Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Entgegennahme der Beschwerde durch den Betriebsrat

Rz. 3 Nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat als Organ für die Entgegennahme der Beschwerde zuständig. Mithin ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG im Regelfall der Betriebsratsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, zur Entgegennahme der Beschwerde berufen. Allerdings kann gemäß § 28 BetrVG hierfür auch ein besonderer Beschwerdeausschuss gebildet werd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Das individuelle Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG wird durch § 85 BetrVG um ein kollektives Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats ergänzt. Der Arbeitnehmer kann seine Beschwerde beim Betriebsrat entweder unmittelbar oder nach Abschluss eines erfolglosen individualrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 84 BetrVG einlegen, hierdurch wird das indivi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Behandlung der Beschwerde durch den Arbeitgeber

Rz. 7 Der Arbeitgeber hat den mit der Beschwerde befassten Betriebsrat gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über deren Behandlung zu unterrichten. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für nicht berechtigt, so muss er dies gegenüber den Betriebsrat begründen. Sieht der Arbeitgeber sie hingegen als berechtigt an, so hat er dem Betriebsrat mitzuteilen, wie er der Beschwerde konkret a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats

Rz. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbeitgeber und auch dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer dieses Recht nicht zu (BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABR 5/83[1]). Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, insoweit bedarf es eines wirksamen Beschluss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Schlichtung durch die Einigungsstelle

Rz. 24 Da das Einigungsstellenverfahren formal einen Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Inhalt hat, ist der beschwerdeführende Arbeitnehmer am Einigungsstellenverfahren nicht beteiligt. Letztlich entscheidet die Einigungsstelle aber über die Berechtigung seiner Beschwerde, so dass ein geordneter Verfahrensablauf seine Anhörung vor der Entscheidung der Einigungss...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Behandlung der Beschwerde durch den Betriebsrat

Rz. 5 Der Betriebsrat muss die Beschwerde des Arbeitnehmers entgegennehmen und diese auf ihre Berechtigung hin prüfen. Hierüber hat ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsratsgremiums oder eines hierfür eingerichteten Ausschusses zu erfolgen. Betriebsratsmitglieder, die eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat erhoben haben, dürfen an der Beschlussfassung hierübe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2

Rz. 9 Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, kann der Betriebsrat nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle anrufen. 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats Rz. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 4 § 22 BetrVG regelt die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, wenn einer der Fälle des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 eintritt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50, nach oben oder unten verändert hat. In diesen Fällen verändert sich regelmäßig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 28 Bestehen zwischen den Betriebsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, so entscheiden hierüber die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80ff. ArbGG. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab auf eine offensichtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen. Rz. 29 Entsteht aufgrund der An...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 12 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Im Einzelfall mag auch eine Inzidententscheidung, etwa im Kündigungsschutzverfahren, in Betracht kommen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Entgegennahme und Behandlung der Beschwerde

Rz. 2 Das kollektive Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seine Beschwerde beim Betriebsrat einlegt, der in einem ersten Schritt die Beschwerde auf ihre Berechtigung hin überprüft. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung gestaltet sich sodann das weitere Vorgehen des Betriebsrats. 2.1 Entgegennahme der Beschwerde durch den Betriebsrat Rz. 3 Nach §...mehr

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Direktionsrecht / 7 Mitbestimmung des Betriebsrats

Ein im Betrieb bestehender Betriebsrat kann je nach Sachlage bei der Ausübung des Direktionsrechts ein Mitbestimmungsrecht haben. Dies gilt auch und selbst dann, wenn der betroffene Beschäftigte mit der Weisung einverstanden ist bzw. sein muss.[1] [2] Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten[3] greift allerdings grundsätzlich nur bei ge...mehr

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Aushangpflichten / 2 Aushangpflichtige Vorschriften

Wegen der Vielzahl der Vorschriften ist eine vollständige Darstellung nicht möglich. Nachfolgend werden die in der Praxis wichtigsten Fälle mit den Normen wiedergegeben, aus denen sich die Aushangpflicht ergibt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 12 Abs. 5 AGG Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 16 Abs. 1 ArbZG Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG; Auszug), § 61b ArbGG, § 12 Abs. 5 ...mehr

