Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Sicherheit durch Bürgschaft

Rz. 141 Im Bauvertrag üblich sind folgende vertragliche Sicherheiten (i.d.R. Bürgschaften): a) Beschaffenheitskriterien bei ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / c) Inanspruchnahme der Bürgschaft

Rz. 177 Mit Eintritt des Sicherungsfalls kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Der Sicherungsfall tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Verwertung der Sicherheitsleistung nach der Sicherungsabrede zulässig,[159] die Bürgschaft – insbesondere die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung – also fällig ist.[160] Der Sicherungsfall sollte daher zwischen den Parteien ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (5) Bürgschaft auf erstes Anfordern

Rz. 158 Liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers vor, stellt die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine unangemessene Benachteiligung des Verwendungsgegners aufgrund des damit einhergehenden Zins- und Insolvenzrisikos dar und ist damit grundsätzlich unwirksam (sog. qualitative Übersicherung).[143] In diesem Fall kommt auch keine geltungserhalten...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Checkliste: Bürgschaft für Mängelansprüche

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§ 4 Sicherheiten am Bau / d) Rückgabe der Bürgschaft

Rz. 182 Grundsätzlich ist die Sicherheit zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt zurückzugeben. Fehlt eine entsprechende Sicherungsabrede, wird die Verpflichtung zur Rückgabe durch den Sicherungszweck bestimmt. Spätestens dann, wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann, ist die Sicherheit zurückzugeben.[201]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Klage auf Auszahlung des Einbehalts und Rückgabe der Bürgschaft (wg. Verbot der Doppelsicherung)

Rz. 200 Muster 4.19: Klage auf Auszahlung des Einbehalts und Rückgabe der Bürgschaft (wg. Verbot der Doppelsicherung) Muster 4.19: Klage auf Auszahlung des Einbehalts und Rückgabe der Bürgschaft (wg. Verbot der Doppelsicherung) An das Landgericht _________________________ Klage In Sachen _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ geg...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Muster: Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft)

Rz. 194 Muster 4.15: Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) Muster 4.15: Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ ü...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / bb) Zusätzliche Anforderungen an eine Bürgschaft nach BGB

Rz. 144 Ist die VOB/B nicht Vertragsgrundlage und wird eine Bauvertragspartei vertraglich verpflichtet, Sicherheit zu leisten, sind neben den §§ 765 ff. BGB auch die §§ 232–240 BGB einschlägig. Danach müssen die nachfolgenden Anforderungen für eine wirksame Bürgschaftsbestellung erfüllt sein: (1) Tauglicher Bürge Rz. 145 Nach den Anforderungen des § 239 Abs. 1 BGB ist ein Bürg...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Bürgschaft nach § 650f BGB

1. Muster: Bürgschaft nach § 650f BGB Rz. 101 Muster 4.7: Bürgschaft nach § 650f BGB Muster 4.7: Bürgschaft nach § 650f BGB Die Firma _________________________ – im folgenden Auftraggeber genannt – und die Firma mit dem Sitz in _________________________ – im folgenden Auftragnehmer genannt – haben am _________________________ für das Bauvorhaben _________________________ über __________...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / VII. Inanspruchnahme der Bürgschaft

1. Muster: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Hauptschuldner (Auftraggeber – Beklagte zu 1.) Rz. 202 Muster 4.20: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Haupt...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Bürgschaft für Mängelansprüche

1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Rz. 187 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.4. Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Mus...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / IV. Muster: Bürgschaften

1. Muster: Vertragserfüllungsbürgschaft Rz. 193 Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ einen Vertrag über ___...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (4) Subsidiarität zu anderen Sicherungsmitteln

Rz. 148 Nach § 232 Abs. 2 BGB ist die Stellung einer Bürgschaft aber nur dann zulässig, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, Sicherheit nach einer der in Abs. 1 aufgeführten Arten zu leisten. Im BGB-Bauvertrag ist die Bürgschaft daher nur subsidiäres Sicherungsmittel. Daher braucht sich der Besteller bei Zugrundelegung eines BGB-Bauvertrages nicht auf eine Bürgschaft ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Hauptschuldner (Auftraggeber – Beklagte zu 1.)

Rz. 202 Muster 4.20: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Hauptschuldner (Auftraggeber – Beklagte zu 1.) Muster 4.20: Inanspruchnahme einer Zahlungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers (Kläger) gegenüber Bürgen (Beklagte zu 2.) verbunden mit Klage gegenüber dem Ha...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / aa) Dreipersonenverhältnis nach § 765 BGB

Rz. 142 Sowohl in einem BGB- als auch in einem VOB/B-Bauvertrag wird die Stellung einer Bürgschaft durch § 765 BGB konkretisiert. Danach verpflichtet sich der Bürge (i.d.R. Kreditinstitut), bei Eintritt des Sicherungsfalls Zahlung aus der Bürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten (Unternehmer oder Besteller) zu leisten. Rz. 143 Danach ergibt sich das nach...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Vertragserfüllungsbürgschaft

Rz. 193 Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Muster 4.14: Vertragserfüllungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ einen Vertrag über _________________________ (Art der Arbeite...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (4) Ausstellung nach Vorschrift des Bestellers

Rz. 157 Weder der Bürge noch der Unternehmer kann Einfluss auf die Gestaltung der Bürgschaft nehmen. Allein der Besteller kann in zulässigem Rahmen Zweck, Höhe, Wortlaut und Form der Bürgschaft im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks festlegen.[142]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 183 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.3. Rz. 184 Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.11: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 4. Muster: Zahlungsbürgschaft

Rz. 196 Muster 4.17: Zahlungsbürgschaft Muster 4.17: Zahlungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend Auftragnehmer genannt – haben am _________________________ für das Bauvorhaben _________________________ einen Vertrag über _________________...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Muster: Vorauszahlungsbürgschaft

Rz. 195 Muster 4.16: Vorauszahlungsbürgschaft Muster 4.16: Vorauszahlungsbürgschaft Die Firma _________________________ – nachfolgend "Auftraggeber" genannt – und die Firma _________________________ mit dem Sitz in _________________________ – nachfolgend "Auftragnehmer" genannt – haben am _________________________ einen Bauvertrag für das Bauvorhaben über _________________________ (A...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Vorgehen bei Nichtauszahlung des Einbehalts nach Stellung einer Austauschsicherheit

Rz. 135 Hat der Unternehmer zur Ablösung des Einbehalts eine Austauschsicherheit (z.B. Bürgschaft) übergeben, ist der Einbehalt fällig und der Besteller hat diesen grundsätzlich auszuzahlen. Gegen diesen Auszahlungsanspruch wendet der Besteller häufig Gegenrechte, z.B. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte ein. Diese Gegenrechte hindern den Auszahlungsanspruch nur dann, ...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 190 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.5. Rz. 191 Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.13: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Zahlungsbürgschaft zugunsten des Unternehmers/Auftragnehmers (beim BGB- od...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (3) Umfang der Bürgschaftsschuld

Rz. 147 Im Übrigen werden die weiteren Voraussetzungen der Bürgschaftserstellung nach den §§ 765 ff. BGB konkretisiert. Insbesondere der Umfang der Bürgschaftsschuld ergibt sich aus § 767 Abs. 1 BGB. Danach ist für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Stand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Die Bürgschaftsschuld ist daher in Grund und Höhe von der Hauptverbindlichkei...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Tauglicher Bürge (§ 17 Abs. 4 S. 1 VOB/B)

Rz. 153 Die Forderung nach einem tauglichen Bürgen entspricht grundsätzlich derjenigen in § 232 Abs. 2 BGB. Danach muss der Bürge ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Auch ein Gerichtsstand innerhalb der Europäischen Union kann dabei ausreichen, wie die Konkretisierung in § 17 Abs. 2 VO...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (2) Qualifizierte Sicherungsabrede

Rz. 171 Die nachfolgenden Ansprüche sind nicht von einer Bürgschaft für Mängelansprüche umfasst und müssen daher ausdrücklich in einer qualifizierten Sicherungsabrede vereinbart werden:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 2. Anmerkungen zum Muster

