Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebliches Eingliederungsmanagement

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BEM: Die Rolle des Betriebs... / 4 Optimaler Ablauf aus Betriebsarztsicht

Wenn ein Beschäftigter das Angebot, ein BEM-Verfahren durchzuführen, angenommen hat, sollte vor der Gesprächsrunde mit dem Integrationsteam ein Termin mit dem Betriebsarzt stattfinden. Hier werden in einem vertraulichen Vier-Augen-Gespräch die gesundheitliche Situation des Beschäftigten erläutert, Ziele des BEM angesprochen und vorhandene Facharzt-, Rehabefunde unter strikte...mehr

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BEM: Die Rolle des Betriebs... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig. Bei einer Ablehnung dürfen keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen. Die Beschäftigten entscheiden bei Bedarf über Abbruch und ggf. Wiederaufnahme des BEM und können auch über die Teilnehmer am Verfahren mitentscheiden. Betriebs- und Personalräte sowie eine im Betrieb tätige Schwerbehindertenvertretung haben Mitwirkungsrech...mehr

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BEM: Die Rolle des Betriebsarztes

Zusammenfassung Überblick Seit 2004 gibt es das Instrument des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Es ist im Schwerbehindertenrecht im SGB IX verankert, entfaltet seine Wirksamkeit aber über alle Beschäftigten in öffentlichen und privatwirtschaftlichen Betrieben. In Abgrenzung zur "stufenweisen Wiedereingliederung" nach § 74 SGB V, welche eine schrittweise Wiederauf...mehr

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Umwelttechnologe für Kreisl... / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Koordiniertes und gemeinsames Vorgehen von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bei Analyse und Beurteilung der jeweils relevanten Gefährdungen in der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und der daraus abzuleitenden Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen, Unterstützung beim Anlegen und Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses, Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungs...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 4.2.9 Sonderfall körperliche Untauglichkeit/Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit

Rz. 19 Die Aufzählung der eine Befristung und damit auch eine auflösende Bedingung grundsätzlich rechtfertigenden Gründe in § 14 Abs. 1 TzBfG ist nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen und auflösende Bedingungen ausschließen.[1] Soweit in Tarifverträgen für das Bordpersonal von Fluggesellschaften vo...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.1 Initiativlast für die Einleitung des BEM

Die Initiativlast für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat der Arbeitgeber. Subjektive Erwägungen des Arbeitgebers, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen oder der Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung des Arbeitgebers. Das heißt, er muss ein BEM bei Vorliegen der gesetzlichen Voraus...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / Zusammenfassung

Überblick Das bereits seit 1.5.2004 in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben. Von der Pflichtverletzung betroffene Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzu...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / Zusammenfassung

Überblick Seit 1.5.2004 haben Arbeitgeber die Pflicht, ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BEM sollen die Ve...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten

Zusammenfassung Überblick Das bereits seit 1.5.2004 gesetzlich geregelte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist nach der Rechtsprechung ein "verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". An ihm sind kraft gesetzlicher Vorgabe verschiedene Akteure beteiligt, die unterschie...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / Zusammenfassung

Überblick Das bereits seit 1.5.2004 gesetzlich geregelte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist nach der Rechtsprechung ein "verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". An ihm sind kraft gesetzlicher Vorgabe verschiedene Akteure beteiligt, die unterschiedliche Pflichte...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 1.1 Kein Anspruch auf Durchführung des BEM

Unterlässt ein Arbeitgeber das Angebot oder die Durchführung eines BEM trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, kann ein Arbeitnehmer das BEM nicht erzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die Arbeitnehmer keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 167 Abs....mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 5 (Mitbestimmungs-)Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat u. a. darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt.[1] Die Vorschrift wiederholt für den Bereich der Privatwirtschaft die sich bereits aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebende Überwachungsaufgabe des Betriebsrats. Deshalb kann er nach Auffassung des BAG auch verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arb...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1 Pflichten des Arbeitgebers

1.1 Initiativlast für die Einleitung des BEM Die Initiativlast für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat der Arbeitgeber. Subjektive Erwägungen des Arbeitgebers, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen oder der Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung des Arbeitgebers. Das heißt, er muss e...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 1.2 Schadensersatzansprüche

Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des BEM – oder die Wiedereingliederung des Beschäftigten im Rahmen der als geeignete Maßnahme in Betracht zu ziehenden "stufenweisen Wiedereingliederung" –, kommt ein Schadensersatzanspruch[1] in Betracht. § 167 Abs. 2 SGB IX dient dem Schutz länger erkrankter Arbeitnehmer vor nachteiligen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Besch...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 3 Krankheitsbedingte Kündigung

Bereits seit 2007 steht aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG fest, dass die Nichtdurchführung eines BEM nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung führt.[1] Allerdings ist § 167 Abs. 2 SGB IX kein bloßer Programmsatz oder eine reine Ordnungsvorschrift mit bloß appellativem Charakter, deren Missachtung in jedem Fall fol...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.4 Information und Belehrung des Beschäftigten

Da die Durchführung des BEM nur mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Beschäftigten möglich ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen zu informieren. Die Information muss sich insbesondere auf die Ziele des Eingliederungsmanagements und die dafür erhobenen und verwendeten Daten, d. h. in der Regel mindestens die Fehlzeitenaufstellung, erstrecken. Die Belehrung na...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.2 Klärung mit dem Betriebsrat

War bzw. ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat "klären", wie die durch das BEM verfolgten Ziele erreicht werden können; bei schwerbehinderten Beschäftigten ist bei der Klärung auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Im Rahmen des Kläru...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 5 Keine staatlichen Sanktionen

Das Gesetz sieht für den Fall des Verstoßes gegen die Pflicht zur Durchführung des BEM keine Sanktion vor. Insbesondere ist die Nichtdurchführung nicht bußgeldbewehrt.mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 6 Abschluss des BEM

Der Abschluss des BEM erfordert nicht zwingend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beendet ist. Der "verlaufs- und ergebnisoffene Suchprozess" ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer seine Zus...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 2 Ansprüche des Betriebs- und Personalrats

War bzw. ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat "klären", wie die durch das BEM verfolgten Ziele erreicht werden können; bei schwerbehinderten Beschäftigten ist bei der Klärung auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Im Rahmen des Kläru...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 3 Pflichten des Betriebs- oder Personalrats

Der Betriebs- oder Personalrat hat gemäß § 167 Abs. 2 Satz 8 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie können die Durchführung des BEM verlangen, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz nicht (rechtzeitig) nachkommt.[1] Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.3 Verpflichtete Arbeitgeber

Zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind alle Arbeitgeber verpflichtet, d. h. sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstgeber. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an. Insbesondere ist die Kleinbetriebsgrenze des § 23 KSchG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. D.h., die Verpflichtung des Arbeitgebers zum BEM besteht auch für Arbeit...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 2 Pflichten des Beschäftigten

Der Beschäftigte ist weder arbeits- noch sozialrechtlich zur Zustimmung und Mitwirkung am BEM verpflichtet. Allerdings können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmte Pflichten ergeben. Verweigert der Beschäftigte seine Zustimmung zu und seine Mitwirkung bei dem BEM, kann sich dies arbeitsrechtlich im Fall des Ausspruchs einer krankheitsbedingten Kün...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchführung

Zusammenfassung Überblick Das bereits seit 1.5.2004 in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben. Von der Pflichtverletzung betroffene Arbeitnehmer können unter bestimm...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 7 Betriebliche Inklusionsvereinbarungen/Finanzielle Förderung

Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgegenst...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1 Akteure des BEM

1.1 Zielgruppe und geschützter Personenkreis § 167 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr!) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Zur Zielgruppe gehören damit sowohl "langzeiterkrankte" Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen inner...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.5 Die Jahres- bzw. 12-Monatsfrist

Ein BEM ist durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist. Maßgebend ist dabei nicht das Kalenderjahr; entscheidend ist vielmehr der Zeitraum von jeweils 12 (vorangegangenen) Monaten.[1] Wichtig Pflicht, erneut ein BEM anzubieten Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzufü...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 3 Verfahrensgrundsätze

