Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Regelung der Sitzverteilung

Rz. 11 Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 hat der Gesetzgeber unter anderem das Ziel verfolgt, den Anteil von Frauen im Betriebsrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu erhöhen. Um dieses Ziel erreichen zu können, hat er zum einen in § 15 Abs. 2 BetrVG geregelt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

1 Allgemeines Rz. 1 Diese Regelung, die durch das Änderungsgesetz 1989[1] neu gefasst worden ist, hat heute nur noch praktische Bedeutung für die Festlegung des Jahres der regelmäßigen Wahlen des Betriebsrats, bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ergänzend aufgenommenen Vorschriften in den Absätzen 3 (Weitergeltung der Wahlordnung 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 121 Bußgeldvorschriften

1 Allgemeines Rz. 1 § 121 Abs. 1 ahndet die Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten, die dem Arbeitgeber nach einzelnen, in Abs. 1 genannten Regelungen obliegen. Während nach der alten Regelung des § 78 Abs. 1 BetrVG 1952 derartige Verletzungen als Straftat verfolgt wurden, werden sie seit dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.1.1972 nur noch als...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Sechste Teil des Betriebsverfassungsgesetzes enthält in den §§ 119 bis 121 Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Regelung des § 119 stellt die Behinderung oder rechtswidrige Beeinflussung der im BetrVG geregelten Wahlen, die Störung oder Behinderung der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane und die Benachteiligung oder Begünstigung ihrer Mitglieder unter Strafe. Ni...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift stellt klar, dass der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf die private Wirtschaft beschränkt ist. Für den öffentlichen Dienst gelten gemäß § 1 BPersVG das Personalvertretungsgesetz des Bundes bzw. die entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Behinderung der Amtstätigkeit

Rz. 9 § 119 Abs. 1 Nr. 2 stellt die Behinderung oder Störung der Amtsführung der dort im Einzelnen genannten Organe der Betriebsverfassung unter Strafe. Verboten ist danach jede Maßnahme, die einen unzulässigen Eingriff in die Geschäftsführung dieser Amtsinhaber oder eine Behinderung oder Verhinderung der Ausübung ihrer Amtstätigkeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz darste...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Öffentlicher Dienst

Rz. 2 Für die Abgrenzung zwischen privater Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) und öffentlichem Dienst (Personalvertretungsgesetze) kommt es allein auf die formelle Rechtsform des Betriebs oder der Verwaltung an.[1] Alle Betriebe in privater Rechtsform (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen dem BetrVG. Das gilt auch, wenn sie der öf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

1 Allgemeines Rz. 1 Der Sechste Teil des Betriebsverfassungsgesetzes enthält in den §§ 119 bis 121 Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Regelung des § 119 stellt die Behinderung oder rechtswidrige Beeinflussung der im BetrVG geregelten Wahlen, die Störung oder Behinderung der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane und die Benachteiligung oder Begünstigung ihrer Mitglieder unt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 120 Verletzung von Geheimnissen

1 Allgemeines Rz. 1 § 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein entsprechender Geheimnisschutz gegenüberstehen. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des Betriebsrats zwar zur Geheimhaltung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 130 Öffentlicher Dienst

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift stellt klar, dass der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes auf die private Wirtschaft beschränkt ist. Für den öffentlichen Dienst gelten gemäß § 1 BPersVG das Personalvertretungsgesetz des Bundes bzw. die entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder. 2 Öffentlicher Dienst Rz. 2 Für die Abgrenzung zwischen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass von Rechtsverordnungen zu im BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren. Es bedarf zu dem Erlass von Wahlordnungen (WO) nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats, weil eine Rechtsverordnung zum BetrVG als Zustimmungsgesetz ebenfalls zustimmungspflichtig ist. Rz. 2 § 126 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass von Rechtsverordnungen zu im BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren. Es bedarf zu dem Erlass von Wahlordnungen (WO) nach Art. 80 Abs. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats, weil eine Rechtsverordnung zum BetrVG als Zustimmungsgesetz ebenfalls zustimmungspflichtig ist. Rz. 2 § 126 BetrVG entspricht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 5 Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es um Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen geht, die im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, mithin nicht offenkundig sind, nach dem bekundeten ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 5 Es muss eine Verletzung der in § 121 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Informationspflichten vorliegen. Diese sind: Planung von Neubauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsplätzen (§ 90 Abs. 1, 2 Satz 1 BetrVG); Personalplanung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); betriebliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter (§ 80 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