Rz. 188 Zu (1) Ausschluss/Erschwerung des Austausches: Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die Ablösung von vorgenommenen Einbehalten durch Bürgschaft oder sonstige Sicherungsmittel ausgeschlossen wird, sind unwirksam,[206] da sie weder das Liquiditäts- und Zinsinteresse des Unternehmers berücksichtigen noch sein Insolvenzrisiko. Auch solche Allgemeinen Geschäftsbedin...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 3. Checkliste: Vertragserfüllungsbürgschaft

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)

Rz. 187 Das folgende Muster basiert auf Schmitz, ibr-online "Muster zu Bausicherheiten", Nr. 1.4. Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag) N...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / c) Saldoanerkenntnis

Rz. 65 Unabhängig davon, ob man der in der Rspr. vertretenen Novationstheorie folgt, wonach durch das Saldoanerkenntnis die bisherigen Forderungen erlöschen und durch eine neue abstrakte Forderung ersetzt werden[132] oder die überwiegend im Schrifttum vertretene Ansicht für zutreffend hält, dass es sich beim Saldoanerkenntnis um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handele, das...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 5. Taugliche Sicherheit

Rz. 76 Die tauglichen Sicherheiten ergeben sich aus § 650f Abs. 2 S. 1 BGB (Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers) sowie aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 232 ff. BGB. Die Wahl, welche Sicherheit gestellt wird, liegt beim Besteller, sodass der Unternehmer dem Besteller keine bestimmte Sicherheit in seinem Sicherungsv...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / Literaturtipps

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 168 Ist keine qualifizierte Sicherheitsabrede getroffen worden, ist davon auszugehen, dass sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Mängelansprüche nach Abnahme gesichert sind:[156]mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Tauglicher Bürge

Rz. 145 Nach den Anforderungen des § 239 Abs. 1 BGB ist ein Bürge dann tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen hat. Des Weiteren muss er seinen allgemeinen Gerichtsstand grundsätzlich im Inland haben; ein Gerichtsstand in der Europäischen Union ist danach nur dann zulässig, wenn sich der Bürge in der Bürgschaftsurkunde der Geltung de...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (a) Einfache Sicherungsabrede

Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglich geschuldeten Werkleistung:mehr

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§ 1 Vergütungsrecht / aa) Im VOB-Vertrag

Rz. 284 Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber die Sicherheit in der vereinbarten Höhe – meist sind es 5 % der Abrechnungssumme – zunächst von der Schlusszahlung einbehalten, § 17 Abs. 2 Alt. 1 VOB/B; Einzelheiten dazu sind in § 17 Abs. 6 VOB/B geregelt. Rz. 285 Das Recht auf diesen Einbehalt kann der Auftraggeber auch als Einwendung im Prozess geltend machen; sofern der Auftra...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / e) Doppelbesicherung des Gläubigers

Rz. 408 Dieser Fall liegt vor, wenn der Darlehensgeber sowohl durch eine Sicherheit der darlehensnehmenden Gesellschaft als auch aus dem Vermögen des Gesellschafters besichert ist. Zwar hat der Darlehensgeber die Wahlfreiheit, welche Sicherheit er in Anspruch nimmt,[780] der von § 44a InsO normierte Zweck bedeutet jedoch, dass die Gesellschaftersicherheit im wirtschaftlichen...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / a) Geschäfte eines Kaufmanns

Rz. 22 § 343 Abs. 1 HGB setzt zunächst überhaupt "Geschäfte" voraus. Geschäfte sind Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Unterlassungen, wie z.B. die Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Leistung und ihre Annahme, das Schweigen im Handelsverkehr oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB).[34] Nicht unter den Geschäftsbegriff i.S.d. § 343 HG...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (4) Kreditauftrag

Rz. 212 Der in § 778 BGB geregelte Kreditauftrag ist mit der Bürgschaft verwandt.[160] Danach haftet derjenige, der einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu gewähren, wie ein Bürge. Die Bestimmungen für die Bürgschaft finden entsprechende Anwendung.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Arten der Sicherheitsleistung

Rz. 128 Beim Bauvertrag auf der Basis des BGB nennt § 232 Abs. 1 BGB die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung, die dann einschlägig sind, wenn die Bauvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Fehlt eine konkrete Regelung, haben die Vertragsparteien die freie Wahl zwischen einer Sicherheitsleistungmehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Haftung des stillen Gesellschafters ggü. Gesellschaftsgläubigern

