Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung mit dem gesamten Vermögen.

Rn 7 Der Bürgschaftsvertrag ist ein Risikogeschäft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 6) und begründet wie alle Formen der persönlichen Kreditsicherung die Haftung mit dem ›gesamten‹ Vermögen. Sie ist im Unterschied zu dinglichen Formen der Kreditsicherung nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt. Im Gegensatz zu historischen Formen der Bürgschaft betrifft die Haftung nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck, reduzierte Bedeutung, Abdingbarkeit.

Rn 1 § 776 soll dem Schutz des Bürgen dienen (Erman/Zetzsche § 776 Rz 1): Gibt der Gläubiger bestimmte Sicherungsrechte auf, entfällt die Bürgenhaftung nach 1, soweit der Bürge nach §§ 774, 412, 401 aus diesem Sicherungsrecht hätte Ersatz erlangen können (aus § 776 folgt indes keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers ggü dem Bürgen: s § 765 Rn 56). Diese Regelung verstärkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Insolvenz des Bürgen.

Rn 49 Der Gläubiger kann am Insolvenzverfahren des selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 I Nr 1) – das für diesen zur Schuldbefreiung führen kann (s.o. Rn 7) – nach §§ 38, 41 InsO teilnehmen, auch wenn die Hauptforderung noch nicht fällig ist. Steht dem Bürgen hingegen die Einrede der Vorausklage zu, wird die Bürgschaftsforderung nach §§ 41, 191 InsO als aufschiebend bedingter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesicherte Forderungen/Ansprüche des Vermieters.

Rn 4 IdR wird die Kaution für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis bestellt. Sie sichert sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Vermieters (inkl Kosten der Rechtsverfolgung, LG Heilbronn WuM 98, 20) gg den Mieter. Die durch eine Bank zu übernehmende Bürgschaft muss alle zu sichernden Forderungen durch genaue Bezeichnung in der Sicherungsab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sicherheiten des Unternehmers.

Rn 33 Der Unternehmer hat Sicherheiten (zB Vorauszahlungs-, Erfüllungs- o Gewährleistungsbürgschaft) nur bei besonderer Vereinbarung zu stellen (s.a. Thode ZfBR 02, 4), die wirksam auch formularmäßig getroffen werden kann (BGH NJW-RR 04, 814), dann allerdings zumindest iRe Bauvertrages nicht in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (zur Vertragserfüllungsbürgschaft: BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Steuerrechtliche Praxishinweise.

Rn 27 (i) Bei einer Bürgschaftsgewährung durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person ist sicherzustellen, dass eine eventuelle Vergütung dem Drittvergleich standhält. Sonst besteht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung iSv § 8 III 2 KStG. (ii) Die Zahlung auf die Inanspruchnahme aus einer Gesellschafterbürgschaft stellt nur in Höhe des werthaltigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmbarkeit der Bürgschaftsschuld (insb Globalbürgschaften).

Rn 12 Die besicherte Hauptschuld muss entweder im Bürgschaftsvertrag genau bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein (BGH NJW 88, 907; Ddorf BauR 12, 1261 zur Ausschüttungsbürgschaft in einer ARGE). Dies gilt insb für bedingte und künftige Verbindlichkeiten iSv § 765 II (s § 767 Rn 4). Bei Bürgschaften, die auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellen, führt die Aner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anlagefälle.

Rn 114 Beachtlich sind dagegen Reserveursachen, die im Zeitpunkt der realen Schädigung bereits als Schadensursache angelegt waren. Dabei geht es va um Krankheiten (etwa BGH VersR 69, 802). Oder ein Notar zahlt zum Schaden einer Bank vorzeitig einen Betrag aus, den die Bank ohnehin aus einer Bürgschaft hätte zahlen müssen (BGH VersR 97, 371, 374).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebenpflichten und Obliegenheiten des Gläubigers bei der Abwicklung des Bürgschaftsvertrags.

Rn 59 Der Gläubiger muss dem Bürgen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Hauptschuld und die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners geben (MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 95; BeckOKBGB/Rohe § 765 Rz 103). Nach Erfüllung der Bürgenschuld ist der Gläubiger nach § 371 analog verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückzugeben (LG Kiel WM 84, 805). Rn 60 Weite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sicherungsgeschäfte.

