH NJW 87, 946 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Teilbarkeit.

Rn 15 Der Fortbestand eines teilnichtigen Rechtsgeschäfts verlangt weiterhin, dass ein abtrennbarer Teil des Rechtsgeschäfts für sich bestehen kann und die Parteien dies mutmaßlich wollen (BeckOGK BGB/Jackl § 139 Rz 58). Die aus einer anderen Rechtsnorm resultierende Nichtigkeit muss sich auf einen abtrennbaren Teil des Rechtsgeschäfts beziehen. Erforderlich ist ein teilbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ansprüche aus dem BGB.

Rn 2 Sofern nicht durch G oder Vereinbarung eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, ergreift die Regelverjährung grds alle privatrechtlichen Ansprüche (§ 194 Rn 4; Einheitsverjährung). Sie gilt sowohl für Primär- wie auch für Sekundärleistungsansprüche. Abweichende gesetzliche Bestimmungen finden sich in den Regelungen des Verjährungsrechts selbst und auch bei den gese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erblasserschulden.

Rn 5 Erblasserschulden (Nachlassverbindlichkeiten) sind solche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten begründet hat, die vererblich sind (§ 1922 Rn 14 ff). Dabei ist es unerheblich, ob sie auf vertraglicher, außervertraglicher oder gesetzlicher (zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher) Grundlage beruhen und wann die Folgen eintreten (Rz 2). Ob zu den Erbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt, Bedeutung (analoge Anwendung), Abdingbarkeit und Verzicht.

Rn 1 Die Regelung in § 770 ergänzt § 768 (s § 768 Rn 11) und gibt dem Bürgen – auch dem selbstschuldnerischen, Prot II 471 – ggü dem Gläubiger Leistungsverweigerungsrechte (verzögerliche Einreden). I 1 stellt auf das nur dem Hauptschuldner zustehende (RGZ 59, 207, 210; 122, 146, 147) Gestaltungsrecht der Anfechtung ab und ist Ausdruck der Akzessorietät (s Vor § 765 Rn 10). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufrechnung nach Abs 1.

Rn 3 Erklärt der Nachlassgläubiger nach dem Erbfall gg eine Eigenforderung des Erben ohne dessen Zustimmung die Aufrechnung, wird sie bei Anordnung der Nachlassverwaltung bzw Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes ex tunc wirkungslos. Die nach § 398 erloschene Forderung einschl ihrer Nebenrechte, wie Bürgschaft- und Pfandrechte, leben wieder auf. Als Konseq...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung des Erwerbers auf Kautionsrückzahlung.

Rn 1 Neu und für den Erwerber riskant (zur Verjährung seiner Ansprüche vgl LG Wuppertal ZMR 16, 116) ist dessen Haftung gem § 566a (ggf iVm § 578) für die Rückgewähr der Mietkaution, die der Mieter an seinen Veräußerer/Rechtsvorgänger gezahlt hat (Streyl NZM 10, 343; LG Berlin GE 10, 1272, BGH ZMR 11, 785: auch wenn es vor der MietRRef 2001 weitere Veräußerungsfälle gegeben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Ein Erbschein muss erteilt sein (s § 2353 Rn 28). Der Anordnungsbeschluss genügt nicht. Der Erbschein muss noch in Kraft sein. Seine vorläufige Rückgabe aufgrund einstweiliger Verfügung (§ 2361 Rn 10) schadet nicht (BGH NJW 61, 605 [BGH 23.11.1960 - V ZR 142/59]; 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]). Es muss ein Erwerb durch dingliches Rechtsgeschäft vorliegen. Der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Keine Primär- und Sekundäransprüche, Sicherheitenbestellungen unwirksam.

Rn 18 Der Gewinner hat nach I 1 keinen Erfüllungsanspruch gg den Verlierer. Ebenso stehen ihm keine Sekundäransprüche (Schadensersatz statt der Leistung, Verzug) zu (Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 8): Der Gewinner kann mit seinem nicht einklagbaren Anspruch aus Spiel oder Wette ggü einem anderen Anspruch des Verlierers nicht einseitig aufrechnen (BGH NJW 81, 1897 [BGH 16....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Art 16 bestimmt (im Wege der Sachnormverweisung, s Art 20) das auf den Gesamtschuldnerausgleich anwendbare Recht. Die Regelung hat in dieser Form keinen Vorgänger im EVÜ bzw im EGBGB, entspricht aber in ihrem I Art 20 ROM II. Bisher war das IPR des Gesamtschuldnerausgleichs nur tw geregelt (Art 13 II EVÜ bzw ex Art 33 III 2 EGBGB ). Mit Art 16 hat die Kommission einen im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Inhalt, Bedeutung, Abtretbarkeit.

