Fachbeiträge & Kommentare zu Bremen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Richten an die Allgemeinheit

Tz. 21 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Erforderlich ist, dass die dem allg Besten nutzende Tätigkeit sich auch an die "Allgemeinheit" richtet. Der Begriff Allgemeinheit ist zwischen den Extremen Gesamtheit der Bürger der BRep D einerseits und bestimmten Pers oder dauernd nur kleinem Pers-Kreis andererseits (s § 52 Abs 1 S 2 AO) angesiedelt – wo, ist in jedem Einzelfall nach den jewe... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.5.3 Anforderungen an die Erfassung des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers – Gutglaubensschutz der Rechnungsangaben

Rz. 87 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG verlangt i. R. d. Rechnungsstellung "den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers". In Abschn. 15.2a. Abs. 1, 2 UStAE vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass es ausreichend ist, wenn sich aufgrund der in der Rechnung enthaltenen Bezeichnun... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7 Bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Rz. 88 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um bestimmte Lieferungen von Gold m. W. z. 01.01.2011 erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG). Rz. 89 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (vgl. Abschn. 13b.6 UStAE) fallen die Lie... mehr

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ZErb 06/2026, Zum Nachweis ... / 1 Gründe

I. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur H... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Definition des Veräußerungsgewinns (§ 8b Abs 2 S 2 KStG)

Tz. 150 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Durch das sog Korb II-Ges ist in § 8b Abs 2 KStG ein S 2 eingefügt worden, der die Legaldefinition des VG iSd Vorschrift enthält. Danach ist VG iSd (§ 8b Abs 2) S 1 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Bw in dem Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. Nach ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 33 Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht darf kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremdem Gebiet hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben (Grundsatz der formellen Territorialität). Dieses Verbot gilt sowohl für Zwangsakte als auch für sonstige hoheitliche Maßnahmen, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ausdrückliche Erlaubnis enthalten. Es ist den de... mehr

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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.4 Vorbehaltlose Abnahme

Gemäß § 640 Abs. 3 BGB verliert der Besteller seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, wenn er ein mangelhaftes Werk rechtsgeschäftlich abnimmt, obwohl er den Mangel kennt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Von großer praktischer Bedeutung ist diese Vorschrift nicht, da es in aller Regel bereits an der K... mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.3 Modernisierende Erhaltung

Soweit bereits bei "normalen" Maßnahmen der Erhaltung keine Verpflichtung besteht, dieselben Materialen wie bei der Errichtung der Wohnanlage zu verwenden, ist die modernisierende Erhaltung dadurch geprägt, dass die Wohnungseigentümer auch nicht gezwungen sind, sich im Rahmen der Erhaltung auf den ggf. veralteten Standard der schadhaften Anlagen und Einrichtungen zu beschrän... mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 1.4 Erstmalige Herstellung eines plangerechten Zustands

Maßnahmen zur Herstellung eines plangerechten Zustands des Gemeinschaftseigentums werden unter den Begriff der Erhaltung subsumiert und nicht als bauliche Veränderungen qualifiziert.[1] Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird.[2] Vergleichsmaß... mehr

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Kostenverteilung (WEG) / 2.3 Verteilungsmaßstab

In aller Regel erfolgt die Kostenverteilung in den Gemeinschaften nach Miteigentumsanteilen. Ggf. werden auch einzelne Kosten nach einem abweichenden Maßstab umgelegt, was insbesondere bei den Verwalterhonoraren der Fall ist, die vielfach nach Objekten bzw. Sondereigentumseinheiten verteilt werden. Möglich ist jedoch auch ein anderer Verteilungsmaßstab, soweit dieser den Gru... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Bremen vom GrStG

1 Allgemeines Rz. 1 Im Bremen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Bremen hat mit dem Bremischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz – BremGrStMG) v. 18.9.2024[1] lediglich punktuell von der Abweichungskompetenz der Länder bei der Grundsteuer nach... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 3 Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] strebte der Bundesgesetzgeber auf gesamtstaatlicher Ebene eine aufkommensneutrale Reform an. Dies sollte konzeptionell durch die Bestimmung von Steuermesszahlen erreicht werden, mit denen unter der Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen rechnerisch erreicht werden kann (s. Komment... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.1 Steuermesszahlen für Grundstücke (§ 1 Abs. 1)

Rz. 18 In § 1 Abs. 1 BremGrStMG wird angeordnet, dass die Steuermesszahl – teilweise abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG – für in Bremen belegene unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG 0,75 ‰, bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG 0,31 ‰ und bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG 0,75 ‰ beträgt. Die Regelungen über die abweichenden Steuerm... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Bremen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Bremen hat mit dem Bremischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz – BremGrStMG) v. 18.9.2024[1] lediglich punktuell von der Abweichungskompetenz der Länder bei der Grundsteuer nach Art. 72 Abs.... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.3 Geltungsbereich

