Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebliches Eingliederungsmanagement

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BEM: Ziele und Verfahren / 5 (Mitbestimmungs-)Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat u. a. darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt.[1] Die Vorschrift wiederholt für den Bereich der Privatwirtschaft die sich bereits aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebende Überwachungsaufgabe des Betriebsrats. Deshalb kann er nach Auffassung des BAG auch verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arb...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1 Pflichten des Arbeitgebers

1.1 Initiativlast für die Einleitung des BEM Die Initiativlast für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat der Arbeitgeber. Subjektive Erwägungen des Arbeitgebers, die auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen oder der Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung des Arbeitgebers. Das heißt, er muss e...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.4 Information und Belehrung des Beschäftigten

Da die Durchführung des BEM nur mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Beschäftigten möglich ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen zu informieren. Die Information muss sich insbesondere auf die Ziele des Eingliederungsmanagements und die dafür erhobenen und verwendeten Daten, d. h. in der Regel mindestens die Fehlzeitenaufstellung, erstrecken. Die Belehrung na...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.2 Klärung mit dem Betriebsrat

War bzw. ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebs- bzw. Personalrat "klären", wie die durch das BEM verfolgten Ziele erreicht werden können; bei schwerbehinderten Beschäftigten ist bei der Klärung auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Im Rahmen des Kläru...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 6 Abschluss des BEM

Der Abschluss des BEM erfordert nicht zwingend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beendet ist. Der "verlaufs- und ergebnisoffene Suchprozess" ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer seine Zus...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 3 Pflichten des Betriebs- oder Personalrats

Der Betriebs- oder Personalrat hat gemäß § 167 Abs. 2 Satz 8 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie können die Durchführung des BEM verlangen, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus dem Gesetz nicht (rechtzeitig) nachkommt.[1] Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.3 Verpflichtete Arbeitgeber

Zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind alle Arbeitgeber verpflichtet, d. h. sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstgeber. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an. Insbesondere ist die Kleinbetriebsgrenze des § 23 KSchG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. D.h., die Verpflichtung des Arbeitgebers zum BEM besteht auch für Arbeit...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 2 Pflichten des Beschäftigten

Der Beschäftigte ist weder arbeits- noch sozialrechtlich zur Zustimmung und Mitwirkung am BEM verpflichtet. Allerdings können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmte Pflichten ergeben. Verweigert der Beschäftigte seine Zustimmung zu und seine Mitwirkung bei dem BEM, kann sich dies arbeitsrechtlich im Fall des Ausspruchs einer krankheitsbedingten Kün...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1 Akteure des BEM

1.1 Zielgruppe und geschützter Personenkreis § 167 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr!) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Zur Zielgruppe gehören damit sowohl "langzeiterkrankte" Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen inner...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 7 Betriebliche Inklusionsvereinbarungen/Finanzielle Förderung

Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgegenst...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 3 Verfahrensgrundsätze

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Nach der Rechtsprechung regelt das Gesetz das BEM als einen "verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". Allgemein wird jedes BEM-Verfahren durch folgende Grundsätze bestimmt: Die Initiativlast für die Durchführung eines BEM träg...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.5 Die Jahres- bzw. 12-Monatsfrist

Ein BEM ist durchzuführen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist. Maßgebend ist dabei nicht das Kalenderjahr; entscheidend ist vielmehr der Zeitraum von jeweils 12 (vorangegangenen) Monaten.[1] Wichtig Pflicht, erneut ein BEM anzubieten Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches BEM durchzufü...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 2 Ziele des BEM

Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements hat nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX zum Ziel, bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, den Arbeitsplatz zu erhalten. Durch geeignete Prävention soll Erkrankungen, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnten, entgegengewirkt werden. Durch einen frühz...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 1.3 Hinzuziehung weiterer Beteiligter

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind außerdem der Werks- oder Betriebsarzt, sowie bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuzuziehen, außerdem die Rehabilitationsträger. Besondere Bedeutung kommt regelmäßig der Pflicht zur Hinzuziehung des Betriebsarztes zu. Dieser ist "soweit erforderlich" hinzuzuziehen. Dies entspricht der in § 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs...mehr

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BEM: Pflichten der Beteiligten / 4 Pflichten der Rehabilitationsträger

Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten. Im Rahmen eines BEM-Verfahrens wichtig können...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.4 Sonstige Beteiligte

