Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Übernahme von anderen Sicherheiten

Rz. 11 Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn lediglich garantiert wird, eine aus einem and...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sind die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei. In der Übernahme von Verbindlichkeiten ist im Regelfall eine Entgeltzahlung zu sehen[1], mit der Folge, dass diese Leistung als nicht steuerbar nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Eine steuerbare – und ste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung dieser Umsätze ausgedehnt worden.[1] Rz. 3 Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[2] war mWv 1.7.1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 4 § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber". Unter den Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten"; gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 5 Unter Übernahme von Verbindlichkeiten ist die Schuldbefreiung durch Schuldübernahme [1] und die Schuldmitübernahme oder der Schuldbeitritt neben einem Schuldner bei bereits bestehenden Verpflichtungen und nicht das Eingehen einer neuen Verpflichtung zu verstehen. Das abstrakte Rechtsgeschäft der Schuldübernahme stellt eine Leistung dar, die darin besteht, dass der Über...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Vermittlungsumsätze

Rz. 19 Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG auch Umsätze, die in der Vermittlung der Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten bestehen. Der Begriff der Vermittlung ist identisch mit dem in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[1]mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Bürgschaft

Der Abschluss des Bürgschaftsvertrages (§ 765 BGB) hat weder einen Zu- noch einen Abfluss zur Folge. Auch die Inanspruchnahme des Bürgen bewirkt noch keinen Abfluss, vielmehr erst seine Zahlung; der Forderungsübergang (§ 774 BGB) oder Ersatzansprüche (§ 775 BGB) hindern den Abfluss nicht, vgl BFH v 20.02.1976, VI R 131/74, BFHE 118, 331 zum Abfluss von Zinsen beim Bürgen. Er...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 3. Übernahme durch sonstige Dritte

Rz. 72 Nicht selten zahlt ein anderer als der Auftraggeber die Vergütung des RA. Häufig übernehmen z.B. Eltern die Verpflichtung, die Vergütung des RA zu zahlen, wenn die Kinder selbst nicht leistungsfähig sind. Auch der Betriebsrat zahlt von Fall zu Fall die Vergütung eines Arbeitnehmers (z.B. in einem sog. Musterverfahren). Unüblich ist es auch nicht, dass in einer Ehe ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.4.3 Rückgriffsberechtigter Dritter

Tz. 116 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die durch das URefG 2008 erfolgte Neufassung des § 8a KStG ist hinsichtlich der stlichen Sanktionierung von FK-Vergütungen an rückgriffsgesicherte Dritte schärfer als der bisherige § 8a KStG. Dritter ist nach wie vor jeder, der nicht wes beteiligter AE oder nahe stehende Pers ist (ebenso s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 202; s Stangl, in R...mehr

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§ 4 Elektronischer Rechtsve... / 2. Anspruchsbezeichnung

Rz. 94 Im Mahnverfahren ist der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch anzugeben. Hierzu stehen dem Antragsteller zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Rz. 95 Mit Einführung des automatisierten Mahnverfahrens wurden für die häufigsten Rechtsgründe Katalognummer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Zins

Rn. 1 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Betreibt ein StPfl aus einem Urt die Zwangsvollstreckung gegen Erbringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft und vereinbart er mit der Bank als Sicherheit für die Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrags auf einem verzinslichen Sperrkonto, so fließen ihm die Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrko...mehr

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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zw... / I. Titel

Rz. 12 Ein Vollstreckungstitel ist eine Anordnung zur Zahlung (eines bestimmten Geldbetrages) bzw. zur Handlung (Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung. Der klassische Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil (Leistungstitel). Rz. 13 Die (uneingeschränkte) Zwangsvollstreckung aus einem Urteil (oder einem anderen Titel) kann nur erfolgen, wenn dieses Urteil ...mehr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / VII. Weiteres Verfahren bei Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

Rz. 139 Bevor der RA für den Auftraggeber Berufung (oder ein sonstiges Rechtsmittel) einlegt, ist es angemessen und erforderlich, dass er sich einen Auftrag für ein weiteres Verfahren erteilen lässt. Aus der Vollmacht, die üblicherweise durch den Auftraggeber unterzeichnet wird, lässt sich der Auftrag nicht herleiten (ich verweise auf die Ausführungen unter § 8 Rdn 86 und di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / h) Altersteilzeit

Rz. 263 Auch ein Altersteilzeitverhältnis [480] kann als Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet werden. Es besteht Anspruch auf allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaub. Ein bei Beginn des Urlaubsjahres feststehender Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell berechtigt w...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Altersteilzeit / 6 Insolvenzsicherung

§ 8a AltTZG regelt eine durchsetzbare Insolvenzsicherungspflicht für die Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben) aus der Altersteilzeit. Der Arbeitgeber hat dabei die Wahl der Absicherung, die z. B. durch Bürgschaften, Versicherungslösungen, Kapitalanlagemodelle oder branchenspezifische Lösungen erfolgen kann.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Sabbatical / 3 Insolvenzsicherung

