Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

Rn 1 Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig (vgl Bambg FamRZ 23, 783: schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen gem § 1852; Karlsr FamRZ 23, 785) – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2–5: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

I. Abs 2. Rn 2 Verfügungen über Grundpfandrechte und entspr Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen. II. Abs 3. Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / b. Betreuungsrechtliche Genehmigung

Ist für das Kind mit Behinderung rechtliche Betreuung angeordnet, ist ferner zu berücksichtigen, dass das maßgliche Erfüllungsgeschäft (Übertragung des Erbteils) genehmigungsbedürftig ist, § 1851 Nr. 3 BGB. Das Genehmigungserfordernis aus § 1851 Nr. 3 BGB gilt ebenso für den Erbteilskaufvertrag. Dieser muss durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.[32] Das Genehmigungser...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / cc. Sonderfall überschuldeter Nachlass

Anders könnte dies jedoch in dem Fall sein, dass der Nachlass, den das Kind mit Behinderung erlangt, infolge des Verschaffungsvermächtnisses überschuldet ist, § 1992 BGB. Der Anspruch des Nacherben auf das Verschaffungsvermächtnis gegen das Kind mit Behinderung ist nicht automatisch gem. § 1992 BGB ausgeschlossen.[48] Das Betreuungsgericht könnte bei einer rein wertmäßigen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Normzweck. § 1814 ersetzt § 1896 BGB. Als ›Fundamentalnorm‹ des Betreuungsrechts legt § 1814 die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtet ist, Erwachsenen, deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, durch die Bereitstellung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung, im gebotenen Umfang Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zur bessere...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / bb. Maßgeblichkeit der Wünsche des Betreuten

Auf der zweiten Stufe wäre zu prüfen, ob die Ausschlagung den Wünschen des Betreuten entspricht, §§ 1862 Abs. 1 S. 2, 1821 Abs. 2–4 BGB.[43] Sofern der konkrete Wille nicht zu ermitteln ist, ist gem. § 1821 Abs. 4 BGB auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten abzustellen, der anhand früherer Äußerungen oder sonstigen Überzeugungen zu ermitteln ist. Grundsätzlich besteht ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm ist durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl I 2021, 882) zum 1.1.23 eingeführt worden. Sie gibt dem Ehegatten ein zeitlich begrenztes Recht auf Vertretung des anderen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Ziel der Norm ist es, für den Patienten nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung eine Vertretung auch dann zu si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v 29.7.09, BGBl I 2286 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in das Bürgerliche Recht eingeführt worden. Damit wird das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in die Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben. Mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1886, 1887 regeln die Aufhebung der Pflegschaft durch gerichtliche Entscheidung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entsprechen in modifizirter Form §§ 1918, 1919, 1921 aF. Gem § 1888 I erfolgt die Entlassung des Pflegers entspr der einschlägigen Vorschriften des Betreuungsrecht (§ 1868).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1881 entspricht inhaltlich § 1836e I aF und überträgt die Regelungen in das Betreuungsrecht. § 1836e II aF entfällt, da Unterhaltsansprüche bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (BTDrs 19/24445, 314).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift umschreibt den Inhalt der Personensorge und enthält verschiedene teils zuvor in § 1822 Nr 6 u Nr 7 aF geregelte gerichtliche Genehmigungsvorbehalte. Entspr Genehmigungserfordernisse betreffend die Vermögenssorge sind über den Verweis in § 1799 nunmehr in das Betreuungsrecht (§§ 1848 ff) verlagert worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2.

Rn 2 Verfügungen über Grundpfandrechte und entspr Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1799 BGB – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abs 5.

Rn 5 Nach IV sind Vergleiche und Schiedsvereinbarungen (§ 1854 Nr 6) sowie die Aufhebung von Sicherheiten (§ 1854 Nr 7) nicht genehmigungsbedürftig. Für Schenkungen (§ 1854 Nr 8) verbleibt es bei dem Verbot des § 1641.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds.