Infographic Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existier...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren

Zusammenfassung Überblick Seit 1.5.2004 haben Arbeitgeber die Pflicht, ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BE...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 4 Mögliche Maßnahmen

Durch das Gesetz werden auch keine konkreten Maßnahmen vorgeschrieben. Auch dies ist Ausdruck der Qualifizierung des BEM als "verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vermitteln soll". In Betracht kommen (individuelle) Maßnahmen wie z. B. ein Mitarbeitergespräch, eine Arbeitsplatz- und Arbeitsab...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.6 Der 6-Wochen-Zeitraum

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Durchführung eines BEM ist, dass ein Beschäftigter innerhalb der vergangenen 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit oder um wiederholte Arbeitsunfähigkeiten handelt. Die Voraussetzung der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.1 Zielgruppe und geschützter Personenkreis

§ 167 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr!) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Zur Zielgruppe gehören damit sowohl "langzeiterkrankte" Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres andauert, als auch "mehrfach...mehr

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BEM: Ziele und Verfahren / 1.2 Geltung auch für nicht schwerbehinderte Menschen

Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX gilt die Regelung für "Beschäftigte". Der Begriff des Beschäftigten ist umfassend, er erfasst nicht nur schwerbehinderte Arbeitnehmer, sondern alle Arbeitnehmer im Betrieb, unabhängig von einer (Schwer-)Behinderung.[1] Die Einordnung der Vorschrift in das im SGB IX geregelte Schwerbehindertenrecht ist insoweit irreführend und systemw...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.5 Inhalt einer Dienstvereinbarung

Bezüglich des zulässigen Inhalts einer Dienstvereinbarung besteht auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen sind nur möglich, soweit dies im BPersVG ausdrücklich vorgesehen ist. Hierbei entsprechen die in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Mitbestimmungstatbestände den bislang in § 75 Abs. 3 BPersVG a. F. und § 76 Abs. 2 BPersVG a. F. aufgef...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Fehlzeitenmanagement: Maßna... / 2.3 Maßnahmen

Die vorangegangenen Analyseinstrumente können vom Unternehmen jederzeit eingesetzt werden und dienen vorrangig der Ursachenanalyse und dem Controlling. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das Mitarbeitergespräch und die präventiven Maßnahmen sind aktive Maßnahmen, die sowohl zur Vermeidung von Krankenständen als auch zur Reduzierung bestehender Fehlzeiten einges...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Fehlzeitenmanagement: Maßna... / 2.1.3 Casemanagement

Neben der klassischen quantitativen Fehlzeitenanalyse kann auch ein Casemanagement durchgeführt werden. Hierbei werden die Fehlzeiten auffälliger Mitarbeiter identifiziert, um diesen durch spezifische Lösungen bzw. Maßnahmen helfen zu können. Ein Casemanagement ist vergleichbar mit dem BEM, jedoch könnte dieses auch schon durchgeführt werden, bevor die Dauer von 6 Wochen Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.6 SGB IX: Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Der Titel dieses Gesetzes lässt auf den ersten Blick keinen Zusammenhang zum Arbeitsschutz, zur BGF oder zum BGM vermuten. Erst § 167 mit dem Titel "Prävention" zeigt die Verbindung auf: In Abs. 2 wird geregelt, wie ein Arbeitnehmer, der durch Unfall, Verletzung oder sonstige Erkrankung mehr als 6 Wochen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Rahmenbedingungen für ein BGM / 2 Professionalisierung von BGM

Die vorangegangenen Ausführungen zu den Rahmenbedingungen für ein BGM zeigen auf, dass das Thema "Gesundheit im Betrieb" bereits eine lange und jüngst weitreichende Entwicklung hinter sich hat. Aus dem heutigen Verständnis heraus bildet das BGM ein verbindendes "Dach" über den 3 wesentlichen "Säulen", die sich im Unternehmen mit dem Thema Gesundheit befassen (Abb. 4): Betrieb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Rahmenbedingungen für ein BGM / 3 Aktueller Stand und kurzer Ausblick

Mit der DIN ISO 45001 SGA und der Abschaffung der BS OHSAS 4001 und der DIN SPEC 91020 wurden die Standards rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie dem betrieblichen Gesundheitsmanagement letztlich 2020 zusammengeführt. Der Leitfaden Prävention wird jedes Jahr aktualisiert (letzte Fassung Dezember 2024) und bietet zur Durchführung betrieblicher Gesundheitsfördermaßn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datenschutz im BGM / 2.1 Übersicht Gesundheitsdaten