Rz. 9 Bremen hat im Wege des BremGrStMG v. 18.9.2024[1] für in Bremen belegene Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens von § 15 Abs. 1 GrStG abweichende Steuermesszahlen bestimmt. Das BremGrStMG ersetzt gem. Art. 125b Abs. 3 GG für Zeiträume ab 2025 in seinem Geltungsbereich die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrStG (s. Kommentierung "Allgemei... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.5 Regelungszusammenhänge

Rz. 14 In Bremen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Mit dem Bremischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz – BremGrStMG) v. 18.9.2024[1] hat Bremen allerdings punktuell von der Abweichungskompetenz der Länder bei der Grundsteuer gem. Art. 72 Ab... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 7 Bremen hat mit dem Bremischen Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz – BremGrStMG) v. 18.9.2024[1] lediglich punktuell von der Abweichungsbefugnis der Länder bei der Grundsteuer nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht und für im Bremen belegene Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten d... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.4 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 11 Die im Wege des § 1 Abs. 1 BremGrStMG v. 18.9.2024[1] für in Bremen belegene Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG normierten landesspezifischen Steuermesszahlen begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf die Kommentierung "Allgemeine Ausführungen zu den landesrechtlichen Abweichungen", ... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 16 Für den Vollzug der Grundsteuer gilt in Bremen die Abgabenordnung . Trotz der punktuellen Abweichung von § 15 Abs. 1 GrStG durch § 1 Abs. 1 BremGrStMG vollzieht eine Landesfinanzbehörde[1] ein Bundesgesetz i. S. v. § 1 Abs. 1 AO. Soweit die Stadtgemeinde Bremerhaven die – auch – bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer festsetzt und erhebt, gilt die Abgabenordnung nach M... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.2 Maßgeblichkeit der landesspezifischen Steuermesszahlen für die Ermäßigungstatbestände in § 15 Abs. 2–5 GrStG (§ 1 Abs. 2)

Rz. 24 In § 1 Abs. 2 BremGrStMG wird explizit klarstellend geregelt, dass für § 15 Abs. 2–5 GrStG die in § 1 Abs. 1 BremGrStMG landesgesetzlich normierten Steuermesszahlen maßgeblich sind. Bezugsgröße für die bundesgesetzlichen Ermäßigungstatbestände für die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 2-5 GrStG sind mithin die landesspezifischen Steuermesszahlen nach § 1 Abs. 1 BremGrStMG... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 3 Inkrafttreten (§ 2)

Rz. 26 Nach § 2 BremGrStMG tritt das BremGrStMG am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da das BremGrStMG v. 18.9.2024 am 12.10.2024 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet wurde[1], ist es am 13.10.2024 in Kraft getreten. Wenngleich das BremGrStMG nicht explizit eine Anwendungsregelung enthält, sind die Regelungen des BremGrStMG entsprechend Art. 125b Abs. 3 GG er... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7 Systematische Kommentierung

2.7.1 Steuermesszahlen für Grundstücke (§ 1 Abs. 1) Rz. 18 In § 1 Abs. 1 BremGrStMG wird angeordnet, dass die Steuermesszahl – teilweise abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG – für in Bremen belegene unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG 0,75 ‰, bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG 0,31 ‰ und bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG 0,75 ‰ b... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2 Steuermesszahlen für Grundstücke des Grundvermögens (§ 1 BremGrStMG)

2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung Rz. 3 Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019[1] strebte der Bundesgesetzgeber auf gesamtstaatlicher Ebene eine aufkommensneutrale Reform an. Dies sollte konzeptionell durch die Bestimmung von Steuermesszahlen erreicht werden, mit denen unter der Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen rechner... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Altersfeststellung bei unbe... / Zusammenfassung

Begriff Altersfeststellung ist die Ermittlung der Minderjährigkeit des unbegleiteten Ausländers durch das Jugendamt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 42f SGB VIII ist die rechtliche Grundlage für die Altersfeststellung. § 8 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, den Minderjährigen dabei zu beteiligen. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kann der Minderjährige eine... mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4 Steueraufkommen

Rz. 10 Das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer steht nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 4ff. GG den Ländern zu. Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen, ob und wie das Aufkommen auf andere Gebietskörperschaften verteilt wird. Baden-Württemberg und Hessen gewähren ihren Landkreisen einen bestimmten Anteil am Aufkommen. Die Höhe des Aufkommens an Grunderwerbsteuer im Bundesgebiet... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Altersfeststellung bei unbe... / 8 Rechtsschutz