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Arbeitskleidung / 5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Vorgaben zur Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern.[2] Nur in Ausnahmefällen kann die Anordnung, Arbeitsk...mehr

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Corona-Pandemie: Arbeitsrec... / 6 Betriebsversammlungen

Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 42 BetrVG konnten auf Grund der befristeten Sonderregelung des § 129 Abs. 1 BetrVG bis zum 7.4.2023 mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt war, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen konnten; eine Aufzeichnung war unzulässig. Audiovisuelle Einric...mehr

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Aushangpflichten / 3 Erfüllung der Aushangpflicht

Die Aushangpflicht wird – ohne Spezialregelung in dem entsprechenden Gesetz – in der Regel erfüllt, durch einen Aushang des deutschen Gesetzes- oder Verordnungstextes an einer Stelle und in einer Art und Weise, die dem Arbeitnehmer die Einsichtnahme während seiner Anwesenheit im Betrieb ohne Hilfe Dritter ermöglicht, d. h. ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen und unbeau...mehr

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Corona-Pandemie: Arbeitsrec... / Zusammenfassung

Überblick Die Corona-Krise bzw. die Pandemie der Erkrankung mit COVID-19 verliert an Bedeutung in Gesellschaft und Arbeitsleben. Zahlreiche Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind mittlerweile ausgelaufen. So wurde zuletzt die Corona-ArbSchV aufgehoben. Der Beitrag gibt einen Überblick über Fragen bezüglich des Arbeitsschutzes und der Weisungsrechte des...mehr

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Direktionsrecht / Zusammenfassung

Begriff Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen. Es erstreckt sich auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Direktionsrecht gehört zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses, d...mehr

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Corona-Pandemie: Arbeitsrec... / 1.1 Anforderungen an den Infektionsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz

Nach § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber die unter seiner Leitung vorzunehmenden Arbeitsleistungen so regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der Arbeitsleistung gestattet. Dazu gehört auch der Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz mit Infektionskrankheiten. Bei Umsetzung der Schutzpflichten nach § 3 ArbS...mehr

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LkSG: Einrichtung und Umset... / 7.5 Mitbestimmung durch Betriebsrat

Die Regeln über das Beschwerdeverfahren und die Verfahrensordnung sind nicht in ihrer Gesamtheit mitbestimmungspflichtig. Sie bestehen aus einzelnen Klauseln; für diese muss jeweils geprüft werden, ob sie der Mitbestimmungspflicht unterliegen.[1] Wenn mitbestimmungspflichtige Klauseln mit anderen Klauseln in einer Verfahrensordnung oder einem internen Regelwerk zusammengefas...mehr

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Projektmanagement im BGM / 3.7 Qualitätsplanung

"Qualität" im Projekt bedeutet nach DIN 8402 gewisse "Erfordernisse zu erfüllen". Die Planung bezieht sich dabei sowohl auf die Produkt- als auch auf die Prozessqualität. Auf Basis einer guten Qualitätsplanung ist nach Start des Projekts eine Aussage darüber zu treffen, wie gut das Projekt läuft. Eine gute Produktqualität innerhalb einer Mitarbeiterbefragung zeigt sich z. B....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Geltungsbereich

Rz. 30 § 21a BetrVG gilt nach § 21a Abs. 3 BetrVG in allen Fällen der Spaltung oder Zusammenfassung betriebsratsfähiger Einheiten. § 21a BetrVG findet daher auch und insbesondere dann Anwendung, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz steht. § 321 UmwG a. F. wurde daher durch Art. 3 Nr. 1 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21 Amtszeit

1 Allgemeines Rz. 1 § 21 Satz 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest. Rz. 2 § 21 Satz 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21b Restmandat

1 Allgemeines Rz. 1 § 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs. Rz. 2 Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21a Übergangsmandat

1 Allgemeines Rz. 1 § 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21 Satz 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest. Rz. 2 § 21 Satz 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein, sie kann hi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Sonderfälle