Gesetzestext (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die zum 1.8.02 in Kraft getretene Vorschrift wurde durch Art 25 I des OLG VertrÄndG (BGBl I 2850) in das BGB eingefügt und soll geistig behinderten Menschen die Teilnahme am Rechtsverkehr iR ihrer Fähigkeiten ermöglichen. Um die Eigenverantwortlichkeit volljähriger Geschäftsunfähiger zu stärken wird ihre Rechtsstellung dadurch verbessert, dass die von ihnen getätigten G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten (BTDrs 19/24445, 281f). Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 4.

Rn 4 Die Genehigungspflicht besteht gem S 1 abweichend von § 1853 S 1 Nr 1 nur, wenn der Miet- oder Pachtvertrag über das 19. Lebensjahr des Kindes fortbestehen soll. Der Eintritt des Kindes in den Vertrag kraft Gesetzes (§ 566) bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut keiner Genehmigung (vgl BTDrs 19/24445, 184). Rn 4a Keiner Genehmigung bedarf es in den drei Ausnahmefällen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1808 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz

Gesetzestext (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / aa. Abgestufte Prüfung des Betreuungsgerichts

Die Ausschlagung durch den rechtlichen Betreuer bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB. Die Prüfung durch das Betreuungsgericht erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe wird zunächst die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts geprüft, auf zweiter Ebene wird das entsprechende Rechtsgeschäft anhand des Willens des Betreuten beurteilt.[39] Auf der ers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für das Betreuungsrecht geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1882 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für die Nachlasspflegschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Rn 2 Im Einzelnen gelten insb entspr: die Vorschriften über die Vertretung und die Haftung (§§ 1823, 1824, 1826), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In den §§ 1859, 1860 werden die die gesetzlichen und gerichtlichen Befreiungen im Betreuungsrecht unter Anpassung an die Neuregelungen für die Geld- und Vermögensverwaltung neu geordnet und vereinfacht. Sie ersetzten so die unübersichtlichen Regelungen des alten Rechts (§§ 1817, 1825, 1857a, 1852 II, 1853, 1854, 1857a, 1908i I 1 u II 2 aF). Zu Vormündern und Eltern vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewertung.

Rn 11 Trotz des achtenswerten rechtspolitischen Zieles, der Diskriminierung Behinderter im deutschen Recht verstärkt entgegenzutreten, erscheint dessen Umsetzung in § 105a nicht sehr gelungen. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insb die Anknüpfung an ein Geschäft, statt wie sonst an eine Willenserklärung, sorgen für Rechtsunsicherheit. Das ist gerade für die betrof...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vereins (III).

Rn 7 Die Vorschrift übernimmt § 1791a III 2 aF, der über § 1908i I 1 aF auch für Betreuungsvereine gilt ins Betreuungsrecht. Da bei einem Betreuungsverein angestellte Betreuer idR weder Organe des Vereins (§ 31) noch Erfüllungsgehilfen des Vereins sind, bedürfte es einer gesonderten Haftungsregelung des Vereins für seine Mitglieder und Mitarbeiter, wenn der Verein selbst zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3.

Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 138...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1854 fasst in Form eines Auffangtatbestandes die verbleibenden Genehmigungstatbestände zusammen. Übernommen werden dabei die bisherigen Regelungen in § 1822 aF Nr 1 Alt 1, Nr 8–10, 12 und 13. Die Regelung nach § 1822 aF Nr 6 u 7 zur Genehmigungspflicht von Lehr-, Dienst- und Arbeitsverträgen, die für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, die iVm § 1908i aF I 1 auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der bisher in § 1795 aF geregelte gesetzliche Vertretungsausschluss wird unter sprachlicher Anpassung inhaltlich unverändert in das Betreuungsrecht übernommen. Um eine Gefährdung der Interessen des Betreuten durch Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer zu verhindern, wird zusätzlich zu § 181 (II) für einen Katalog von bestimmten Angelegenheiten kraft Gesetze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Genehmigungsmaßstab und Genehmigungsverfahren.