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Nach der Rechtsprechung regelt das Gesetz das BEM als einen "verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". Allgemein wird jedes BEM-Verfahren durch folgende Grundsätze bestimmt: Die Initiativlast für die Durchführung eines BEM träg...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 2 Ziele des BEM

Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements hat nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX zum Ziel, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, den Arbeitsplatz zu erhalten. Durch geeignete Prävention soll Erkrankungen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnten, entgegengewirkt werden. Durch einen frühz...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.3 Hinzuziehung weiterer Beteiligter

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind außerdem der Werks- oder Betriebsarzt, sowie bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuzuziehen, außerdem die Rehabilitationsträger. Besondere Bedeutung kommt regelmäßig der Pflicht zur Hinzuziehung des Betriebsarztes zu. Dieser ist "soweit erforderlich" hinzuzuziehen. Dies entspricht der in § 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 4 Pflichten der Rehabilitationsträger

Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten. Im Rahmen eines BEM-Verfahrens wichtig können...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.4 Sonstige Beteiligte

Infographic Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existier...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 1 Ansprüche des Arbeitnehmers

1.1 Kein Anspruch auf Durchführung des BEM Unterlässt ein Arbeitgeber das Angebot oder die Durchführung eines BEM trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, kann ein Arbeitnehmer das BEM nicht erzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die Arbeitnehmer keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM. Dies e...mehr

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BEM: Folgen bei Nichtdurchf... / 4 Versetzung

Die Durchführung eines BEM i. S. v. § 167 Abs. 2 SGB IX ist nach der Rechtsprechung des BAG[1] keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung (im entschiedenen Fall von der Nachtschicht in die Tagschichten). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand ...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren

Zusammenfassung Überblick Seit 1.5.2004 haben Arbeitgeber die Pflicht, ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BE...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 4 Mögliche Maßnahmen

Durch das Gesetz werden auch keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben. Auch dies ist Ausdruck der Qualifizierung des BEM als "verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". In Betracht kommen (individuelle) Maßnahmen wie z. B. ein Mitarbeitergespräch, eine Arbeitsplatz- und Arbeitsab...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.6 Der 6-Wochen-Zeitraum

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM ist, dass ein Beschäftigter innerhalb der vergangenen 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit oder um wiederholte Arbeitsunfähigkeiten handelt. Die Voraussetzung der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.2 Geltung auch für nicht schwerbehinderte Menschen

Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX gilt die Regelung für "Beschäftigte". Der Begriff des Beschäftigten ist umfassend, er erfasst nicht nur schwerbehinderte Arbeitnehmer, sondern alle Arbeitnehmer im Betrieb, unabhängig von einer (Schwer-)Behinderung.[1] Die Einordnung der Vorschrift in das im SGB IX geregelte Schwerbehindertenrecht ist insoweit irreführend und systemw...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.1 Zielgruppe und geschützter Personenkreis

§ 167 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr!) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Zur Zielgruppe gehören damit sowohl "langzeiterkrankte" Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres andauert, als auch "mehrfach...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Inhalt einer Dienstvereinbarung

Bezüglich des zulässigen Inhalts einer Dienstvereinbarung besteht auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen sind nur möglich, soweit dies im BPersVG ausdrücklich vorgesehen ist. Hierbei entsprechen die in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände den bislang in § 75 Abs. 3 BPersVG a. F. und § 76 Abs. 2 BPersVG a. F. aufgef...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Reboarding und Offboarding:... / 2 Sonderfall Krankheit: Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt längere Zeit ausfallen, treten nach der Rückkehr des Mitarbeiters häufig Probleme und Konflikte auf. Zwar freuen sich Kollegen und Führungskraft in der Regel auf den Rückkehrenden, wissen aber nicht so recht, wie sie angemessen mit der sensiblen Situation umgehen sollen. Doch gerade das wichtige Arbeitsumfeld kann zum Gelingen der Rückkehr-...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Fehlzeitenmanagement: Maßna... / 2.3 Maßnahmen