Rz. 4 Das Verbot, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind, gab es bereits in § 79 BetrVG 1952. Nach wie vor enthält § 79 BetrVG eine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats, die auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat weiter gilt....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 4 Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung fanden gemäß § 125 Abs. 2 BetrVG im Jahr 1988 statt. Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt gemäß § 64 BetrVG 2 Jahre. Anders als die Amtszeit des Betriebsrats ist diese Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bis heute nicht geändert worden. Auch das BetrVerf-ReformG hat i...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Schutz vor Wahlbehinderung oder unzulässiger Wahlbeeinflussung

Rz. 5 § 119 Abs. 1 Nr. 1 stellt zum einen die Behinderung der Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 5 BetrVG unter Strafe. Strafbar ist darüber hinaus nach dieser Vorschrift die Beeinflussung einer in Satz 1 genannten Wahl durch Andro...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein entsprechender Geheimnisschutz gegenüberstehen. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des Betriebsrats zwar zur Geheimhaltung. Diese Verpf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Strafantrag

Rz. 16 Sämtliche Verstöße gegen § 119 Abs. 1 werden nur auf Antrag verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG)[1]; eine Strafverfolgung von Amts wegen findet nicht statt. Der Antrag ist binnen 3 Monaten ab Kenntnis des Antragsberechtigten von der Tat und der Person des Täters zu stellen (§ 77b StGB). Kenntnis ist anzunehmen, wenn ein vernünftiger Mensch aufgrund gewisser Tatsachen einen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Voraussetzungen

Rz. 14 Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass ein Mitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 BetrVG bezeichneten Stellen das Geheimnis gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers weitergibt. Hinsichtlich des Offenbarens und der fehlenden Befugnis hierzu gelten die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend.[1] Anders als für die Strafbarkeit nach Abs. 1 bedarf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Generelles Übergangsmandat bei Privatisierungen

Rz. 5 Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es der Anerkennung eines Übergangsmandats für alle Privatisierungen bedarf.[1] Nach Ansicht des BAG ist es durch die Anerkennung eines gesetzlichen Übergangsmandats bei einigen Privatisierungen zu einer Schutzlücke für die betroffenen Arbeitnehmer bei anderen Privatisierungen gekommen. Für diese Schutzlücke gibt es keine ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Verfahren

Rz. 10 Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde von Amts wegen zu verfolgen. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG setzt deshalb eine Anzeige nicht voraus. Dennoch kommt in der Praxis ein Verfahren nach § 121 BetrVG in aller Regel nur in Gang, wenn eine Anzeige erstattet wird. 3.1 Anzeige Rz. 11 Zur Erstat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Wirksamkeitsvorraussetzungen der Rechtsverordnung

Rz. 5 Formelle Voraussetzung einer wirksamen Rechtsverordnung nach § 126 BetrVG ist ihr Erlass durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Darüber hinaus muss der Bundesrat zustimmen (s. o. Rz. 1). Rz. 6 Inhaltlich darf die Rechtsverordnung lediglich konkretisierende Regelungen zur Betriebsratswahl und zur Wahl des Wahlvorstands sowie zu den Wahlen der Jugend- und Au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsratswahlen

Rz. 3 Nach der Regelung im BetrVG 1972 fanden Betriebsratswahlen zunächst alle 3 Jahre statt. Entsprechend wurden nach den ersten Betriebsratswahlen im Jahr 1972 (Abs. 1) in den Jahren 1975, 1978, 1981, 1984, 1987 und 1990 Wahlen durchgeführt. Durch das Änderungsgesetz 1989 vom 20.12.1988 wurde die Amtszeit der Betriebsräte von 3 auf 4 Jahre erhöht und eine entsprechende Reg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 3 Nach dem Wortlaut des Gesetzes erlischt bei einer Privatisierung, also bei einem Wechsel von einer öffentlich-rechtlichen in eine privat-rechtliche Organisationsform, das Amt des Personalrats mit dem Stichtag der Privatisierung. Praxis-Beispiel Das Land B beschließt, die bisher als Eigenbetrieb geführte Porzellanmanufaktur zukünftig als Aktiengesellschaft zu betreiben u...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Geldbuße

Rz. 13 Gemäß § 121 Abs. 2 BetrVG darf die Geldbuße, die verhängt werden kann, 10.000 EUR nicht überschreiten. Sie muss auf der anderen Seite mindestens 5 EUR betragen, § 17 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 17 Abs. 3, 4 OWiG sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Vorwurfs und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu ber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Schuldform und Strafmaß

Rz. 14 Verstöße gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1-3 sind nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich erfolgt sind; Fahrlässigkeit genügt nicht. [1] Beziehen muss sich der Vorsatz auf die Behinderung, die Störung, die Benachteiligung oder die Begünstigung.[2] Bedingter Vorsatz, also das Wissen oder die Inkaufnahme, dass sich infolge eines Handelns oder Unterlassens ein Tatbestand der Nr. 1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Festlegung des Zeitpunkts der Betriebsratswahl und der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 2 Die Absätze 1 und 2 regeln, wann die erstmaligen Betriebsratswahlen bzw. die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfanden. Aufgrund der in § 21 BetrVG (Betriebsrat) bzw. in § 64 Abs. 2 BetrVG (Jugend- und Auszubildendenvertretung) normierten Amtszeiten lässt sich nach Abs. 1 und 2 nach wie vor ohne Weiteres berechnen, wann Betriebsratswahlen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten

Rz. 4 § 121 Abs. 1 BetrVG zählt die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, abschließend auf. Eine Verletzung dieser Pflichten kann neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG sein, sofern die Pflichtverletzung zu einer Behinderung oder Störung der Überwachungstätigkeit des Betriebsrats füh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Benachteiligung/Begünstigung von betriebsverfassungsrechtlichen Amtspersonen

Rz. 12 § 119 Abs. 1 Nr. 3 stellt die Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern und den übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Amtsinhabern einschließlich der Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, die um ihrer Amtstätigkeit willen erfolgt, unter Strafe. § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist ein Erfolgsdelikt, die Vor- oder Nachteile müssen tatsächlich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Gesetzliches Übergangsmandat bei einzelnen Privatisierungen

Rz. 4 Bei den Privatisierungen von Bahn und Post hatte der Gesetzgeber für die örtlichen Personalräte in § 15 Abs. 1 DBGrG und in § 25 PostPersRG ein gesetzliches Übergangsmandat geschaffen. Im Falle der Bahn galt dieses Übergangsmandat für die Dauer von bis zu 3 Monaten, im Falle der Post war die Höchstdauer des Übergangsmandats wegen des langwierigen Umstrukturierungsproze...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Folge

Rz. 12 Verstöße werden mit Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.[1] Gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 tritt Strafverschärfung ein, wenn der Täter gegen Entgelt handelt oder in der Absicht, sich selbst oder einem anderen durch die Gesetzesverletzung einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen, insbesond...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anzeige

Rz. 11 Zur Erstattung einer Anzeige sind der Betriebsrat oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft berechtigt. Die Anzeige ist bei der zuständigen Verfolgungsbehörde zu erstatten (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 158 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind nach der Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG die jeweiligen Arbeitsminister in den einzelnen Bundesländern für die Verfolgung zust...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Folgen

Rz. 18 Die Folgen entsprechen denen des § 120 Abs. 1. Auf die Ausführungen oben unter Rz. 12 wird daher verwiesen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Antragserfordernis

Rz. 19 Nach § 120 Abs. 5 ist die Verletzung von Arbeitnehmergeheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers nur auf Antrag strafbar. Die Rücknahme des Antrags ist möglich mit der Folge, dass die Straftat dann nicht weiter verfolgt wird. Eine Verfolgung von Amts wegen scheidet aus. 4.1 Antragsberechtigung Rz. 20 Antragsberechtigt ist derjenige, dessen Ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Antragsberechtigung

Rz. 20 Antragsberechtigt ist derjenige, dessen Geheimnis offenbart oder verwertet wurde. Gehörte das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, geht nach dessen Tod das Antragsrecht auf die Angehörigen über. In anderen Fällen geht das Antragsrecht auf die Erben über.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Übergangsmandat bei Privatisierung

3.1 Allgemeines Rz. 3 Nach dem Wortlaut des Gesetzes erlischt bei einer Privatisierung, also bei einem Wechsel von einer öffentlich-rechtlichen in eine privat-rechtliche Organisationsform, das Amt des Personalrats mit dem Stichtag der Privatisierung. Praxis-Beispiel Das Land B beschließt, die bisher als Eigenbetrieb geführte Porzellanmanufaktur zukünftig als Aktiengesellschaft...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Offenbarung von Arbeitnehmergeheimnissen

Rz. 13 Nach § 120 Abs. 2 ist auch die Offenbarung eines fremden Geheimnisses eines Arbeitnehmers strafbar. Wann ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers vorliegt, ist dem Gesetzeswortlaut nicht konkret zu entnehmen. Als persönliche Geheimnisse können grundsätzlich alle Umstände angesehen werden, die der vom Geheimnis Betroffene nicht offenbaren will. Das Geheimnis kann insb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Antragsfrist

Rz. 21 Die Frist zur Antragstellung beträgt 3 Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von der strafbaren Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§§ 77, 77b StGB). Zu berücksichtigen ist, dass nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit kein Antrag mehr gestellt werden kann, auch, wenn die dreimonatige Antragsfrist ab Kenntnis gewahrt wär...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Diese Regelung, die durch das Änderungsgesetz 1989[1] neu gefasst worden ist, hat heute nur noch praktische Bedeutung für die Festlegung des Jahres der regelmäßigen Wahlen des Betriebsrats, bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ergänzend aufgenommenen Vorschriften in den Absätzen 3 (Weitergeltung der Wahlordnung 1972) und 4 (R...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3.5 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Rz. 13 Dem anwerbenden Arbeitgeber obliegen gem. § 81 BetrVG bereits im Rahmen der Vorverhandlungen Mitteilungspflichten gegenüber dem Bewerber als Konkretisierung seiner Treue- und Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muss "den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs"[1] unterrichte...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Anwerbung von Arbeitnehmern

Rz. 2 Unter einer Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu verstehen, sich für einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben.[1] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber vor der Besetzung einer Stelle eine betriebsinterne Ausschreibung der Arbeitsplätze (möglich in Form von Rundschreiben, Aushang oder ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Leitende Angestellte

Rz. 46 In verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich Vorschriften, die besondere Regelungen für leitende Angestellte vorsehen. So unterfällt der leitende Angestellte nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, sondern ihn repräsentieren die SprAu nach dem SprAuG.[1] Auch das ArbZG klammert ihn aus seinem Anwendungsbereich aus.[2] Vom KSchG wird er erfasst, jedoch kann d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.2.5 Sozialplan

Rz. 111 Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.4 Begründungsformen eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 25 Das Arbeitsverhältnis kommt i. d. R. durch den Abschluss des Arbeitsvertrags zustande. Unter bestimmten gesetzlich normierten Umständen kann ein Arbeitsverhältnis auch aufgrund einseitiger rechtsgeschäftlicher Erklärung des Arbeitnehmers zustande kommen. Der Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall das Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Gestal...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2.3 Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Rz. 85 Inwieweit TV und BV an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind, ist bislang nicht befriedigend geklärt, in der Praxis jedoch ohne Bedeutung. TV-Normen sind an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, auch wenn die Rspr. bei den Freiheitsrechten nur von einer mittelbaren Bindung der TV ausgeht.[1] Es gelten daher grundsätzlich die gleichen Maßstäb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.4 Rechtfertigungsgründe einer Ungleichbehandlung

Rz. 91 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt danach, dass eine vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Was ein sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist, entscheidet sich im Einzelfall. Ein abschließender Kanon existiert nicht. Die Unterscheidung muss einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels erfo...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Allgemeines

Rz. 17 Das Arbeitsverhältnis wird regelmäßig bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet (Vertragstheorie).[1] Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb hat nur noch Bedeutung für die Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG.mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.6 Außerdienstliches Verhalten

Rz. 180 Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer in der Gestaltung seines außerdienstlichen Handelns frei,[1] da er sich nur für die Dauer der Arbeitszeit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unterwirft. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterlassung einer bestimmten Verhaltensweise außerhalb des Dienstes setzt zumindest voraus, dass sich das außerdienstliche Verhalten auf d...mehr