Der korrekte Umgang mit Angaben über die Gesundheit und Krankheit von Beschäftigten ist eines der kritischsten Datenschutzthemen in Unternehmen. Die Verarbeitung solcher gesundheitsbezogener Mitarbeiterdaten gehört allerdings zu den Grundlagen im BGM. Die Angaben sollen dazu dienen, gesunde Arbeitsbedingungen zu gestalten sowie ein zielgerichtetes BGM durchführen zu können. ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datenschutz im BGM / 2.2 Datenschutzrechtliche Anforderungen an ein BGM

Im vorangegangenen Kapitel wurde bereits dargestellt, dass die Erhebung und Erfassung gesundheitsbezogener Mitarbeiterdaten zu den Grundlagen eines BGM gehören. Nur mithilfe dieser Informationen kann ein Unternehmen seiner Pflicht zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz gerecht werden. Bei der Erfassung, Verarbeitung und Spei...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Datenschutz im BGM / 1.2 Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen

Deutschland gehörte bis zur Einführung der DSGVO mit seinen zahlreichen Datenschutzgesetzen zu den Ländern mit den strengsten Datenschutzregeln weltweit. Um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden Bürgers zu schützen und schließlich umzusetzen, wurde in Deutschland eine Vielzahl von Gesetzen erlassen, die für die verschiedensten Bereiche gelten und paralle...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 4.2.2 Mitarbeiterbindung

Mit dem Begriff Mitarbeiterbindung (oder Retention) ist gemeint, dass die Mitarbeiter in der Firma oder dem Unternehmen gehalten werden sollen. Bestandspflege also im Sinne eines Nachhaltigkeitsmanagements. Mitarbeiterbefragungen spielen hierbei eine Rolle. Der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern im Rahmen der Arbeitszeit eine Beteiligung an Befragungen aus berechtigtem...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Rz. 2 Der zivilrechtliche Geheimnisschutz richtet sich seit dem 26.4.2019 nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).[1] Dieses setzt für einen Schutz von Geheimnissen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis. Wichtig Bei der Aufnahme von Geheimnisschutzmaßnahmen in vertragliche Vereinbarungen ist g...mehr

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Burnout-Syndrom: Ursachen u... / 3.4 Wiedereinstieg in den Beruf

Nach einer erfolgreichen Therapie ist es nicht ratsam, einfach wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. In manchen Fällen ist es notwendig, den Arbeitsplatz zu wechseln, manchmal auch den Beruf. Die Wiedereingliederung sollte stufenweise erfolgen: zunächst für ein paar Stunden am Tag, dann nach und nach mehr. Vorweg sollten v. a. die eigene Erwartungshaltung, die Unterstütz...mehr

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Umgang mit Low Performance ... / 4 Kündigung als letztes Mittel

Arbeitsrecht spielt in schwierigen Arbeitsverhältnissen immer dann eine maßgebliche Rolle, wenn der Trennungswunsch in greifbare Nähe rückt. Im Vorfeld der Entwicklung eines Konfliktes wird es wenig beachtet. Arbeitsrecht steht für Konfrontation. Wesentliches Ziel ist es, das Arbeitsrecht mit dem Aspekt der Führung in einer Weise zu verbinden und frühzeitig zu beachten, so da...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.7 Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Arbeitsunfähigkeit (BEM)

Der Arbeitgeber hat nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit Zustimmung der betroffenen Person den Betriebs- oder Personalrat bereits dann zu unterrichten, sobald der "Beschäftigte" – also nicht nur der Mensch mit Behinderung (!)[1] – länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig krank ist. Nur soweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.6 Prävention bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis schwerbehinderter Menschen

Sobald personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten zu erkennen sind, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen führen können, sind diese Interessenvertretungen "einzuschalten". Dabei sind mit ihnen alle Möglichkeiten zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauer...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.4 Inklusionsvereinbarung

§ 166 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, mit der SBV und den in § 176 SGB IX genannten Vertretungen (Betriebs- oder Personalrat) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers[1] eine verbindliche Inklusionsvereinbarung (früher: Integrationsvereinbarung) abzuschließen. Der Arbeitgeber ist nach § 166 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen der SBV verpflichtet, i...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Betriebliches Eingliederungsmanagement und Bestandsschutz

