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Solange das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, hat der Mieter nur einen durch das Vertragsende aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2011, I-10 U 118/11, ZMR 2012, 186) zuzüglich etwaiger vom Vermieter gezogener oder bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielbarer Zinsen (BGH v. 8.7.1982, VIII ARZ 3/82, BGHZ 84, 345; BGH, WuM 1978, 1326) oder sonstiger Erträge. Der Mieter hat während des laufenden Mietverhältnisses auch dann noch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, wenn er bereits fristgemäß gekündigt hatte (LG Berlin, Beschluss v. 13.2.2012, 12 T 1/12, GE 2012, 487; LG Berlin, Beschluss v. 14.5.2009, 67 S 450/08, GE 2009, 980). Das Sicherungsbedürfnis kann den Einbehalt der Kaution sogar dann rechtfertigen, wenn der Mieter nach Kündigung die Wohnung schon geräumt hat, aber die Beendigung des Mietverhältnisses noch im Streit steht (LG Dortmund, Urteil v. 22.9.2011, 1 S 165/10, WuM 2012, 99).
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, sobald Abrechnungsreife eingetreten ist und wenn außerdem keine Forderungen des Vermieters bestehen (BGH VIII ZR 263/14, NJW 2016, 3231).Voraussetzung ist also nicht nur der Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist, sondern zusätzlich der Wegfall des Sicherungsbedürfnisses. Hat der Vermieter über die Barkaution abgerechnet, aber von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, darf nunmehr der Mieter mit seinem Rückzahlungsanspruch aufrechnen (BGH, Urteil v. 24.7.2019, VIII ZR 141/17, WuM 2019, 524) – und damit die Aufrechnungsreihenfolge festlegen.
Direkte Klage auf Rückzahlung
Der Mieter kann, wenn nach seiner eigenen Prüfung keine Ansprüche des Vermieters gegeben sind, f...