Rz. 165 Der stille Gesellschafter wird durch die vom Geschäftsinhaber abgeschlossenen Handelsgeschäfte nach § 230 Abs. 2 HGB weder berechtigt noch verpflichtet und haftet den Gläubigern der Gesellschaft deshalb nicht. Da die stille Gesellschaft eine bloße Innengesellschaft ist, sind die §§ 715 ff. BGB nicht anwendbar.[211] Der stille Gesellschafter haftet den Gesellschaftsgl...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / b) Bürgschaftsarten

aa) Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Bestellers und/oder des Unternehmers Rz. 160 Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller als Sicherungsinstrument zur Absicherung der jeweils unterschiedlichen Erfüllungsansprüche dienen. (1) Sicherungsumfang für Besteller (a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Anwendung der Betriebsaufspaltungsgrundsätze bei der Nutzungsüberlassung an Eigengesellschaften

Rz. 211 Eine Betriebsaufspaltung kann auch entstehen, wenn eine Trägerkörperschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts wesentliche Betriebsgrundlagen an eine beherrschte Kapitalgesellschaft (Eigengesellschaft) überlässt; aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung entsteht bei der Trägerkörperschaft ein Betriebsaufspaltungs-BgA nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / cc) Abschlagszahlungsbürgschaft zugunsten des Bestellers

Rz. 172 Die Abschlagszahlungsbürgschaft sichert vom Besteller geleistete Abschlagszahlungen für solche Bauteile und Baustoffe, die noch nicht in sein Eigentum übergegangen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/B). Damit wird die Eigentumsverschaffung von Baustoffen und Bauteilen gesichert. Beim BGB-Bauvertrag bedarf es jeweils einer separaten Sicherungsabrede.mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Einfache Sicherungsabrede

Rz. 125 Der Inhalt der Sicherheit wird regelmäßig im Bauvertrag durch die vertragliche Sicherungsabrede getroffen, dies meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Sicherungsabrede legt fest, welche Risiken bzw. Ansprüche abgesichert sein sollen. Fehlt es an einer Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck, weil z.B. nur die Art der Sicherheitsleistung (z.B. Bezeich...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / 4. Schadensersatzpflicht aus Eingehungsbetrug, Bankrott, § 826 BGB, cic

Rz. 752 Der Geschäftsführer, der in der Krise der Gesellschaft Waren oder Dienstleistungen bestellt und annimmt, kann sich dem Vorwurf des Eingehungsbetruges ausgesetzt sehen, wenn die Gesellschaft die Gegenleistung nicht mehr erbringt und verhältnismäßig zeitnah Insolvenzantrag gestellt wird. Nicht selten führt dies auch zu Strafanzeigen der enttäuschten Gläubiger in der Ho...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Personensicherheit

Rz. 204 Als Personensicherheit (auch Personalsicherheit oder persönliche Sicherheit genannt) kennzeichnet sich eine Sicherheit dann, wenn sich das Sicherungsrecht als ein persönlicher (schuldrechtlicher, obligatorischer) Anspruch des Sicherungsnehmers gegen den Sicherungsgeber darstellt. Haupterscheinungsformen sind: (1)...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. BGB-Bauvertrag

Rz. 6 Die beiden bislang im BGB verankerten gesetzlichen Sicherungsinstrumente des § 648 BGB a.F. (Sicherungshypothek des Unternehmers) sowie des § 648a BGB a.F. (Bauhandwerkersicherung) sind im Rahmen der Reform des Bauvertragsrechts zum 1.1.2018 an jeweils neue Stellen gerückt. Inhaltlich kam es – bis auf einige redaktionelle Anpassungen sowie eine Abänderung des sog. Verb...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / (1) Sicherungsumfang für Besteller

(a) Einfache Sicherungsabrede Rz. 161 Die Vertragserfüllungssicherheit zugunsten des Bestellers sichert im Allgemeinen – insbesondere bei fehlender vertraglicher Konkretisierung in Bezug auf den Sicherungszweck (einfache Sicherungsabrede) – die Ansprüche auf die vollständige, fristgerechte, ordnungsgemäße und – zum Zeitpunkt der Abnahme – mangelfreie Erbringung der vertraglic...mehr