Rn 30 Ein Sicherungsnehmer darf ggü dem Anspruch des Sicherungsgebers auf Auskehrung eines Mehrerlöses nicht mit anderen ungesicherten Forderungen aufrechnen, weil dies den Sicherungszweck entgegen der Sicherungsabrede einseitig erweitern würde (BGH NJW 94, 2885). Ebenso liegt es beim Rückforderungsanspruch des Bürgen im Falle der Bürgschaft auf erstes Anfordern, wenn sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 44 Bei Verstoß gg EU-Recht, insb Beihilfenrecht, kann eine Bürgschaft nichtig sein (Art 108 III 3 AEUV, EuGH BeckRS 12, 80085, kommentiert in EuZW 12, 106 [EuGH 08.12.2011 - Rs. C-275/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kriterien der Tilgungsreihenfolge.

Rn 23 Da der redliche Schuldner idR zunächst die fällige Forderung befriedigen wird, kommt es primär auf die Fälligkeit an, die nach dem Maßstab des § 271 zu ermitteln ist. Ist die zu tilgende Forderung verjährt und die Einrede der Verjährung geltend gemacht, steht dies der Tilgung dieser Forderung entgegen. Ist die Einrede noch nicht erhoben, ist eine Tilgung möglich (Saarb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Nebenbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewährleistungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 7 § 312b ist allein auf Verträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet (s dazu § 312 Rn 5 ff). Dies entspricht der bisher nach § 312 I aF bestehenden Rechtslage. § 312b erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferers und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist (BGH NJW 15, 1009 [BGH 10.12.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bankpraxis.

a) Bank als Gläubigerin. Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. 3Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. (2) Der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptschuld (§ 767 I 3).

Rn 13 § 767 I 3 ist Ausprägung des Verbots der Fremddisposition (BGHZ 130, 19, 33; 137, 153, 156; NJW 00, 2580, 2582); die Regelung gilt auch für Verwertungsvereinbarungen zwischen einem absonderungsberechtigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners (BGH NJW 06, 228, 230: keine Verschärfung des Haftungsrisikos des Bürgen durch solch eine Absprache). Währen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und begrenzte praktische Bedeutung.

Rn 1 Die Einrede der Vorausklage aus § 771 ist – wie auch § 770 II – Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaftsverbindlichkeit (Vor § 765 Rn 12). Die ergänzenden Regelungen in §§ 772 und 773 beschränken die Anforderungen an die vorrangige Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Rn 2 Der Begriff der ›Einrede der Vorausklage‹ ist irreführend, da die Klage gg den Hauptschuldner wed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 12 Der Erlass enthält den Verzicht des Gläubigers auf eine Forderung. Umgekehrt setzt der Verzicht einen Erlassvertrag voraus. Ein solcher Verzicht setzt den Willen voraus, auf eine bestehende Forderung zu verzichten. Dieser Wille kann auch im Prozess erklärt werden (BGH NJW 79, 720). Er ist im Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH NJW 02, 1788 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 293/00...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenseitige Verträge.

Rn 3 Gegenseitige Verträge sind unter den Typenverträgen des BGB Kauf, Tausch, Teilzeit Wohnrechteverträge, Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag mit Reisevertrag, weiter die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 I sowie Zahlungsdiensteverträge nach 675f ff, bei Entgeltlichkeit auch Darlehen und Verwahrung (weitere Einzelfälle bei Grüneberg/Grüneberg Rz 9). Rn 4 Notwendig ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIV. Vertragserfüllungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagszahlungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Anwendung des § 1 bei Teilwertabschreibungen auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Rz. 180 [Autor/Stand] Problemkreis. Bis einschließlich 2007 war die Korrektur von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.[2] Um das für Eigenkapital geltende Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen, wurden im Rahmen der konzerninternen Finanzierung vermehrt Darlehen anstelle von Eigenkapital ausgereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Zahlung eines Preises, I.

Rn 5 Bis zum 31.12.21 erfasste I nur Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung war mit den in Art 2 Nr 5 und 6 VRRL enthaltenen Definitionen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen begründet worden, auf die der Anwendungsbereich von I beschränkt sein sollte (BTDrs 17/12637, 45). Nach Art 3 I VRRL galt die Richtlinie je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Krasse finanzielle Überforderung.

Rn 25 Die die Vermutung der Sittenwidrigkeit mit begründende finanzielle krasse Überforderung (vgl Rn 21f) erfordert ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Gesamthöhe der übernommenen Verbindlichkeit (zB Celle NJW-RR 06, 131, 132: 10.000 EUR, Anm Nielsen EWiR 06, 99: für Bagatellgrenze). Unerheblich ist, ob der Gläubiger nur eine Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (Abs 1 S 1).

Rn 4 Der vertragliche Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann vor, bei oder nach der Bürgschaftsübernahme vereinbart werden (BGH NJW 68, 2332). Er bedarf im nicht kaufmännischen Verkehr immer der Schriftform, da er die rechtliche Stellung des Bürgen verschlechtert (BGH NJW 68, 2332 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 164/66]; § 766 Rn 6). Der Verzicht kann nicht nur individualve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ersatzforderung.

Rn 8 Ob anstelle einer nichtigen Forderung ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch gesichert ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 68, 1134 für Bürgschaft), bei Leistungskondiktion aber idR zu bejahen (Nobbe/Pamp Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Interessenlage.

Rn 38 Mit jedem Rechtsgeschäft werden bestimmte Zwecke und Interessen verfolgt, die iRd teleologischen Auslegung zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechungspraxis gewinnt diese interessengerechte Auslegung zunehmend an Gewicht (Erman/Arnold § 133 Rz 27). Die Erklärung ist so auszulegen, wie es den jeweiligen Zwecken (BGHZ 2, 385; 20, 110; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 98, 2140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten.

a) Grundfall der Gesellschafterbürgschaft. Rn 18 Bürgschaften von Gesellschaftern kommt große praktische Bedeutung zu. Insb erwarten Geschäftspartner (zB Vermieter, Lieferanten, Banken) von Kapitalgesellschaften mit geringer Eigenkapitalausstattung häufig, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer auch persönlich als Bürgen mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Hauptverbind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Rechtsfolge: Cessio legis.

Rn 13 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers gg den Hauptschuldner nach § 774 I 1 auf den Bürgen über (s § 774 Rn 1). Dieser gesetzliche Forderungsübergang erleichtert den Rückgriff des Bürgen gg den Schuldner erheblich. Neben dem – zumeist bestehenden – Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 hat der Anspruch aus übergegangenem Recht insb den V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt 2).

Rn 50 Eine Anfechtung nach § 123 I Alt 2 kann sich auf eine widerrechtliche Drohung ggü dem Bürgen stützen (vgl – iE erfolglos – BGH NJW 02, 956: Drohung mit Entzug des ›Hausgelds‹). Oder auf eine widerrechtliche Drohung ggü dem Hauptschuldner: Wenn der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional so eng verbunden ist (vgl Rn 31), dass er bei seiner Entscheidung auf die Belange de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abstrakte Verpflichtung.

Rn 6 Der Grund, warum sich der Bürge ggü dem Gläubiger verpflichtet, liegt meist in seinem Verhältnis zum Hauptschuldner. Dieses sog ›Deckungsverhältnis‹ hat aber keinen Einfluss auf den Bürgschaftsvertrag (RGZ 59, 11). Der Bürgschaftsvertrag ist somit abstrakt. Er trägt als gesetzlich geregelte Sicherungsform seinen Rechtsgrund iSv § 812 I in sich selbst und ist unabhängig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Form.

Rn 55 Der Schuldbeitritt kann grds formfrei erklärt werden, § 766 findet keine analoge Anwendung (BGHZ 121, 1, 3 ff; 138, 321, 327; aA MüKoBGB/Habersack Vor § 765 Rz 15). Der Schuldbeitritt unterliegt aber der Formvorschrift des Hauptvertrags, sofern diese (wie zB § 311b I) allg mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand aufgestellt ist (BGH aaO u NJW 91, 3095, 3098 [BGH 31.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrere Sicherheiten.