Rn 1 Die Vorschrift gewährt dem Bürgen – auch dem selbstschuldnerischen iSv § 773 I Nr 1 (Mot II 677; RGZ 8, 260, 263; Staud/Stürner § 775 Rz 7) – unter bestimmten Voraussetzungen für die Zeit bis zur Inanspruchnahme durch den Gläubiger einen Befreiungsanspruch gg den Hauptschuldner, wenn zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner im Innenverhältnis ein Auftrag oder ein ähnl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höhe des Zinsanspruches für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr (Abs 2).

Rn 5 Abs II der Vorschrift bezieht sich auf den der Zahlungsverzugsrichtlinie (s.o. Rn 1) entstammenden Begriff der Entgeltforderung und damit ebenso wie § 286 III (s § 286 Rn 21) nur auf Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 10, 3226; DB 13, 2329 Rz 13; Staud/Löwisch/Feldmann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Kaution während des Mietverhältnisses.

Rn 18 Der Mieter darf auf die Kaution nicht einseitig zugreifen, er kann sie weder zurückverlangen noch gg Ansprüche des Vermieters aufrechnen. Es besteht nur ein durch das Vertragsende aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch. Nach Kündigung darf der Mieter die Kaution nicht ›abwohnen‹ (LG München I WuM 96, 541). Wenn der Vermieter in Vermögensverfall gerät ist der Miete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teleologische Reduktion des Abs 2.

Rn 11 Darüber hinaus haben Rspr und Lehre den Grundsatz der Formfreiheit aufgrund einer aus dem Zweck der betreffenden Formvorschrift herzuleitenden teleologischen Reduktion des II wesentlich eingeschränkt. Nach der Rspr gelten Formvorschriften mit einer Warnfunktion (zB §§ 311b I, 518, 766, 780, 781) auch für die Vollmacht, wenn die Vollmacht unwiderruflich oder sonst mit g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sozial- und Verbraucherschutz.

Rn 20 Die dem BGB zu Grunde liegende Privatautonomie (s.o. Rn 18) kann nicht schrankenlos gewährt werden. Wo die Erwartung des BGB versagt, dass privatrechtliche Selbstbestimmung zu einem Ausgleich entgegengesetzter Interessen führen werde, dort muss auf normativem Wege der Schutz des Schwächeren abgesichert werden. Angesichts des im GG verankerten Sozialstaatsprinzips (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Einzelfälle.

Rn 41 Vielfach wird von der Rspr im Weg ergänzender Vertragsauslegung ein (stillschweigender) Haftungsverzicht angenommen, wenn der Geschädigte billigerweise das Risiko hätte versichern können (BGH NJW 79, 414, 415 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 178/77] für Beschränkung der Haftung ggü Mitfahrer; Hamm NJW-RR 00, 1047 für Vollkaskoversicherung bei Ersatzfahrzeug; Wessel VersR 11, 56...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Leistungshandlung, jedenfalls ihr letzter Abschnitt (Larenz-SchuldR § 14 IVa), durch den Schuldner zu erbringen ist (Staud/Bittner/Kolbe § 269 Rz 2). Hiervon zu trennen ist der Erfolgsort, an welchem der Leistungserfolg eintritt (MüKoBGB/Krüger § 269 Rz 2). In der Praxis fallen beide Orte häufig zusammen, zB bei der Holschuld, be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbraucherverträge.

Rn 3 Art 6 gilt ausdrücklich nur für Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Dies folgt dem Schutzkonzept der Verbraucherrichtlinien (vgl auch §§ 13, 14 BGB). Damit aber ist wichtig nicht nur, dass der eine Verbraucher, sondern auch, dass der andere Unternehmer ist. Privatgeschäfte unter Nichtgewerbetreibenden sind nicht umfasst. Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen, Abgrenzungen.

Rn 11 Das Spiel hat die Erzielung von Gewinn zum Ziel: Die Vertragspartner sagen sich für den Fall des Spielgewinns eine Leistung zu. Für die Gewinnchance nimmt der Spieler ein Verlustrisiko in Kauf (vgl BeckOKBGB/Janoschek § 762 Rz 3). Charakteristisch ist, dass dem Spielvertrag ein ernster sozialer oder wirtschaftlicher Zweck fehlt (vgl Staud/Schönenberg-Wessel Vorbem zu §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Maßgeblichkeit der Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers.

Rn 9 Zur Fälligkeit oder Klagbarkeit der Hauptforderung (s Rn 8) muss die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers hinzukommen: Unerheblich ist, ob dem Hauptschuldner ein Aufrechnungsrecht zusteht oder ob er es (zB nach § 767 II ZPO) verloren hat (BGHZ 153, 293, 301 f; vgl hierzu Habersack/Schürnbrand JZ 03, 848). Rn 10 Erlischt die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers, verliert de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Einzelfälle.

