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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1079 BGB – Anlegung des Kapitals.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

 

Rn 1

Ziel der §§ 1076–1079 ist die Verschaffung des Zinsgenusses an den Nießbraucher. Die nach Leistung des Schuldners eingetretene Lage (§ 1077 Rn 3) ist nur ein Transitorium. Es wird mit § 1079 beendet. Das eingezogene Kapital ist gem § 240a gemeinsam nach Maßgabe des § 1873 herauszugeben.

 

Rn 2

Bis zum 31.12.22 war das eingezogene Kapital von Nießbraucher und Gläubiger gemeinsam nach Maßgabe des § 1807 zu hinterlegen. Durch die Aufhebung von § 1807 mit seinen Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zum 31.12.22 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl. I, 882) ist eine Neuregelung erforderlich geworden (vgl BTDrs 19/24445, 178).

 

Rn 3

Diese Novellierung ist zum 1.1.23 in § 240a I Nr 2 verankert und in der Verordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen (Sicherheitenverordnung – SiV) vom 28.10.22 (BGBl. I, 1972) umgesetzt worden. Die für den Nießbrauch nach § 1079 zu beachtenden Anforderungen sind in § 3 SiV geregelt. Dabei werden die bisher in § 1807 I aF geregelten Anlagemöglichkeiten im Wesentlichen übernommen (RefE vom 12.4.22, 13). Allerdings sind auch einzelne Modernisierungen und Anpassungen an veränderte Kapitalanlagestrukturen erfolgt.

 

Rn 4

Im Einzelnen werden in § 3 SiV folgende Anlageformen aufgeführt:

Nr 1 Wertpapiere, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nr 1–5 SiV genannten Gattungen angehören. Dies entspricht § 1807 I Nr 4 aF.

Nr 2 Hypothekenforderungen, Grundsc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1079 Anlegung des Kapitals
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1079 Anlegung des Kapitals

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend[1] [Bis 31.12.2022: nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich] ...

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