Rn 23 Bestehen für eine Forderung mehrere Sicherheiten (insb Bürgschaft und Grundschuld), richtet sich der Ausgleich unter den Sicherungsgebern nach § 426 (obwohl keine Gesamtschuld besteht, BGH NJW 92, 3228 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91]). Getroffene Vereinbarungen gehen nicht ohne weiteres auf einen späteren Eigentümer des Grundstücks über (BGH NJW 02, 1491 [BGH 05.03.200...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. ›Aufgabe‹.

Rn 8 Die ›Aufgabe‹ einer Sicherheit liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung (Köln NJW 90, 3214f) ihre Verwertungsmöglichkeit durch vorsätzliches und aktives Handeln des Gläubigers (BGH WM 60, 51; Köln NJW 90, 3214, 3215; Erman/Zetzsche § 776 Rz 6) ganz oder tw (Erman/Zetzsche § 776 Rz 7) tatsächlich (zB durch Zerstörung, Staud/Stürner § 776 Rz 11) oder rechtlich bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Irrtum nach § 119.

Rn 45 Bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum kann der Bürge seine Bürgschaftserklärung nach § 119 I anfechten: vgl zB BGH WM 57, 66, 67 (Motivirrtum über Existenz eines Mitbürgen unerheblich; Verwechslung von Nachbürgschaft und Mitbürgschaft erheblich); BGHZ 91, 324, 329 (fehlendes Erklärungsbewusstsein bei Abgabe einer objektiv als Bürgschaft zu verstehenden Erklärung); N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Jürgens/Trautmann § 1854 Rz 2). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis des Vertragspartners zum Vertreter.

Rn 79 Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner treten grds keine Rechtsfolgen ein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend etwa durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie neben dem Vertretenen zur Leistung verpflichtet oder wenn er den Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt (BGHZ 95, 98, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenseitige Abhängigkeit der Bürgschaftserklärungen.

Rn 6 Ein (künftiger) Bürge kann seine Bürgschaft von der Begründung einer Mitbürgschaft als Bedingung iSd § 158 abhängig machen (RGZ 138, 270, 273; BGH WM 74, 8, 10f). Solch eine Bedingung muss idR ausdrücklich vereinbart sein oder sich durch Vertragsauslegung aus den Umständen ergeben (Köln BB 99, 758 [OLG Köln 07.10.1998 - 13 U 39/98]). Ein Motivirrtum über die Existenz ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährungserschwerung (II).

Rn 7 Als Höchstgrenze der Vereinbarungen über eine Verlängerung der Verjährung sieht II eine Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn vor. Erfasst sind grds alle Vereinbarungen, die zu einer längeren Frist führen, gleichgültig, ob es sich um eine echte Fristverlängerung, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns, besondere Ablaufhemmungen und Ähnl handelt. E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Insolvenz des Hauptschuldners.

Rn 45 In der Insolvenz des Hauptschuldners ist der Bürge nicht Beteiligter des Insolvenzplans. Daher bestehen die Rechte des Gläubigers gg den Bürgen bei einer Herabsetzung der Hauptschuld durch den Insolvenzplan (§ 254 II 1 InsO) und bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners (§ 301 II 1 InsO) unabhängig vom Schicksal der Hauptforderung fort (Einschränkungen des Akze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechte des Verpfänders.

Rn 1 Aus dem mit dem Pfandgläubiger bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1215 Rn 1), aber auch aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag kann der Verpfänder mit Erlöschen des Pfandrechts nach §§ 158 II, 163, 418, 1250 II, 1252–1256 die Herausgabe der Pfandsache, insolvenzrechtlich ein Aussonderungsrecht (BGH WM 18, 657 Rz 19, 63), verlangen. Das gilt grds auch dann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Rückbürgschaft.

Rn 104 Der Rückbürge sichert idR den (Rückgriffs-)Anspruch des Hauptbürgen aus § 774 gg den Hauptschuldner (BGHZ 95, 375, 379). Seltener sichert ein Rückbürge den Rückgriffsanspruch eines Nachbürgen (s Rn 94) gg den Vorbürgen. Die Rückbürgschaft kann auf erstes Anfordern (vgl Rn 75 ff) gestellt werden. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme ist in diesen Fällen d...mehr