Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / e) Abwandlung 4: Personengesellschaft als Grundstückseigentümerin

Für den Fall, dass in den oben dargestellten Abwandlungen das Grundstück nicht von einer zwischengeschalteten GmbH, sondern von einer Personengesellschaft gehalten bzw. eine solche als Holding fungieren würde, stellt sich die Frage, ob auch diese die von der Finanzverwaltung geforderte Unmittelbarkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillen schädlich ist. Davon...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / b) Abwandlung 1

Abweichend vom Ausgangsfall hält der Erblasser das Grundstück nicht unmittelbar, sondern über eine von ihm beherrschte (Beteiligung 100 %) weitere GmbH. Abb. 2: Ausgangsfall – Abwandlung 1 Quelle: Eigene Darstellung. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt kein sonstiges Verwaltungsvermögen vor, da der Erblasser in beiden GmbHs einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / 4. Schlussfolgerung

Die Frage, ob es für die Möglichkeit der Durchsetzung eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auf die Person des Erblassers bzw. Schenkers ankommt, oder ob bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen auf die nächst höhere anteilshaltende Gesellschaft (z.B. Zwischen-Holding) abgestellt wird, die das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft beherrschen kann, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / a) Überlassung von Grundstücken als sonstiges Verwaltungsvermögen und Auswirkung im Verwaltungsvermögenstest

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG führt die Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstückgleichen Rechten und Bauten (nachfolgend: Grundstücke) in einem ersten Schritt im Überlassungsumfang grundsätzlich zur Qualifizierung als sog. sonstiges Verwaltungsvermögen. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte liegt bereits dann vor, wenn die Überlassung an eine b...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.6 Anwendbarkeit auf einzelne Formen der Betriebsaufspaltung

Rz. 145 Kapitalistische Betriebsaufspaltung Der Begriff leitet sich davon ab, dass beide an dem "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung beteiligte Unternehmen (Besitz- und Betriebsgesellschaft) Kapitalgesellschaften sind. Ist dieselbe Person unmittelbar an zwei (Schwester-) Kapitalgesellschaften beteiligt und überlässt die eine Kapitalgesellschaft der anderen Gesellschaft ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Grundstücksüberlassung i. R.d. Betriebsaufspaltung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. ErbStG)

Rz. 129 Die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassenen Grundstücke gehören nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen. Dies gilt, sofern der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenen Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.1 Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Tz. 78 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Überlässt eine jur Pers d öff Rechts wes Betriebsgrundlagen an ihre Eigengesellschaft (zB kommunale GmbH) entgeltlich zur Nutzung, sind – wegen der unterschiedlichen Rechtsträger (s Paetsch in R/H/N, KStG, § 4 Rn 51) – die Grundsätze der Betriebsaufspaltung uneingeschr anzuwenden, dh bei der jur Pers d öff Rechts liegt eine gew Tätigkeit iSd...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.1 Einführung in die Betriebsaufspaltung

Rz. 133 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn der Erblasser oder Schenker allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb durchsetzen konnte. Das Vorliegen eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (R E 13...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.2 Besonderheiten bei einer Betriebsaufspaltung im Verhältnis zu einer Eigengesellschaft

5.2.3.2.1 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine gemeinnützige Eigengesellschaft Tz. 80 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wird ein gemeinnütziger BgA (Eigenbetrieb) in eine Eigen-Ges umgewandelt und wes Betriebsgrundlagen bei der jur Pers d öff Rechts zurück behalten, werden bei der jur Pers d öff Rechts die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung nicht gezogen (s Vfg de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.7. Betriebsaufspaltungen und vergleichbare Konstellationen

Rz. 82 Im Zuge des ErbStRG und als Reaktion auf das Urteil des BVerfG (vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) wurde in Satz 13 die Regelung eingeführt, dass im Falle von Betriebsaufspaltungen sowohl die Lohnsummen als auch die Anzahl der Beschäftigten von Besitz- und Betriebsgesellschaft zusammenzurechnen sind. Der Begriff der Betriebsaufspaltung ist dabei entsprech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.1.1 Fortführung des bisherigen aktiven Betriebs gewerblicher Art als "Besitz-Betrieb gewerblicher Art?"

