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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 5.2.2.2 Sachliche Verflechtung

Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
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Rz. 134

Für die sachliche Verflechtung (objektive Verklammerung des einheitlichen Geschäftswillens) lässt es die Rechtsprechung des BFH genügen, dass nur eine für die Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage an diese zur Nutzung überlassen wird (egal auf welcher Rechtsgrundlage: Miete, Pacht, unentgeltliche Leihe, dinglicher Nießbrauch, vgl. BFH vom 24.11.1978, BStBl II 1979, 366). Die sachliche Verflechtung (Überlassung von zumindest einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage) ist grundsätzlich vorauszusetzen, weil andernfalls kein begünstigtes Betriebsvermögen vorliegen kann (R E 13b.14 Abs. 1 Satz 5 ErbStR). Als wesentliche Betriebsgrundlage gilt im Anwendungsbereich der §§ 13a, 13b ErbStG die Immobilie (Grundstück, Grundstücksteil, grundstücksgleiches Recht, Bauten).

 

Rz. 135

Trotz der immer großzügigeren (d. h. erweiternden) BFH-Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung ist bei Gebäuden/Grundstücken auf zwei Besonderheiten hinzuweisen. Diese stellen dann keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn sie entweder nicht gewerblich gewidmet sind oder wenn sie unter quantitativen Gesichtspunkten im "Immobilienpark" der Betriebsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind. Eine exakte Größe sind sowohl der BFH als auch die Verwaltung schuldig geblieben. Keine sachliche Verflechtung liegt vor bei einem Anteil der von der Besitzgesellschaft angemieteten "Immobilienmasse" von weniger als 10 % – verglichen mit den sonst einschlägig genutzten Grundstücken der Betriebsgesellschaft. Bei einer Fläche von mehr als 22 % befindet man sich im sicheren Bereich (vgl. BFH vom 04.11.1992, BStBl II 1993, 245 sowie OFD Frankfurt vom 02.07.2004, SteK, EStG § 15/356 Tz. 2.1.1 a. E.). In einem Ausnahmefall entschied der BFH (Urteil vom 19.03.2009, BStBl II 2009, 803), dass a...

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