Die Altersfeststellung ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X, sondern lediglich Vorbereitung der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme. Nur gegen diese Entscheidung sind daher Widerspruch und Klage zulässig.[1] Eine Entscheidung des Jugendamts über die (endgültige) Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfolgt nicht, da das Jugendamt die Inobhutna... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Altersfeststellung bei unbe... / 4 Ärztliche Untersuchung

Zunächst muss das Jugendamt den Minderjährigen über die Untersuchungsmethoden und auch rechtlichen Folgen der Altersbestimmung aufklären sowie bei Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung von Amts wegen zu unterziehen, über die Folgen einer Weigerung.[1] Folgende Untersuchungsmethoden werden u. a. angewandt: Röntgenuntersuchung der Hand und Schlüsselbeine, zahnärztliche Unt... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Akteneinsichtsrecht / 1.4 Geheimhaltungsinteressen

In jedem Fall wird die Akteneinsicht durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen begrenzt. Dies gilt auch für Akteneinsicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder.[1] Solche ergeben sich aus dem Sozialgeheimnis und dem Weitergabeverbot.[2] Die personenbezogenen Daten Dritter müssen daher bei der Akteneinsicht geschützt werden. Dies kann durch Schwärzen oder Herausn... mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
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Altersfeststellung bei unbe... / 3 Sachverhaltsermittlung

Das Jugendamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.[1] Es bedient sich dabei nach Ermessen der in § 21 SGB X genannten Beweismittel nach Ermessen. Das Ermessen ist aber durch die Rangfolge nach § 42f Abs. 1 SGB VIII begrenzt. Zunächst muss eine Selbstauskunft ("Primat der Selbstauskunft") erfolgen. Zusätzlich müssen die Ausweispapiere herangezogen werden. Da diese in ca.... mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 109 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022, 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, DONot § 6 Einhaltung von Mitwirkungsverboten § 6 DONot ist in einigen Bundesländern redaktionell abweichend gefasst, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. § 6 Abs. 2 Satz 2–4 DONot sind in Bremen gefasst als § 6 Abs. 2 Nr. 3 DONot, in Sachsen als § 6 Abs. 3 DONot.

Gesetzestext (1) 1Die Vorkehrungen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 erste Alternative, Absatz 2 BeurkG genügen § 28 BNotO und den Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notarkammer nach § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 BNotO, wenn sie zumindest die Identität der Personen, mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / F. Spannungsfeld von Registerpublizität und personenbezogenen Daten

Rz. 21 Nach der umfassenden Reform der DONot im Zuge der Einführung des elektronischen Urkundenarchivs führte die Digitalisierung des Rechtsverkehrs bereits im zweiten Halbjahr 2022 dazu, dass sich die Justizverwaltungen der Länder unter einem neuen Gesichtspunkt hinsichtlich einer Erweiterung der Dienstordnung austauschten. Zum 1.8.2022 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Di... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ersatzlösung "Ernennung im eigenhändigen Testament"

Rz. 11 In dem notariellen Testament wird lediglich „Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer "gesonderten Verfügung von Todes wegen" angeordnet. Der Erblasser ernennt dann den Urkundsnotar in einem eigenhändigen oder vor einem anderen Notar errichteten Testament zum Testamentsvollstrecker.[20] Rz. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht es der Wirksamkeit der... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 2 DONot entspricht inhaltlich weitgehend unverändert § 2 DONot a.F.[1] Lediglich zur Klarstellung wurde in Abs. 1 S. 1 zwischen den beiden Arten des Prägesiegels die Konjunktion "und" durch ein "oder" ersetzt, ohne dass damit Änderungen in der bisherigen Auslegung der Norm verbunden wären. Neu hinzugefügt wurde Abs. 1 S. 3, der es bei besonders langen Umschriften erm... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XVI. Höferecht

Rz. 39 Land- und forstwirtschaftliche Besitzungen in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein können den erbrechtlichen Regelungen der HöfeO [109] unterliegen.[110] In Baden-Württemberg, Brandenburg (seit 2019),[111] Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es landesgesetzliche Hoferbenregelungen.[112] Voraussetzung für die Anwendung ist, dass es sich... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Nicht verpflichtete Notare

Rz. 17 Die Richtlinienempfehlungen der BNotK vermitteln in Nr. VI.1.2 den Eindruck, jeder Notar müsse Beteiligungsverzeichnisse oder sonstige zweckentsprechende Dokumentationen führen. Die Notarkammern haben die vorgeschlagenen Formulierungen größtenteils wörtlich in ihr Satzungsrecht übernommen. Vorsichtigere Formulierungen finden sich lediglich in den Richtlinien der Notar... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Der beurkundende Notar als Versteigerer

