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BEM: Ziele und Verfahren / 1 Akteure des BEM

Dr. Peter H. M. Rambach
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1.1 Zielgruppe und geschützter Personenkreis

§ 167 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums von einem Jahr (nicht Kalenderjahr!) länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Zur Zielgruppe gehören damit sowohl

  • "langzeiterkrankte" Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, deren Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres andauert,

    als auch

  • "mehrfacherkrankte" Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, die wiederholt und in der Summe mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres krank sind.

Zum geschützten Personenkreis gehören auch Beamte sowie Richter. Im SGB IX ist für diesen Personenkreis keine Ausnahme vorgesehen.

1.2 Geltung auch für nicht schwerbehinderte Menschen

Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX gilt die Regelung für "Beschäftigte". Der Begriff des Beschäftigten ist umfassend, er erfasst nicht nur schwerbehinderte Arbeitnehmer, sondern alle Arbeitnehmer im Betrieb, unabhängig von einer (Schwer-)Behinderung.[1] Die Einordnung der Vorschrift in das im SGB IX geregelte Schwerbehindertenrecht ist insoweit irreführend und systemwidrig.

[1] So zu § 84 Abs. 2 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 13.5.2015, 2 AZR 565/14, Rz. 25.

1.3 Verpflichtete Arbeitgeber

Zur Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind alle Arbeitgeber verpflichtet, d. h. sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstgeber. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an. Insbesondere ist die Kleinbetriebsgrenze des § 23 KSchG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. D.h., die Verpflichtung des Arbeitgebers zum BEM besteht auch für Arbeitgeber im kündigungsschutzrechtlichen Kleinbetrieb. Auch ob es eine Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX (Betriebs- oder Personalrat) gibt, ist insoweit ohne Bedeutung[1]; und zwar unabhängig davon, ob ein Betriebsrat gewählt wurde oder ob evtl. gar keine Wahl möglich ist (in Betrieben, die weniger als 5 ständige...

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