Wer als Arbeitnehmer Arbeitszeit anspart, gibt seinem Arbeitgeber letztlich einen Kredit. Sollte das Unternehmen vor Abgeltung des Arbeitszeitguthabens Insolvenz anmelden müssen, sind die Freizeitansprüche gefährdet. Der Arbeitgeber ist daher unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Langzeitkonten gegen Insolvenz abzusichern.[1] Hierfür gibt es verschiedene Lösungsansät...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Darlehen / 5 Verlust oder Erlass eines Darlehens

Eine Bank wird dem Unternehmer die Verbindlichkeit üblicherweise nicht erlassen. Anders ist das bei Darlehen, die Unternehmer an Dritte gewähren: Kann der Dritte die Zinsen nicht mehr bezahlen, haben Unternehmer insoweit keine Betriebseinnahmen mehr. Bleiben jedoch auch die Tilgungsleistungen dauerhaft aus, erleiden Unternehmer einen Darlehensverlust. Damit das Finanzamt den ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.12 Nicht realisierte Regelungen – Vorrang des §1 AStG vor den Regelungen der DBAs

Entgegen dem Regierungsentwurf und der Aufforderung des Bundesrats zu einem weiteren treaty override wurde in der Endfassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen nicht der ursprünglich geplante Vorrang des § 1 AStG vor den DBA Regelungen gesetzlich geregelt. Hinweis BFH-Rechts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens

Rz. 185 Grobes Verschulden liegt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Vorsatz ist das bewusste Nichtvorbringen von Tatsachen. Hierunter fällt auch der bedingte Vorsatz.[1] Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen individuellen Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in besonders schwerem Maß und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat, wenn sei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.3 Rückwirkung aus steuerlichen Gründen

Rz. 101 Weitere Fälle, in denen der Eintritt eines Tatbestandsmerkmals Rückwirkung entfaltet, ergeben sich aus steuerrechtlichen Vorschriften (steuerliche Rückwirkung). Diese Rückwirkung tritt ein, wenn ein späteres Ereignis nach dem jeweiligen steuerlichen Tatbestand materielle Wirkung auf den Zeitpunkt der steuerlichen Tatbestandverwirklichung entfaltet. Bei diesen Fällen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 12/2025, Vollstreckung... / 2 II. Die Entscheidung

BGH folgt dem Gläubiger und dem LG Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, 575 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das OLG davon aus, dass der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB als vertretbare Handlung (vgl. OLG Schleswig, 6.9.2023 – 12 U 59/23, MDR 2023, 1413, juris...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gesellschafterdarlehen / 5 Steuerliche Behandlung bei Ausfall des Gesellschafterdarlehens

In den letzten Jahren war die steuerliche Behandlung von ausgefallenen Gesellschafterdarlehen ein immer wieder diskutiertes Thema. Insbesondere gab es auf dem Gebiet der Rechtsprechung einige Wendungen. Die letzte Änderung war die Einführung des § 17 Abs. 2a EStG,[1] welcher erstmals auf Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem 31.7.2019 anzuwenden ist. A...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.8 Einstweilige Verfügung

Rz. 300 Die einstweilige Verfügung ist im Mietverhältnis bisher nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Mietvertragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2025... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXVIII. Haftungsverhältnisse gemäß den §§ 251, 268 Abs. 7 (§ 285 Nr. 27)

Rn. 770 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Im Anhang sind "für nach § 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme" anzugeben. § 285 Nr. 27 setzt Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R in nationales Recht um. Rn. 770a Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Die Vorschrift gilt für (mittel-)große KapG und PersG ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte (§ 285 Nr. 3)

Rn. 300 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 3 ist im Anhang zu berichten über "Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist". Mit dieser Angabepflicht zu nicht in de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rückstellungen: ABC / Bürgschaft

Eine Verbindlichkeitsrückstellung ist zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme des Bürgen droht. Es ist nicht erforderlich, dass bis zur Bilanzaufstellung die Inanspruchnahme bereits erfolgt ist.[1] Verwertbare Sicherheiten sind bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen. Demgegenüber ist bei Passivierung der Bürgschaftsverpflichtung eine Rückgriffsforderung gegen den Hau...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rückstellungen: ABC / Garantie

Soweit bei vom Bilanzierenden abgegebenen Garantien eine Inanspruchnahme droht, ist eine Rückstellung zu passivieren. Regelmäßig erfolgt dies bei sog. "Garantien auf erstes Anfordern", bei denen alle Einwendungsmöglichkeiten des Garanten ausgeschlossen sind. Wirtschaftlich betrachtet ist der Übergang zwischen einer Bürgschaft und einer Garantie fließend. Zu Garantien im weit...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Rz. 7 Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließe...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 11 Einzelheiten zu Veräußerungsgewinnen

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Anlage KAP Zeilen 7 und 8 bzw. 18 und 20 Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert. Allerdings sind diese Regelung...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.17 Schuldzinsen → Zeilen 55 und 56

Überblick Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein. Tragen Sie in Zeile 55 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 7 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeilen 82-96

Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteile), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt war (§ 17 EStG; frü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.2 Haftungsvergütungen bei einer Personengesellschaft

