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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Forderung / F. Forderungsverlust

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Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Verliert der ArbN eine Forderung gegen den ArbG (zB eine Kaution), weil der ArbG zahlungsunfähig wird, gehört der Wert der Forderung uU zu den WK; im Einzelnen > Werbungskosten Rz 41 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Verlust einer – normalverzinslichen – Darlehensforderung des ArbN führt zu WK bei § 19 EStG, wenn dieser das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat (BFH 171, 275 = BStBl 1993 II, 663). Dies gilt jedoch nur bei einem unvermeidbaren unfreiwilligen Ereignis (zB Insolvenz des ArbG), nicht aber bei einem freiwilligen Verzicht (BFH/NV 1995, 208). Notwendige Bedingung ist, dass ein Außenstehender – besonders eine Bank – das Darlehen mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung nicht gewährt haben würde (BFH/NV 1997, 400). Zu weiteren Hinweisen > Bürgschaft.

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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
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