Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / E. Zuständigkeiten und Verfahren der Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 85 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ist vor der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. Nur wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte vorliegt, kann das im Inland örtlich zuständige Gericht bestimmt werden. Doch die internationale Zuständigkeit bestimmt sich regelmäßig nach der örtlichen Zuständigkeit, so dass dessen B...mehr

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2. Kapitel: Der Minderjähri... / B. Abschluss eines Erbvertrag-Aufhebungsvertrages

Rz. 13 Der Erbvertrag-Aufhebungsvertrag als Ganzes sowie die Aufhebung einzelner vertragsmäßiger Verfügungen darin können durch Vertrag zwischen dem Erblasser und den Personen geschlossen werden, die den Erbvertrag geschlossen haben (§ 2290 Abs. 1 BGB). Der Vertrag bedarf der Form des § 2276 BGB (§ 2290 Abs. 4 BGB), also notarieller Beurkundung bei Anwesenheit beider Teile. ...mehr

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3. Kapitel: Der zum Erben b... / B. Zur familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung

Rz. 63 Beispiel Nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern ist der überlebende Ehegatte alleiniger Vorerbe, Nacherben sind die gemeinsamen Kinder. Nacherbfall ist der Tod des Vorerben. Die Mutter stirbt, als die Kinder noch minderjährig sind. Rz. 64 Es kann der Vater die Nacherbschaft für die Kinder, weil diese "nur" Nacherben sind (§ 2306 Abs. 2 BGB), ausschlagen, so d...mehr

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10. Kapitel: Der minderjähr... / I. Grundsätzliches

Rz. 448 Die Nachlassauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker ist in § 2204 BGB (knapp) geregelt, selbst wenn man den Verweis auf §§ 2042 ff. BGB in Betracht zieht. Danach stellt der Testamentsvollstrecker einen Plan auf, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Er hört dazu die Miterben an (§ 2204 Abs. 2 BGB). Aus dieser knappen Regelung folgt, dass er den...mehr

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10. Kapitel: Der minderjähr... / IV. Besonderheiten des Auseinandersetzungsvertrags zwischen Testamentsvollstrecker und Miterben, wenn sich im Nachlass ein Erwerbsgeschäft oder ein Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft befindet

Rz. 488 Gehört zum Nachlass ein Erwerbsgeschäft oder ein Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (praktisch einer GmbH), die ein Erwerbsgeschäft betreibt, so kommt für den Auseinandersetzungsvertrag zwischen Erben und Testamentsvollstrecker das Genehmigungserfordernis nach 1852 Nr. 1 BGB n.F. in Betracht.[39] Die Gesetzesmotive sagen nämlich zu § 1852 Nr. 1 BGB: "...mehr

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11. Kapitel: Die Auseinande... / II. Der Minderjährige scheidet durch Abschichtung aus der Erbengemeinschaft aus

Rz. 571 Beispiel Es gibt vier Miterben zu je ¼: zwei minderjährige Kinder, deren Vater und den Bruder des Vaters. Beide Kinder sollen aus der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung ausscheiden. Sie sollen dafür Zahlungen aus dem Nachlass erhalten. Zum Nachlass gehört auch ein Grundstück. Rz. 572 Scheidet (wie im Beispiel Rdn 571) ein Minderjähriger aus der Erbengemeinscha...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / § 29 Der Kauf eines Erbanteils und das Vorkaufsrecht des Minderjährigen

Rz. 423 Gegenstand des Erwerbs eines Erbanteils ist der Anteil am gesamthänderisch gebundenen Vermögen. Nicht dazu gehören die Teile des Nachlasses, die durch Sondererbfolge übergegangen sind, z.B. der Anteil an einer "rechtsfähigen Gesellschaft" (§ 711 Abs. 2 BGB n.F.). Nicht erfasst werden ebenso Nachlassgegenstände, die bereits an Dritte veräußert oder an Miterben aufgetei...mehr

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ZErb 06/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Breyer/Najdecki Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-66301-7, 159 EUR Die be...mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 2. Zu berücksichtigende Verbindlichkeiten (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a KostBRÄG)