Rz. 52 § 20 Abs. 3 BNotO gestattet dem Notar, die Versteigerung selbst als Versteigerer durchzuführen (siehe oben Rdn 1, 4). Daneben kann der Notar die von ihm durchgeführte Versteigerung auch selbst beurkunden. Das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BeurkG und der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG gelten insoweit nicht.[75] Schon die Gesetzesbegründung gi... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Regelungsgehalt

Rz. 4 Das Fehlen der Unterschrift wird geheilt, wenn der Notar den Umschlag gerade für die konkrete letztwillige Verfügung unterschreibt. Ob der Umschlag vor oder nach der Unterzeichnung verschlossen wurde, ist unerheblich.[3] Dagegen wird es nicht als ausreichend angesehen, dass er blanco unterschreibt.[4] Auch die Unterschrift auf anderen, im Zusammenhang mit der Hinterleg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Rechtsprechung

Rz. 20 Die bisher zu Fragen des objektiven Sicherungsinteresses ergangenen Gerichtsentscheidungen lassen keine eindeutige Tendenz zur Auslegung des Begriffs erkennen. Das LG Dortmund [53] hat die Abwicklung über Notaranderkonto in einem Fall gebilligt, in dem diese Abwicklungsform von den Beteiligten ausdrücklich gewünscht worden war. Die Entscheidung enthält aber keine verti... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Allgemeines

Rz. 88 Eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger ist nach den §§ 795, 727 ZPO zu erteilen,[229] wenn die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (zur Schuldübernahme vgl. aber oben Rdn 48).[230] Der Rechtsnachfolger muss dabei namentlich benannt werden (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Wird ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestandsmerkmal "rechtlicher Vorteil"

Rz. 3 § 7 BeurkG greift nur dann ein, wenn der Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder einer nach Rdn 2 erfassten Erklärung auf die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils gerichtet ist. Der Notar ist also von der Beurkundung ausgeschlossen, wenn der in § 7 BeurkG genannte Personenkreis durch die Beurkundung der Willenserklärung eine günstigere Rechtsposition e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 § 54 BeurkG gewährt die Beschwerde in folgenden Fällen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Gesellschaftsrecht/Unternehmenskauf

Rz. 126 Bei der Gründung einer Gesellschaft spielen häufig steuerliche Fragen eine bedeutende Rolle. Der Notar ist zwar nicht Steuerberater der Beteiligten und ist grds. auch nicht dazu verpflichtet, den Beteiligten an geeigneter Stelle die Konsultation eines Steuerexperten zu empfehlen (siehe Rdn 63). Wegen der bes. Bedeutung von Steuerfragen in Zusammenhang mit gesellschaf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Exkurs: Verwendung des Landeswappens

Rz. 24 In engem Zusammenhang mit dem Problem, in welchem Umfang das Dienstsiegel eingesetzt werden darf, steht die Frage, in welchem Umfang das Landeswappen Verwendung finden kann. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Wappens leitet sich direkt aus den jeweiligen Landesverfassungen ab. Das Ob und Wie des Führens des Wappens obliegt daher den Landesgesetzgebe... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundstücksverkehr

Rz. 4 Das Grundbuchamt darf den Erwerber eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder eines dinglich gesicherten Sondernutzungsrecht nach § 10 Abs. 3 WEG bzw. eines Mitbenutzungsrechts nach § 1010 BGB, eines Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts nicht ohne Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in das Grundbuch eintragen (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 GrEStG). Die G... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundbuchverfahren

Rz. 11 Die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO gilt hinsichtlich sämtlicher Antragsberechtigter unabhängig davon, ob sie formell Urkundsbeteiligte sind oder nicht.[31] Hat der Notar eine Grundpfandrechtsbewilligung des Eigentümers beurkundet oder beglaubigt, gilt die Vollmachtsvermutung auch zugunsten des Gläubigers, weil dieser als Begünstigter antragsberechtigt ist (§ 13 Abs.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Bescheinigung über die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht (§ 21 Abs. 3 BNotO)

Rz. 9 Mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.6.2014[18] wurde in § 21 Abs. 3 BNotO nach der Registerbescheinigung auch die notarielle Bescheinigung über die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht eingeführt (zur Vollmachtsbescheinigung § 12 BeurkG Rdn 37; insgesamt zu Vertretungsbescheinigungen § 12 B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Fälle mit "berechtigtem Sicherungsinteresse"

Rz. 23 Auf Seiten des Käufers sind mehrere Finanzierungsgläubiger beteiligt. Gleichzeitig muss der Kaufpreis auf mehrere Verkäuferkonten oder an mehrere abzulösende Gläubiger gezahlt werden. Die in solchen Fällen bei direkter Zahlung erforderliche Koordinierung auf der Käuferseite ist nicht selten mit erheblichen Problemen verbunden. Das kann zu einem "berechtigten" Interess... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei... mehr