Rz. 19 In den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3 BetrVG (z. B. bei innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsratswahl stark veränderter Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) ergeben sich abweichende Amtszeiten des Betriebsrats, die sowohl kürzer, als auch länger als die regelmäßige Amtszeit ausfallen können. Rz. 20 Die Amtszeit des Betriebsrats e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Inhalt des Übergangsmandats

Rz. 21 § 21a Abs. 1 BetrVG beschränkt die Aufgaben des Übergangsbetriebsrats nicht. Es handelt sich beim Übergangsmandat somit um ein Vollmandat ohne Beschränkungen. Lediglich in personeller Hinsicht ist der Übergangsbetriebsrat nur für solche Arbeitnehmer zuständig, die schon bisher durch einen Betriebsrat vertreten waren.[1] Rz. 22 Die grundsätzliche Unbeschränktheit des Üb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Betriebe mit Betriebsrat

Rz. 12 In Betrieben mit Betriebsrat beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats im Normalfall am Tag nach Ablauf von dessen Amtszeit. Nach § 21 Satz 3 BetrVG beginnt die Amtszeit jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, wenn zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Rz. 13 War jedoch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG der alte Betriebsra...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsratslose Betriebe

Rz. 7 In Betrieben ohne amtierenden Betriebsrat beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG i. V. m. § 18 WahlO zum BetrVGi. V. m. § 3 Abs. 4 WahlO zum BetrVG. Rz. 8 Wird das Wahlergebnis im Betrieb an mehreren Orten ausgehängt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des letzten Aushangs an. Bei Aushängen an verschiedenen Stellen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Übergangsmandat

Rz. 12 Liegt eine im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG relevante Spaltung eines Betriebs vor, so bleibt der amtierende Betriebsrat für eine Übergangszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Zuge der Betriebsspaltung eine andere rechtliche Zuordnung der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder ergeben hat, sofern das Arbeitsverhält...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs. Rz. 2 Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrechtzuerhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG in einer für ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Dauer des Restmandats

Rz. 21 Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG. Rz. 22 Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Inhalt des Restmandats

Rz. 19 In inhaltlicher Hinsicht dient das Restmandat nur der Verwirklichung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, -spaltung oder -zusammenlegung. Rechte des Betriebsrates, die in keinem funktionalen Bezug zu den in § 21b BetrVG angeführten Tatbeständen stehen, können nicht mehr ausgeübt werden.[1] Das Mandat ist auf Abwicklung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Untergang durch Stilllegung

Rz. 7 Klassischer Fall des Untergangs eines Betriebes ist die Betriebsstilllegung. Der Betrieb wird eingestellt, die Arbeitsverhältnisse enden, der Betrieb verliert seine Betriebsratsfähigkeit und das Amt des Betriebsrats endet.[1] Rz. 8 In diesem Fall ordnet § 21b BetrVG ein Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung der mit der Stilllegung im Zusammenhang stehenden Mitwirk...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Untergang durch Betriebszusammenlegung

Rz. 17 Ein Restmandat kann auch bei der Zusammenlegung von Betrieben entstehen. Auch in diesem Fall, der stets eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG darstellt, bedarf die Wahrung der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG der Erhaltung eines Restmandats. Entsteht also aus 2 Betrieben durch Zusammenlegung ein neuer Betrieb, sind die bisherigen Betriebsräte f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Beginn der Amtszeit

Rz. 6 Die Amtszeit beginnt nach § 21 Satz 2 Alt. 1 BetrVG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht in dem betreffenden Betrieb jedoch bereits ein Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit Ablauf derjenigen des Vorgängerbetriebsrats, nach § 21 Satz 3 BetrVG jedoch spätestens am 1.6. des Wahljahres, unter der Voraussetzung, dass das Wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zusammenfassung von Betriebsteilen

Rz. 16 Ein Übergangsmandat entsteht auch dann, wenn mehrere Betriebsteile so zusammengefasst werden, dass ein neuer Betrieb entsteht. In diesem Fall wird das Übergangsmandat im Sinne einer einheitlichen Arbeitnehmervertretung von dem Betriebsrat wahrgenommen, der bislang die meisten von der Betriebszusammenfassung betroffenen wahlberechtigten Arbeitnehmer vertreten hat. Exis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsspaltung

Rz. 7 Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in 2 oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehenden...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Untergang durch Betriebsspaltung

Rz. 10 Auch bei der Betriebsspaltung kann ein Restmandat des Betriebsrats – unter Umständen sogar neben einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – entstehen. Ein Restmandat entsteht allerdings nur, wenn der ursprüngliche Betrieb dadurch unter Verlust seiner Identität aufgelöst wird. Eine Spaltung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die betriebliche Tätigkeit eines Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammenfassung von Betrieben

Rz. 19 Entsprechendes wie für die Zusammenfassung von Betriebsteilen gilt für die Zusammenfassung von ganzen Betrieben. In diesem Fall ist die neue Einheit stets betriebsratsfähig, sodass ein Übergangsmandat immer – aber auch nur – dann entsteht, wenn in einem der Betriebe ein Betriebsrat existiert. Sind mehrere Betriebsräte vorhanden, nimmt derjenige das Übergangsmandat wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Dauer des Übergangsmandats

Rz. 24 Das Übergangsmandat beginnt, was sich mittelbar aus § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG ergibt, mit dem Wirksamwerden der tatsächlichen Durchführung der Betriebsspaltung bzw. -zusammenfassung, die sich am Zeitpunkt der Übernahme der neuen Leitungsmacht manifestiert. Rz. 25 Ein Übergangsmandat kann daher nur für den zu diesem Zeitpunkt noch im Amt befindlichen Betriebsrat entste...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Übergangsmandat bei Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen

Rz. 15 § 21a Abs. 2 BetrVG regelt – mit gleicher Rechtsfolge – einen ganz anderen Fall, nämlich die Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen. Bei der Zusammenfassung von Betrieben steht nicht ein möglicher Wegfall der Arbeitnehmervertretung, sondern vielmehr die Frage im Vordergrund, wie bei Vorhandensein mehrerer Betriebsräte bis zu einer Neuwahl das Konkurrenzverh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 23 Bei Streitigkeiten über die Amtszeit des Betriebsrats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Es kann über die Amtszeit des Betriebsrats aber auch inzident in anderen Verfahren, etwa in einem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Untergang eines Betriebs

Rz. 6 Ein Restmandat entsteht nur beim Untergang eines Betriebs. Dies kann vor allem durch Betriebsstilllegung, aber auch im Falle der Betriebsspaltung oder -zusammenlegung geschehen. 2.1 Untergang durch Stilllegung Rz. 7 Klassischer Fall des Untergangs eines Betriebes ist die Betriebsstilllegung. Der Betrieb wird eingestellt, die Arbeitsverhältnisse enden, der Betrieb verlier...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 31 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Übergangsmandat wird im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG entschieden, jedoch kann auch inzident im Urteilsverfahren – vor allem: Kündigungsschutzprozess – entschieden werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Übergangsmandat bei Betriebsspaltung

Rz. 6 Die Betriebsspaltung ist der wichtigste zu einem Übergangsmandat führende Sachverhalt. 2.1 Betriebsspaltung Rz. 7 Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in 2 oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Ende der Amtszeit

Rz. 15 Mit dem Ablauf der Amtszeit endet die Existenz des bestehenden Betriebsratsgremiums. Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds deckt sich im Normalfall hiermit. Zwingend ist dies jedoch nicht; vielmehr kann die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch vorzeitig enden.[1] Mit dem Ende der Amtszeit erlöschen sämtliche Befugnisse des Betriebsrats ohne Mög...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Belastung, Beanspruchung / 2 Rechtliche und institutionelle Legitimation

Die DIN EN 10075 regelt international die ergonomischen Grundlagen hinsichtlich psychischer Belastungen. Erforderliche Maßnahmen sind abhängig von spezifischen Gefährdungen des Arbeitsplatzes. Beteiligte Gesetze und Institutionen sind: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Betriebsrat Arbeitgeber Sie alle bilden ein geschlossenes System zur Förderung ein...mehr