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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Umzugskosten / d) Besonderheiten bei Auslandsumzügen

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Rz. 115

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

§ 14 Abs 1 BUKG sieht vor, dass die besonderen Bedürfnisse bei Auslandsumzügen in einer besonderen VO geregelt werden. Ebenso wie das BUKG für Inlandsumzüge (> Rz 57 ff) gibt die AUV bei Auslandsumzügen den für den Abzug von WK von ArbN im öffentlichen und privaten Dienst maßgebenden Rahmen vor (> Rz 3, 45). Sie gilt für Umzüge vom > Inland in das > Ausland und im Ausland, nicht jedoch für Umzüge vom Ausland in das Inland (vgl im Einzelnen § 13 BUKG). Nicht als Auslandsumzüge gelten die Umzüge aus Anlass einer Einstellung, Versetzung oder Abordnung im Inland einschließlich ihrer Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt (§ 13 Abs 2 Nr 4 BUKG). Zieht ein bis dahin im Ausland ansässiger Stpfl ins Inland, weil er hier als ArbN eingestellt wird, so können seine sonstigen Umzugsauslagen aber iHd Pauschale des § 18 AUV als WK geschätzt werden (BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188). Zieht ein aus dem Ausland ins Inland entsandter ArbN ins Ausland zurück, zB in sein Heimatland, sind die Pauschbeträge des § 18 AUV dementsprechend um 20 % zu kürzen (BFH 170, 129 = BStBl 1993 II, 722; > Rz 127). Wechselt der ausländische Stpfl seine Wohnung im Inland, ist aber kein "Umzug im Ausland", sondern ein Inlandsumzug gegeben. Ein Rückumzug vom Ausland ins Inland wird nach dem Eintritt in den Ruhestand noch 2 Jahre lang berücksichtigt; Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen, wenn der Beamte im Ausland verstirbt (§ 28 Abs 1 und 2 AUV). Soweit die AUV keine Regelungen trifft, gilt auch für Auslandsumzüge das BUKG.

 

Rz. 116

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die AUV (vgl im Einzelnen > Anh 12.2) enthält Regelungen für das Volumen und die Beförderung des Umzugsguts (vgl §§ 5, 6) und stellt klar, dass auch Pkw (§ 7) und Tiere (§ 8) zum Umzug...

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