Rn 8 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt regelmäßig mit Vertragsschluss, es sei denn die Fälligkeit wäre abw von § 271 bestimmt. Zur Fälligkeit bestehen sowohl im BGB (§ 271 Rn 4) als auch in Nebengesetzen zahlreiche Einzelvorschriften. Gewinnansprüche entstehen regelmäßig erst mit Feststellung der Bilanz (BGHZ 80, 358). Die Verjährung eines Anspruchs des Pfandglä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Die Sicherheit ist zurückzugeben oder zu verwerten (Lützenkirchen MDR 19, 257; LG Halle NZM 08, 685: wenn Forderung unstr, rechtskräftig festgestellt oder evident begründet ist, BGH ZMR 19, 759, Karlsr ZMR 09, 120 u Hamm ZMR 16, 619: auch wenn die Forderung streitig ist, LG Hambg ZMR 17, 164). Grds ist die Kaution zurückzugeben (zur Verjährung des Mieteranspruchs nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabeanspruch.

Rn 5 Wie der Anspruch aus § 368, so ist auch derjenige aus § 371 ein verhaltener Anspruch, der nur bei Geltendmachung durch den Schuldner fällig wird. Es handelt sich um eine Nebenleistungspflicht des Gläubigers (Stuttg OLGR 01, 317). Rn 6 Die Anspruchsberechtigung steht grds dem Schuldner zu. Bei der Bürgschaft kann der Schuldner nach deren Erledigung Rückgabe an den Bürgen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Teilnichtigkeit.

Rn 45 Erstreckt sich die Nichtigkeit bei einem teilbaren Rechtsgeschäft auf einen abtrennbaren Teil, kommt eine Teilnichtigkeit nach § 139 in Betracht (BGHZ 52, 25; NJW 72, 1459). Allg wird eine Teilbarkeit angenommen, wenn der nach Entfernung (›Herausstreichen‹) des nichtigen Teils verbleibende Rest als selbstständiges Rechtsgeschäft möglich ist (BGH NJW 62, 913 [BGH 09.02....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bindendes Angebot.

Rn 13 Das bindende Angebot als Teil des zu schließenden Vertrags entfaltet darüber hinaus bereits vertragliche Vorwirkungen: So kann der künftige Erfüllungsanspruch schon durch Vormerkung gesichert werden, auch Sicherung durch Bürgschaft oder Grundschuld sind ebenso wie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) möglich (RGZ 132, 7). Ob diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung und Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 14 betrifft die Wirkungen einer wirksam zustande gekommenen Ehe (Ehewirkungsstatut). Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuGüVO (s ex-Art 15 Rn 1 sowie IPR-Anh 5) geht von einem weiten Güterrechtsbegriff aus u deckt einen Teil der bisherigen Ehewirkungen mit ab (Dutta FamRZ 19, 1390,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Voraussetzungen.

Rn 8 Die Rechtsverfolgung, die nach § 773 I Nr 2 erschwert sein muss, umfasst das Verfahren von der Einleitung der Klage bis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (Colmar Recht 1906, 50, Nr 32, vgl §§ 771 Rn 1, 5 ff; 772 Rn 2, 4) sowie die Befriedigung aus einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach § 772 II (Erman/Zetzsche § 772 Rz 9). Rn 9 Ob eine wesentliche Erschwerun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Wechsel- und Scheckbürgschaft.

Rn 62 Die Wechselbürgschaft und die Scheckbürgschaft nach Art 30 ff WechselG, 25 ff ScheckG sind keine Bürgschaften iSd § 765. Sie stellen selbstständige Verpflichtungen eigener Art ohne strenge Akzessorietät dar (BGHZ 35, 19, 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form.

Rn 1 Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs (s § 350 HGB; Rn 8) dient das Schriftformerfordernis dem Schutz des Bürgen (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171). Er soll zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen geschützt werden (Warnfunktion, vgl BGHZ aaO; 147, 262, 268). Ferner dient die Schriftform der Klarstellung (Mot II 660). Die Verletzung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 2.

Rn 5 Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geldleistungen.

Rn 14 Die Geldleistungen sind einer Mitarbeit in Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers gleichgestellt, wobei sie nach einem objektiven, allgemein gültigen Maßstab festzulegen sind. Die Erheblichkeit der Geldleistung bestimmt sich nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers (MüKo/Fest § 2057a Rz 22; aA Grüneberg/Weidlich § 2057a Rz 8 – objektiver allg gültiger Maßst...mehr