Die vorangegangenen Analyseinstrumente können vom Unternehmen jederzeit eingesetzt werden und dienen vorrangig der Ursachenanalyse und dem Controlling. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das Mitarbeitergespräch und die präventiven Maßnahmen sind aktive Maßnahmen, die sowohl zur Vermeidung von Krankenständen als auch zur Reduzierung bestehender Fehlzeiten einges...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Fehlzeitenmanagement: Maßna... / 2.1.3 Casemanagement

Neben der klassischen quantitativen Fehlzeitenanalyse kann auch ein Casemanagement durchgeführt werden. Hierbei werden die Fehlzeiten auffälliger Mitarbeiter identifiziert, um diesen durch spezifische Lösungen bzw. Maßnahmen helfen zu können. Ein Casemanagement ist vergleichbar mit dem BEM, jedoch könnte dieses auch schon durchgeführt werden, bevor die Dauer von 6 Wochen Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.6 SGB IX: Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Der Titel dieses Gesetzes lässt auf den ersten Blick keinen Zusammenhang zum Arbeitsschutz, zur BGF oder zum BGM vermuten. Erst § 167 mit dem Titel "Prävention" zeigt die Verbindung auf: In Abs. 2 wird geregelt, wie ein Arbeitnehmer, der durch Unfall, Verletzung oder sonstige Erkrankung mehr als 6 Wochen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Rahmenbedingungen für ein BGM / 2 Professionalisierung von BGM

Die vorangegangenen Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für ein BGM zeigen auf, dass das Thema "Gesundheit im Betrieb" bereits eine lange und jüngst weitreichende Entwicklung hinter sich hat. Aus dem heutigen Verständnis heraus bildet das BGM ein verbindendes "Dach" über den 3 wesentlichen "Säulen", die sich im Unternehmen mit dem Thema Gesundheit befassen (Abb. 4): Betrieb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Rahmenbedingungen für ein BGM / 3 Aktueller Stand und kurzer Ausblick

Mit der DIN ISO 45001 SGA und der Abschaffung der BS OHSAS 4001 und der DIN SPEC 91020 wurden die Standards rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie dem betrieblichen Gesundheitsmanagement letztlich 2020 zusammengeführt. Der Leitfaden Prävention wird jedes Jahr aktualisiert (letzte Fassung Dezember 2024) und bietet zur Durchführung betrieblicher Gesundheitsfördermaßn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datenschutz im BGM / 2.1 Übersicht Gesundheitsdaten

Der korrekte Umgang mit Angaben über die Gesundheit und Krankheit von Beschäftigten ist eines der kritischsten Datenschutzthemen in Unternehmen. Die Verarbeitung solcher gesundheitsbezogener Mitarbeiterdaten gehört allerdings zu den Grundlagen im BGM. Die Angaben sollen dazu dienen, gesunde Arbeitsbedingungen zu gestalten sowie ein zielgerichtetes BGM durchführen zu können. ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datenschutz im BGM / 2.2 Datenschutzrechtliche Anforderungen an ein BGM

Im vorangegangenen Kapitel wurde bereits dargestellt, dass die Erhebung und Erfassung gesundheitsbezogener Mitarbeiterdaten zu den Grundlagen eines BGM gehören. Nur mithilfe dieser Informationen kann ein Unternehmen seiner Pflicht zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz gerecht werden. Bei der Erfassung, Verarbeitung und Spei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datenschutz im BGM / 1.2 Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen

Deutschland gehörte bis zur Einführung der DSGVO mit seinen zahlreichen Datenschutzgesetzen zu den Ländern mit den strengsten Datenschutzregeln weltweit. Um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Bürgers zu schützen und schließlich umzusetzen, wurde in Deutschland eine Vielzahl von Gesetzen erlassen, die für die verschiedensten Bereiche gelten und paralle...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 4.2.2 Mitarbeiterbindung

Mit dem Begriff Mitarbeiterbindung (oder Retention) ist gemeint, dass die Mitarbeiter in der Firma oder dem Unternehmen gehalten werden sollen. Bestandspflege also im Sinne eines Nachhaltigkeitsmanagements. Mitarbeiterbefragungen spielen hierbei eine Rolle. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitszeit eine Beteiligung an Befragungen aus berechtigtem...mehr