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Steuerberater-Haftungsfalle: Betriebsübernahme und Kaufv ... / 3 Kaufpreis

Ulrike Fuldner
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Der Kaufpreis orientiert sich am Unternehmenswert, ist aber nicht zwangsläufig mit diesem identisch. Die Bewertungsmethode und die innerhalb der Bewertungsmethode gewählten Berechnungsverfahren müssen – auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls – im Einklang mit dem durch diese rechtliche Vorgabe geprägten Bewertungsziel stehen.[1] Dieser Hinweis an den Mandanten ist dem Steuerberater erlaubt, der auch den Unternehmenswert bzw. einen sinnvollen Kaufpreis ermitteln darf und auch die Aufteilung des Kaufpreises unter Gesichtspunkten einer zulässigen Steueroptimierung vorschlagen darf. In diesem Zusammenhang sollten folgende zusätzliche Hinweise in allgemeiner Form des Steuerberaters erfolgen:

  • Ein zahlenmäßig fester Kaufpreis kann problematisch sein, wenn zwischen dem Tag des Kaufvertragsabschlusses und der tatsächlichen Übergabe ein größerer Zeitraum liegt und u. U. zwischenzeitlich wesentliche Wirtschaftsgüter entnommen werden können bzw. untergegangen sind. Bei manchen Vermögensgegenständen kann es auch zu Bewertungsschwierigkeiten kommen.
  • Ein variabler Kaufpreis ist dann vorteilhafter, z. B. wenn die Parteien vereinbaren, dass der endgültige Kaufpreis anhand einer auf den Übergabestichtag aufzustellenden Abrechnungsbilanz ermittelt wird (z. B. Kaufpreis ist der Betrag des in der Abrechnungsbilanz ausgewiesenen Reinvermögens und/oder es wird ein Betrag zur Abgeltung stiller Reserven als Kaufpreis gezahlt).
  • In Abweichung von den Bilanzierungsregeln der §§ 238 ff. HGB können Käufer und Verkäufer Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für Zwecke der Kaufpreisermittlung frei vertraglich vereinbaren. Dabei kann auch ein Mindest- und/oder Höchstpreis von vornherein bestimmt werden.
  • Der Käufer muss darauf achten, dass er bei Übernahme von Verbindlichkeiten sich...

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