Rz. 495 Das betriebliche Eingliederungsmanagement wurde bereits im Jahr 2004 eingeführt und hat nach wie vor eine große Bedeutung für die betriebliche Praxis zur Sicherung der Teilhabe im Arbeitsleben, wie ein Vielzahl von Urteilen und darauf basierende Literaturmeinungen zeigen. Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX a.F.) ist der Arbeitgeber eben seit 2004 verpflich...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ll) Muster

Rz. 539 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.47: Musteranschreiben BEM _________________________ (Firmenanschrift) _________________________ (Anschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters) (Ort, Datum) Prävention bei längerer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement Sehr geehrte Frau _________________________/Sehr...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Betriebliches Eingliederungsmanagement

aa) Typischer Sachverhalt Rz. 494 Ein Arbeitnehmer ist seit vielen Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers hat sich in den letzten Jahren der langen Betriebszugehörigkeit verschlechtert. Es kommt zu erheblichen Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Ausfallquoten bis zu 75 %, teilweise liegen diese über einen mehrjährigen Zeitraum bei 100 %....mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ee) Ablauf des BEM

Rz. 499 Aus dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte herleiten, wie das BEM auszusehen hat, es schreibt lediglich gewisse Mindeststandards vor, die einzuhalten sind.[1439] Das BAG hat in mehreren Entscheidungen[1440] seine bisherige Rechtsprechung zum BEM fortgeführt und überzeugende Grundsätze zur Durchführung bzw. Nichtdurchführung eines BEM aufgestellt und auf die entsp...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ff) Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 SGB IX)

Rz. 572 Siehe § 2 Rdn 484 ff. Ausfüllungsbedürftig ist die Regelung des Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements.[1543]mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Außergerichtliche Mediation und BEM

Rz. 538 Außergerichtliche Mediation kann immer auch im Rahmen eines BEM nützlich sein.[1497] Dabei kommt dem Präventionsgesetz (PrävG) eine große Bedeutung zu. Das PrävG will verhindern, dass Mitarbeiter arbeitsunfähig werden, das BEM hingegen hat zum Ziel, arbeitsunfähig gewordene Mitarbeiter vor erneuter Krankheit zu bewahren. Für die Anwendung einer außergerichtlichen Med...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Auswirkungen eines fehlenden BEM auf die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung

Rz. 527 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG[1472] ist die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung anhand von Kriterien zu prüfen: Rz. 528 Mit Inkrafttreten des § 167 Abs. 2 SGB IX sind vereinzelt Einzelstimmen laut geword...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (3) Nutzung gesundheitsbezogener Daten, die im Rahmen eines BEM gewonnen wurden, bei einer krankheitsbedingten Kündigung

Rz. 535 § 167 Abs. 2 S. 3 SGB IX verlangt ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Dazu gehört zudem, dass die Datenverarbeitung auch datenschutzkonform zu erfolgen hat.[1485] Es steht außer Zweifel, dass BEM-relevante Daten als sensitive Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG a.F[1486] einzustufen sind, der...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / kk) BEM und Arbeitsrecht

(1) Auswirkungen eines fehlenden BEM auf die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung Rz. 527 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG[1472] ist die Zulässigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung anhand von Kriterien zu prüfen:mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / gg) Vorschläge der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rz. 511 Da das Gesetz selbst keine materiellen Vorgaben für die Ausgestaltung eines BEM gibt, wurden hierzu von verschiedenen Institutionen Vorschläge unterbreitet. Zunächst ist hier auf die Vorschläge des BIH)[1471] näher einzugehen. Da bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen muss, besteht das Risi...mehr

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§ 3 Prozessrecht / cc) Interessenabwägung

Rz. 120 Eine personenbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn sie zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen und der eingetretenen Vertragsstörung nicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Interessenabwägung daher zunächst darzulegen, dass er alle anderen geeigneten Mittel zur Vermeidung zukünftiger Störungen ausgeschöpft hat.[289] Dazu geh...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Maßgeblichkeit des Zeitraums

Rz. 497 Der Anwendungsbereich des § 167 Abs. 2 IX ist dann eröffnet, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres – nicht notwendig Kalenderjahres – länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist,[1433] wobei aus dem Präventionsgedanken des § 167 Abs. 2 SGB IX folgt, dass der Zeitraum der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auf die jeweils zurückliege...mehr