Tz. 79a Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Fraglich ist uE, ob dann, wenn eine jur Pers d öff Rechts das Inventar eines bisher von ihr selbst betriebenen BgA (Gaststätte, Stadthalle oä) zB an eine 100%ige Tochtergesellschaft (Eigengesellschaft; Betreiber-GmbH) veräußert und an diese das verbleibende "leere" Gebäude im Wege einer Betriebsaufspaltung verpachtet, der bisherige aktive B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.2.1 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine gemeinnützige Eigengesellschaft

Tz. 80 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wird ein gemeinnütziger BgA (Eigenbetrieb) in eine Eigen-Ges umgewandelt und wes Betriebsgrundlagen bei der jur Pers d öff Rechts zurück behalten, werden bei der jur Pers d öff Rechts die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung nicht gezogen (s Vfg der OFD Hannover v 23.07.1998, FR 1998, 911). In diesen Fällen treten im Vergleich zu dem vor d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.2 Sachliche Verflechtung

Rz. 134 Für die sachliche Verflechtung (objektive Verklammerung des einheitlichen Geschäftswillens) lässt es die Rechtsprechung des BFH genügen, dass nur eine für die Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage an diese zur Nutzung überlassen wird (egal auf welcher Rechtsgrundlage: Miete, Pacht, unentgeltliche Leihe, dinglicher Nießbrauch, vgl. BFH vom 24.11.1978, BSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.4 Keine sonstige Begünstigung (Nr. 3)

Rz. 46 In § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG wird statuiert, dass keine Verschonung für Grundvermögen erfolgen soll, welches seinerseits zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a ErbStG gehört. Hier muss mithin eine inzidente Prüfung der §§ 13a und 13b ErbStG erfolgen, die wiederum auf die Vorschriften de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.4 Rückblick

Rz. 140 Eine Rückausnahme vom schädlichen Verwaltungsvermögen war nach der ursprünglichen Fassung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur vorgesehen, wenn "der Übergeber des Besitzunternehmens (bei einer Betriebsaufspaltung) in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber überging, ohne ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.3.2.2 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen als hoheitliches Hilfsgeschäft

Tz. 81 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Handelt es sich bei der Überlassung der wes Betriebsgrundlagen um ein hoheitliches Hilfsgeschäft, sollen die hierbei erzielten Einnahmen nicht in Folge der Annahme einer Betriebsaufspaltung besteuert werden. Überlässt zB ein Landkreis einer von ihm beherrschten Mülldeponiegas-Verwertungs-GmbH das Recht auf Gewinnung und Verwertung von Deponi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.2.2 Funktional wesentliche Betriebsgrundlagen

Tz. 34c Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Ist bei der formwechselnde Pers-Ges Sonder-BV I und/oder II vorhanden und umfasst dieses funktional wes Betriebsgrundlagen (zum Begriff s § 20 UmwStG Tz 135 ff), führt der Formwechsel der Pers-Ges für sich gesehen, bezogen auf denjenigen MU, dem das (wes) Sonder-BV zuzurechnen ist, grds nicht zur Anwendung der §§ 25 S 1 iVm 20 UmwStG (Folge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.2.1 Allgemeines

Tz. 71 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Im Bereich der privaten Wirtschaft verhindert das Instrument der Betriebsaufspaltung, dass im Falle der Aufteilung eines einheitl Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft durch die Zahlung von Mieten oder Pachten von der Betriebs- an die Besitzgesellschaft St – insbes GewSt – gespart werden können. Zu den für die Annahme ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.3 Personelle Verflechtung

Rz. 139 Mit dem Begriff des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens (hier: der personellen Verflechtung) ist untrennbar die sog. Beherrschungsidentität verbunden. Damit ist als Mindestvoraussetzung für die personelle Klammer zu beiden Gesellschaften definiert, dass in beiden Gesellschaften eine Person oder eine Personengruppe mehrheitlich das Sagen haben muss, damit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1.2 Fälle des § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG

Rz. 21 Nach § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG erfolgt der Ansatz der üblichen Miete auch dann, wenn der Eigentümer dem Mieter das Grundstück oder den Grundstücksteil zu einer um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die Gründe, die zu der Abweichung der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 % nach unten oder ob...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG

Rz. 12 Durch den Verweis auf den Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG übernimmt § 95 Abs. 1 BewG zum einen in sachlicher Hinsicht die einkommensteuerliche Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG und zum anderen in personeller Hinsicht den in § 15 Abs. 1 EStG genannten Kreis der Gewerbetreibenden (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 7). Daher ist bei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.2. Aufgabe des Gewerbetriebs (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 141 Als schädliche Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 2 ErbStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Dabei ist es irrelevant, ob die Aufgabe des Gewerbetriebs durch Entschluss des Steuerpflichtigen erfolgt oder, z. B. durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 3 ErbStR), erzwungen wird (BFH vom 16.02.2005, BStBl II 2005, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 95 BewG Begriff des Betriebsvermögens

Ausgewählte Literaturhinweise: Bergan/Lätsch, Das Jahressteuergesetz 2024 im Überblick – Teil 2: Die Änderungen außerhalb des Einkommensteuerrechts, DStR 2024, 2849; Bron/Bellgardt, Der Brexit und die Nachfolgeplanung. Erbschaft-, schenkung- und wegzugsteuerliche Implikationen durch den Austritt Großbritanniens aus der EU, ErbStB 2021, 186; Große, Unternehmensbewertung und St...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1.6 Ertrags- und Umsatzbesteuerung bei steuerbegünstigten Stiftungen

Rz. 124 Kann die Stiftung das Gemeinnützigkeitsprivileg beanspruchen, dann entfallen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG). Der Umsatzsteuertarif ermäßigt sich bei Zweckbetrieben auf 7 % gem. § 12 Nr. 8a UstG (Einzelheiten s. Rn. 239). § 8b KStG ist jedoch auf steuerbefreite Stiftungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nur eingeschränk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Mehrere Betriebe eines Unternehmers

Rn. 23 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Ist der StPfl im Besitz mehrerer Unternehmen, so soll die Sanierungsbedürftigkeit nach der Gesamtheit der Betriebe beurteilt werden (BFH v 22.01.1985, VIII R 37/84, BStBl II 1985, 501). Daraus soll nicht geschlussfolgert werden, dass alle Betriebe des StPfl sanierungsbedürftig sein müssen. Sondern es ist zu überprüfen, ob die übrigen Betrieb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.6.1 Allgemeines

Tz. 235 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Auf das Verhältnis zwischen BgA und Träger-Kö werden – aufgr ihrer engen Beziehungen zueinander – im Allgemeinen die Grundsätze angewandt, die für das Verhältnis zwischen Kap-Ges und ihrem (beherrschenden) AE gelten (s H 8.2 "Vereinbarungen" KStH 2015). Dies gilt auch für die Annahme von vGA: nach der BFH-Rspr ist, soweit bei der Ermittlung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.9. Lohnsummenkontrolle und Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Nachversteuerung

Rz. 85 Mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Lohnsummenzeitraums von fünf bzw. sieben Jahren sollte überprüft werden, ob die Mindestlohnsumme eingehalten werden kann. Nur so kann ggf. noch rechtzeitig durch Gestaltungen einem Lohnsummenverstoß vorgebeugt werden, z. B. durch vorgezogene Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen, wobei jedoch bei Gesellschafter-Geschäftsführern de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2.5 Rechtslage ab 2016 (Buchst. a)

Rz. 143 Diese Bedenken wurden ernst genommen und führten schließlich zur Weitergeltung der Personengruppentheorie, wie der Auszug aus der Gesetzesbegründung belegt: "Die Bezugnahme allein auf den Erblasser oder Schenker blendet bisher die sog. Personengruppentheorie aus. Danach reicht es für die Beherrschung von Besitz- und Betriebsunternehmen aus, wenn an beiden Unternehmen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1. Überblick

Rz. 37 Die Lohnsummenregelung wurde erstmals mit dem ErbStRG 2009 als Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen von Unternehmensvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG eingeführt und ist im Vergleich zu der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung weitgehend unverändert geblieben. Hintergrund der weitreichenden Verschonungsabschläge war die Sicherung der Arbeitsplätze dur...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.5 Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 218 Ausschließlichkeit ist gegeben, wenn die Körperschaft (Stiftung) außer ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke keine nicht begünstigten Zwecke unterstützt. Wird ein einziger nicht begünstigter Zweck verfolgt, darf die Tätigkeit der Körperschaft nicht in eine begünstigte und eine nicht begünstigte aufgeteilt werden. Die Steuervergünstigung ist für die gesamte ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Veräußerung und Aufgabe von Betrieben gewerblicher Art

Tz. 168 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach der Rspr (s Urt des BFH v 22.07.1964, BStBl III 1964, 559) fallen im Falle der Veräußerung eines BgA die WG des BV, die bei der Veräußerung nicht auf den Erwerber übergehen, in das allg Vermögen der jur Pers d öff Rechts zurück; eines besonderen, ausdrücklichen Beschl der jur Pers d öff Rechts oder des BgA bedarf es insoweit nicht. Das...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG

Rz. 117 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG stellen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen werden, Verwaltungsvermögen dar. Selbstgenutzte und leerstehende (vom Eigentümer nicht genutzte) Grundstücke sind kein Verwaltungsvermögen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 121). Das gilt auch für Grundstücke, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.3 Die Abwicklung der Miterbengemeinschaft, insbesondere die Realteilung

Rz. 173 Im gesellschaftsrechtlichen Idealfall folgt der rechtlichen Auflösung einer Personengesellschaft deren faktische Abwicklung (Liquidation). Danach ist die Gesellschaft handelsrechtlich beendigt. Während dieser Vorgang für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 11 KStG geregelt ist, gibt es für Personengesellschaften kein Pendant. Die Miterbengemeinschaft kann durch ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. BMF, Schr. v. 22.12.2023 — IV B 5 - S 1340/23/10001 :001 — DOK 2023/1175923, BStBl. I 2023, Sondernr. 1 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG]) — Auszug § 20 AStG betreffend)

Rz. 5 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis — Auszugmehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Formwechsel als Anteilstausch (§ 25 S 1 iVm § 21 Abs 1 UmwStG)

Tz. 38 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Besteht die Tätigkeit einer (rein) vermögensverwaltenden Pers-Ges (auch) in der Verwaltung von Anteilen an Kap-Ges oder Gen, erfüllt der Formwechsel in eine Kap-Ges oder Gen nicht den Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 28, 30), weil keine betriebliche Sachgesamtheit auf die Übernehmerin übergeht. Soweit allerdings die im Gesel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Nicht verhältniswahrende Spaltung; Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern infolge der Spaltung

Tz. 411 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Anders als bei einer verhältniswahrenden Spaltung, bei der sich die relativen Beteiligungsverhältnisse der AE der Übertragerin in den Anteilen an dem (den) übernehmenden Rechtsträger(n) fortsetzen, kommt es bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung infolge der Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse zu einer Verschiebung der Beteiligungs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.5 Die Konzernklausel (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ErbStG)

Rz. 171 Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns i. S. d. § 4h EStG führt nicht zu Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ErbStG, wenn keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. Dies gilt ebenfalls, wenn eine abhängige Konzerngesellschaft den Grundbes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.2 Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft

Tz. 55 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Besitz und die Verwaltung von Anteilen an einer Kap-Ges ist keine wirtsch Tätigkeit iSd § 4 KStG (s R 4.1 Abs 2 S 2 KStR 2022), sondern – unabhängig von der Höhe der Beteiligung der jur Pers d öff Rechts – grds Vermögensverwaltung. Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kap-Ges stellt jedoch dann einen BgA dar, wenn die jur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6.3 Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 182 Zudem ist die steuerliche Privilegierung an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO geknüpft. § 14 AO stellt ab auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Rz. 183 Ob der Begriff des wirtschaftlichen G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (Ausnahmeregelung nur zu § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, die wiederum zu Einkünften aus aktivem Erwerb führt)

Rz. 222 [Autor/Stand] Funktionsnachweis. Wegen der Nachweispflicht des Stpfl. wird auf Anm. 137 verwiesen. Die in der Ausnahmeregelung angesprochene ausländische Gesellschaft muss eine solche i.S. des § 7 Abs. 1 sein (vgl. § 7 AStG Anm. 10). Der Begriff der Mitwirkung entspricht dem des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, weshalb auf Anm. 143 ff. verwiesen wird. Bisher wurden Muster...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.1. Veräußerung von betrieblichem Vermögen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1)

Rz. 136 § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 1 ErbStG erfasst die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder einen Anteil daran. Hierzu zählen auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn diese steuerrechtliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 Abs 4 KStG)

Tz. 63 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Als BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs (s § 4 Abs 4 KStG). Verpachtung eines BgA ist jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen BgA darstellen würden (s R 4.1 Abs 5 S 6 KStR 2015 und s Urt des BFH v 25.10.1989, BStBl II 1990, 868). An anderer Stelle (s Urt des BFH v 11.0...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 11 Voraussetzung für sämtliche Verschonungen ist die Zugehörigkeit der Übertragungsobjekte entweder zu einem Betriebsvermögen, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder die Eigenschaft als "wesentliche" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mehr als 25 %-Beteiligung des Übergebers bezogen auf das Nennkapital der Kapitalgesellschaft). Erforderlich ist hie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.8 Zusammenfassung verpachteter Betriebe gewerblicher Art

Tz. 139 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Mehrere verpachtete BgA (Verpachtungsbetriebe gew Art) können nach Verw-Auff (s R 4.2 S 3 KStR 2022) nur zusammengefasst werden, wenn es sich um gleichartige Betriebe (s § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG) handelt; für die Frage, ob ein Verpachtungs-BgA mit einem anderen Verpachtungs-BgA oder einem BgA iSd § 4 Abs 1 KStG zusammengefasst werden kann, i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Formwechsel als Einbringung von Mitunternehmeranteilen (§ 25 S 1 iVm § 20 Abs 1 UmwStG)

Tz. 28 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Auf Grund des in § 25 S 1 UmwStG enthaltenen Rechtsgrundverweises (s Tz 26) ist zusätzlich zu einem hr-rechtlich wirksamen inl Formwechsels(s Tz 8–14) oder vergleichbaren ausl Vorgangs (s Tz 16–19) bei einem Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen hinsichtlich der Anwendung der §§ 20 ff UmwStG zu fordern, dass das infolge des stl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.4.1.2 Ableitung des Gewinns des persönlich haftenden Gesellschafters aus der Bilanz der KGaA

Tz. 54 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Gewinn der phG ist unmittelbar aus dem Jahresabschluss der KGaA abzuleiten. Dabei ist str, ob hr-lich von einer dualistischen Gewinnermittlung (Aufstellung von zwei Bil: zunächst eine Bil nach KG-Recht, aus der die Gewinnanteile der phG zu errechnen sind, danach eine zweite Bil nach Aktienrecht für die Gewinnanteile der Kommanditaktionär...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Junge Wirtschaftsgüter

Rz. 27 Seit 2009 gelten für sog. junge WG Sonderregelungen bei der Bewertung. Ziel des Gesetzgebers war es, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden; außerdem würden kurzfristig eingelegte WG mit nur geringer Rendite im Ertragswert nicht ausreichend abgebildet (BT-Drs. 16/11107, 22 f.). WG, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden (sog. jung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Mitunternehmerschaften (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 14 Zu den von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG erfassten PersG gehören: die gewerblich tätigen PersG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die nur teilweise gewerblich tätigen PersG, die infolge Abfärbung vollumfänglich Gewerbebetrieb sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), die gewerblich geprägten PersG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), die freiberuflich tätigen PersG (§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG), Pers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Beachtung von strukturellen Änderungen des Unternehmens

Rz. 10 Bei Unternehmen, die z. B. durch Umwandlung einer PersG oder einer Einzelfirma oder i. R. einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, sind der Ermittlung des Durchschnittsertrags die früheren Betriebsergebnisse des Vorgängerunternehmens zugrunde zu legen (s. § 201 Abs. 3 Satz 2 BewG). Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ert...mehr