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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a [Kredite] / 2.5.11 Sonstige Einzelfälle der Kreditgewährung

Ferdinand Huschens
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Rz. 50

Eine Kreditgewährung ist auch in der Weise möglich, dass der Darlehensnehmer eine fällige Forderung erst später begleichen muss. Bei der Herstellung von Bauwerken oder Straßenbauwerken sind die zu berechnenden Bauzeitzinsen Entgeltsteil für die steuerpflichtige Bauleistung und kein Entgelt für eine selbstständige steuerfreie Kreditleistung.[1] Bauzeitzinsen sind die Zinsen, die der Bauherr dem Bauunternehmer dafür zahlt, dass der Werklohn erst nach Fertigstellung des Bauwerks fällig wird und nicht bereits nach Baufortschritt.

 

Rz. 51

Der im Wege öffentlicher Versteigerung vorgenommene Verkauf eines Pfands führt zu einer Lieferung des Pfandleihers an den Erwerber. Von daher kann die Verwertung von Pfandobjekten nicht Teil einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG sein.[2]

 

Rz. 52

Schreibt eine Winzergenossenschaft den in ihr zusammengeschlossenen Winzern für Lieferungen jeweils Teilbeträge gut, über die diese vom Zeitpunkt der Gutschrift an verfügen können, so handelt es sich um eine steuerfreie Kreditgewährung der Winzer an die Genossenschaft, wenn diese für nicht abgehobene Beträge Zinsen gutschreibt.[3]

 

Rz. 53

Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten begründet für sich allein nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person. In solchen Fällen liegen nach der Verkehrsauffassung Leistungen im wirtschaftlichen Sinne nicht vor. Von daher kann hierin auch keine steuerfreie (unternehmerische) Kreditgewährung gesehen werden.[4]

 

Rz. 54

Nicht zum Leistungsaustausch einer Kreditgewährung gehören Zinsen, die zwar als solche bezeichnet werden, jedoch als Schadensersatz zu behandeln sind. Dies gilt etwa für Mahngebühren oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt. Ebenso sind Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Proz...

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