Rz. 150 Wenn die gesondert gezahlte Geschäftsführungsvergütung unter bestimmten Voraussetzungen als sonstige Leistung gegen Entgelt angesehen wird, ergibt sich die Frage, ob eine an einen Dritten gezahlte Haftungsvergütung (z. B. bei einer GmbH & Co. KG) ebenfalls als Entgelt für eine wirtschaftliche Leistung anzusehen ist, die zu einer Unternehmereigenschaft des Haftenden u...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.5 Bewältigung von Konfliktsituationen

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Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 10.3.6 Sonstige Angaben

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / 2. Sicherheitsleistung

Rz. 231 Um zu verhindern, dass der Meistbietende das Bargebot nicht leistet und es deshalb zur Wiederversteigerung kommen muss, was für die GdWE weiteren Zeitverlust (und damit häufig auch weiteren Forderungsausfall) bedeuten würde, kann die GdWE bzw. deren Vertreter im Versteigerungstermin von jedem Bieter Sicherheitsleistung verlangen (§§ 67 ff. ZVG). Die Sicherheitsleistu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Bonität

Rz. 53 Auch die Bonität des Verwalters stellt ein Kriterium zur Beurteilung seiner Eignung dar. Ob die finanzielle Lage des Verwalters die hinreichende Eignungsgewähr bietet, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Verwalter muss mit seinen finanziellen Mitteln sicherstellen können, dass er die Durchführung der Verwaltung auf Dauer, in der von ihm und durch die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Veräußerung des Dauerwohnrechts (Abs. 1)

Rz. 9 Der Erwerber des Dauerwohnrechts übernimmt mit schuldbefreiender Wirkung (§§ 417, 418 BGB) die sich für die Dauer seiner Berechtigung ergebenden fällig werdenden Verpflichtungen, also in erster Linie Zahlung des laufenden Entgelts oder sonstige laufende Zahlungen (z.B. Heizungskosten, Grundsteuer usw.). Für Rückstände haftet der Erwerber daher nicht;[6] für sie haftet ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vertragsrecht und Steuern: ... / Zusammenfassung

Funktion des allgemeinen Teils des BGB (und des allgemeinen Teils des Schuldrechts) ist es u. a., eine Fülle von Begriffsbestimmungen, die grundsätzlich für alle Rechtsverhältnisse, gelten, zu definieren. Der Abgabenordnung im Steuerrecht kommt eine ähnliche Funktion zu. Die allgemeinen Regeln gelten stets dann, wenn es für den Einzelfall keine spezielle Regelung gibt. Sie w...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.1 Haftungsgefahr: Unzureichende Absicherung von Geschäften der GmbH

Der Geschäftsführer muss Schaden von der GmbH abwenden. Dazu gehört es, Forderungsausfälle abzusichern. Der Geschäftsführer muss die Bonität des Vertragspartners jedenfalls bei größeren Geschäften vor Vertragsschluss prüfen, er darf Ware nur unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt liefern, gegebenenfalls sind die Sicherheiten für gewährte Anzahlungen zu verlangen, z. B. Ba...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1977 BGB ist ebenso wie diejenige des § 1976 BGB in einem engen Zusammenhang mit der Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben zu sehen.[1] Mit dem Erbfall wird der (Allein-)Erbe persönlicher Schuldner aller gegen den Nachlass gerichteten Forderungen und zugleich Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Ansprüche. Damit stehen sie in eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachlass

Rz. 3 Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinsch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Sind die Voraussetzungen des § 2175 BGB erfüllt, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. Die Forderung oder das Recht erlischt nur insoweit nicht ("… in Ansehung. …"), als sie zur Wirksamkeit des Vermächtnisses erfor...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers

Rz. 52 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[108] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftigen "Wohlverhaltens des Bedachten" gegenüber dem Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Bei der Nachlassbewertung zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 12 Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten werden bei der Bewertung so berücksichtigt, wie wenn die Bedingung nicht bestünde. Anzusetzen sind auch befristete oder betagte Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 2313 BGB; vielmehr ist ihr Wert gem. § 2311 BGB zu schätzen.[60] Das gilt beispielsweise auch f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eigene Würdigung

Rz. 58 Einige Fälle werden durch eine Anfechtung zu lösen sein. Wird ein Verzichtender über die Höhe des Vermögens getäuscht, sodass er eine zu geringe Gegenleistung fordert und erhält, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB greifen,[88] was eine Nichtigkeit des Vertrages schon nach § 138 BGB nicht ausschließt. Rz. 59 Eine Kontrolle nach § 138 BGB im Sinne einer Wirksamkeitskont...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermögensvorteil

Rz. 5 Zur Annahme von Zuwendung reicht jeder Vermögensvorteil: (1) Einmalige oder laufende Geldzahlung (hierbei wird man wegen der Übermaßfrage jeweils genau zu prüfen haben, ob Ausstattung nach Abs. 1 oder Zuschuss nach Abs. 2 vorliegt, denn wenn eine laufende Rente den Charakter von Zuschüssen zum Einkommen hat, gilt Abs. 2, auch wenn der Anlass der Zuwendung die Annahme v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr