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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1 Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 Abs 4 KStG)

Helmut Krämer
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Tz. 63

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Als BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs (s § 4 Abs 4 KStG). Verpachtung eines BgA ist jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen BgA darstellen würden (s R 4.1 Abs 5 S 6 KStR 2015 und s Urt des BFH v 25.10.1989, BStBl II 1990, 868). An anderer Stelle (s Urt des BFH v 11.07.1990, BStBl II 1990, 1100) führt der BFH aus, dass ein Verpachtungs-BgA vorliege, wenn eine jur Pers d öff Rechts die für die Führung eines Gew wes Grundlagen verpachte und sie damit dem Pächter ermögliche, eine gew Tätigkeit auszuüben. Im Urt v 13.03.1974 (BStBl II 1974, 391) umschreibt der BFH die Verpachtung eines BgA als "Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung hinsichtlich eines Inbegriffs von Sachen und Rechten", der jedoch nur dann als BgA verpachtet sein könne, wenn er in der Hand der verpachtenden jur Pers d öff Rechts ein BgA wäre. Nicht erforderlich ist, dass die Verpachtungstätigkeit als solche die Voraussetzungen eines BgA erfüllt (s Urt des FG München v 05.07.1978, EFG 1978, 628). Ausführlich zur Besteuerung von Verpachtungs-BgA auch s Baldauf (DStZ 2010, 523). UE kommt es nach der oa Rspr für das Vorliegen eines Verpachtungs-BgA nur darauf an, dass eine Einrichtung iSd § 4 KStG gegeben ist und dass der Pächter die Möglichkeit hätte, mit der überlassenen Einrichtung gew Eink zu erzielen. Ob der Pächter dies tats tut oder den ihm überlassenen Betrieb zB weiterverpachtet (und damit Eink aus V + V erzielt), ist hiernach für das Vorliegen eines Verpachtungs-BgA unerheblich. Für diese Rechts-Auff spricht uE, dass man die tats Tätigkeit des Pächters, die der Verpächter ggf gar nicht beeinflussen kann, der stlichen Beurteilung beim Verpächter nicht zugrunde legen kann (glA s Döring, in Sch/F, KStG, ...

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