Rn 4 Nach III erteilt das FamG die nach II erforderlichen Genehmigungen, soweit die vom Vormund beabsichtigten Rechtsgeschäfte oder der Aufenthaltswechsel des Mündels dessen Wohl nicht widerspricht. Bei der Prüfung sind die Rechte des Mündels aus § 1788 in besonderer Weise zu berücksichtigen. IV regelt das Verfahren der Genehmigung unter Verweis auf das Betreuungsrecht. Ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anwendung des § 1829.

Rn 2 Zunächst muss ein Betreuer/Bevollmächtigter handeln, dem der Aufgabenkreis der ärztlichen Behandlung oder Heilbehandlung (ggf mit Beschränkung auf einen bestimmten ärztlichen Bereich) übertragen wurde. Beim Bevollmächtigten müssen die in I 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich von der schriftlich erteilten Vollmacht umfasst werden (V). Hierzu muss aus der Vollmacht auch de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechte und Pflichten (I und II).

Rn 2 Nach I hat der Vormund die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrzunehmen. Sein Ziel muss es sein, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gg in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahingehen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In der neuen Systematik des Vormundschaftsrechts werden in den §§ 1789–1801 nur noch der Grundsatz des Handelns des Vormunds bei der Vermögenssorge vorweg allgemein und folgend verschiedene nur für das Vormundschaftsrecht geltenden Besonderheiten geregelt (BTDrs 19/24445, 211 ff). Im Übrigen wird für die tatsächliche Vermögenssorge zu den Vorschriften des Betreuungsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die stets Teilfragen eines anderweitig angeknüpften (zB Art 3 ff ROM I bzw für vor dem 17.12.09 geschlossene Verträge ex Art 27 ff, sog Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses sind, schreibt Art 7 eine Sonderanknüpfung vor. Damit ist bisher gewährleistet, dass auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ein und derselben Person in ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1436 BGB – Verwaltung durch einen Betreuer.

Gesetzestext 1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist. Rn 1 § 1436 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 240a BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1800 BGB – Erteilung der Genehmigung.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die § 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1674a BGB – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.

Gesetzestext 1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Neuregelung.

Rn 1 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 hat Art 24 geändert. Die Vorschrift folgt nunmehr dem Aufenthaltsprinzip (Abs 1) sowie der Maßgeblichkeit der lex fori; inländische Maßnahmen unterliegen grds inländischem Recht (Abs 2), die inländische Ausübung von Fürsorgeverhältnissen erfolgt nach deutschem Recht (Abs 3). Übergangs- und Überleitungsvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen vom Verbot des Selbstkontrahierens.

Rn 4 Geben Betreuer und Betreuter zwar jeweils für sich Erklärungen ab, die aber nicht wechselbezüglich sind, sondern sich auf einen Dritten beziehen (sog Parallelgeschäfte), etwa Veräußerung eines Nachlassgegenstandes durch den vertretungsberechtigten Betreuer und den Betreuer, die zu Miterben berufen sind, an einen Dritten (KGJ 40, 1), so liegt kein Verstoß gg § 181 vor. G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1079 BGB – Anlegung des Kapitals.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher. Rn 1 Ziel der §§ 1076–1079 ist die Verschaffung des Zinsgenusses an den Nießbraucher....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Zeit von 2002 bis heute.

Rn 9 Die stärksten Eingriffe in das Gesamtsystem des BGB seit seinem Inkrafttreten hat das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 (BGBl I 3138) gebracht, das zum 1.1.02 in Kraft getreten ist und zu einer Neubekanntmachung des BGB v 2.1.02 geführt hat (BGBl I 02, 42, ber. 2902 und BGBl I 03, 738). Diese Novellierung war zwar durch drei Richtlinien der EU veranlasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Pflichten des Betreuers bei der Ausübung seines Amtes. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Wahrung und die Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt des Betreuungsrechts stehen und ihr Schutz gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist der bisher verwendete Begriff des ›Wohls‹ des Betreuten durch den Begriff d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr