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Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss / 3. Anhang

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Rz. 1

Vorbemerkungen

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der GuV-Rechnung eine Einheit bildet. Der Anhang ist – zusammen mit der Bilanz und GuV- Rechnung – in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für Genossenschaften beträgt die Aufstellungsfrist fünf Monate (§ 336 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn bestimmte Informationen unter der Bilanz angegeben werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5, § 338 Abs. 4 HGB).

 

Rz. 2

Der Anhang ist neben Bilanz und GuV-Rechnung gleichwertiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Dies wird besonders deutlich in den umfangreichen Berichts- und Angabepflichten, die alternativ entweder in der Bilanz/GuV-Rechnung oder im Anhang angesiedelt werden können. Die Berichts- und Angabepflichten können für kleine Unternehmen verkürzt werden und sind für mittelgroße und große Unternehmen umfangreicher. Der Anhang unterliegt – wie die Bilanz und die GuV-Rechnung – der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB.

Die Nachtragsberichterstattung wurde mit dem BilRUG vom Lagebericht in den Anhang verlegt. Danach sind Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Bilanz noch in der GuV-Rechnung berücksichtigt sind, unter Darstellung ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen zu machen.

Der Anhang hat somit "unter Beachtung der Gr...

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