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Arbeitnehmerüberlassung: Vertragsgestaltung / 1.7 Haftung

Christina Kamppeter
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Auch etwaige Haftungsfragen hinsichtlich des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb sind zu bedenken. Diese sollten ebenfalls im Überlassungsvertrag ebenfalls einer geeigneten Regelung zugeführt werden.

Zitat

Der Verleiher verpflichtet sich, die zu überlassenden Arbeitnehmer entsprechend der vereinbarten Tätigkeit ordnungsgemäß auszuwählen und nur persönlich und fachlich geeignete Kräfte zur Verfügung zu stellen. Außer im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl haftet der Verleiher nicht für etwaige Schlechtleistung des Leiharbeitnehmers.

Diese Regelung wird für den Entleiher in aller Regel nur dann akzeptabel sein, wenn er das Recht hat, Leiharbeitnehmer abzulehnen und Ersatz zu verlangen oder gar nicht erst einzusetzen und in diesem Fall dann auch nicht für sie bezahlen zu müssen. Selbstverständlich sind auch andere Formulierungen denkbar, nach denen insbesondere der Entleiher von Schäden, die der Leiharbeitnehmer verursacht hat, durch den Verleiher freigestellt wird. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche auch auf den Umfang eventuell abgeschlossener Versicherungen beschränkt werden.

Aber auch der Entleiher sollte sich haftungsrechtlich absichern. Dies gilt vor allem hinsichtlich der nach § 28e Abs. 2 SGB IV bestehenden Haftung für die Pflicht des Verleihers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Der Entleiher haftet hierfür wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Zudem haftet er im Falle (gewerbsmäßiger) erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung neben dem Verleiher für die Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer. Es bietet sich daher die alternative oder auch kumulative Aufnahme folgender Formulierungen an:

Zitat

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher jederzeit auf dessen Verlangen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträ...

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