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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Sechste Teil des Betriebsverfassungsgesetzes enthält in den §§ 119 bis 121 Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Regelung des § 119 stellt die Behinderung oder rechtswidrige Beeinflussung der im BetrVG geregelten Wahlen, die Störung oder Behinderung der Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane und die Benachteiligung oder Begünstigung ihrer Mitglieder unter Strafe. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden betriebsrats- und gremieninterne Wahlen, wie z. B. die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, die aus der Mitte des Betriebsrats erfolgen.[1] Eine dem § 119 BetrVG vergleichbare Regelung war bereits in § 78 BetrVG 1952 enthalten. Mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ist der durch die Strafvorschrift geschützte Personenkreis erweitert worden, und zwar u. a. um die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie um die Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 BetrVG. Entsprechende Regelungen finden sich in § 34 SprAuG sowie in § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EBRG.

 

Rz. 2

Adressat der Regelung ist nicht nur, wie häufig angenommen wird, der Arbeitgeber (Unternehmer oder sein Stellvertreter), sondern jedermann.[2] Danach können sich auch Arbeitnehmer, Betriebsangehörige, die nach § 5 Abs. 2 BetrVG nicht als Arbeitnehmer gelten (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Ehepartner des Unternehmers), leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und jeder außenstehende Dritte nach dieser Vorschrift strafbar machen.

 

Rz. 3

Verstöße gegen § 119 BetrVG werden nur auf Antrag verfolgt; eine Strafverfolgung von Amts wegen scheidet aus.[3] Wird ein Strafverfahren nach § 119 eingeleitet, schließt dies ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht aus. Vielmehr können beide Verfahren auch parallel laufen.

 

Rz. 4

Die Regelung des § 119 gehört als Teil des BetrVG...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
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  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer   1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 ...

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