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BEM: Folgen bei Nichtdurchführung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das bereits seit 1.5.2004 in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben. Von der Pflichtverletzung betroffene Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche haben; der Betriebsrat kann den Arbeitgeber mithilfe des Arbeitsgerichts zur Erfüllung der Pflichten zwingen. Die Pflichtverletzung kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch Auswirkungen auf eine vom Arbeitgeber ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung haben. Ein Bußgeld kann wegen der Pflichtverletzung nicht verhängt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage für das Betriebliche Eingliederungsmanagement findet sich in § 167 Abs. 2 SGB IX. Die Nichtdurchführung eines BEM hat danach keine unmittelbaren Folgen, führt jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG zu einer erhöhten Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers, insbesondere im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen.

1 Ansprüche des Arbeitnehmers

1.1 Kein Anspruch auf Durchführung des BEM

Unterlässt ein Arbeitgeber das Angebot oder die Durchführung eines BEM trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, kann ein Arbeitnehmer das BEM nicht erzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben die Arbeitnehmer keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 SGB IX.[1] Dieser sieht vor, dass (nur) die zuständige Interessenvertretung i. S. d. § 176 SGB IX, d. h. insbesondere der Betriebs- und Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, die nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gebotene Klärung ve...

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BEM: Ziele und Verfahren
BEM: Ziele und Verfahren

Zusammenfassung Überblick Seit 1.5.2004 haben Arbeitgeber die Pflicht, ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, ...

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