Rz. 56 Ebenso wie in Nr. 11101 GNotKG KV ist der in Nr. 1311 FamGKG KV bei der Bemessung der Jahresgebühr zu berücksichtigende Vermögensfreibetrag an die Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angepasst worden, wonach im Rahmen der Sozialhilfe grds. Barbeträge oder ...mehr

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§ 10 Materialien / F. Gesetzesbegründung zu den Änderungen des GNotKG

Rz. 6 Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 (§ 19 GNotKG) Der Regelungsvorschlag trägt dem Wunsch der notariellen Praxis Rechnung, die elektro-nische Übermittlung von Kostenberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur. Künftig soll die Textform genügen. Die vorgeschla...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 11.8 Tätigkeit als Vormund, Pfleger oder Betreuer

Die Tätigkeiten des Steuerberaters als Vormund, Pfleger oder Betreuer, aber auch als gerichtlich bestellter Vertreter gem. § 81 AO, sind gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Auch die Tätigkeit des Steuerberaters auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht zählt zu den vereinbaren Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten sind ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 17 A... / 2.5 Zusammenarbeit mit Betreuungsbehörden (Abs. 4)

Rz. 32 Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 der Abs. 4 angefügt. Geregelt wird in Satz 1, dass Leistungsträger mit den Betreuungsbehörden bei der Vermittlung anderer geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammenzuarbeiten haben. Hintergrund war die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft ...mehr

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Sauer, SGB IX Einführung / 4 Änderungshistorie zum SGB IX i. d. F. des Bundesteilhabegesetzes

Rz. 57 Das SGB IX i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde geändert: Rz. 58 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) – 1.1.2018 § 6, § 19, § 35, § 138, § 170, § 173, § 225, § 231, § 232, ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 17 A... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 17 ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Abs. 2 wurde durch Art. 2 § 15 Nr. 1 Buchst. a des Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) gestrichen und wortgleich durch § 86 SGB X ersetzt; zugleich wurde durch Art. 2 §...mehr

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ZErb 05/2025, Die Doppelaus... / 1

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] führte zu umfassenden Modernisierungen[3] im Vormundschafts- und Betreuungsrecht, aber auch zu Änderungen im Recht der elterlichen Sorge. Insbesondere in der Notarpraxis[4] hatte man sich mit der Reform eine gesetzgeberische Klarstellung im Hinblick auf die rechtliche Handhabung der lenkenden (Doppel-) Aussc...mehr

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AGS 05/2025, MüKo FamFG, §§ 1-270, Band 1

4. Aufl., 2025. C.H. Beck, München. XLV, 3.323 S., 319,00 EUR Der MüKo zu FamFG, Band 1, §§ 1–270, herausgegeben von Thomas Rauscher und erschienen in der 4. Neuaufl., 2025 im C.H. Beck Verlag, stellt ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Praktiker und Wissenschaftler im Bereich des Familienverfahrensrechts dar. Mit einem Umfang von über 3.300 Seiten bietet der Band eine um...mehr

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ZErb 05/2025, Die Doppelaus... / a. Wortlautgetreue Anwendung der Norm

Dementsprechend wendet ein großer Teil in Rechtsprechung und Literatur § 1643 Abs. 3 S. 1 BGB unabhängig vom Wert des Nachlasses wortlautgetreu an und verneint bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Halbsatzes eine Genehmigungspflicht.[16] Argumentiert wird insoweit insbesondere mit dem Vertrauensschutz des Bürgers sowie Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit...mehr

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ZErb 05/2025, Die Doppelaus... / e. Stellungnahme zu den obigen Ansichten

Gegen die letzte Ansicht, im Fall eines werthaltigen Nachlasses stets eine familiengerichtliche Genehmigung zu fordern, spricht der klare Wille des historischen Gesetzgebers. Dieser äußert in den Motiven zu § 2044 BGB-E[36] das Ziel, die Gerichte zu entlasten. Die Familiengerichte sollten nicht zur Prüfung der Werthaltigkeit des Nachlasses verpflichtet sein.[37] Liegen die V...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5 Steuerberater als Betreuer

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Betreuer ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB gestattet.[1] Auch als Betreuer wird der Steuerberater wohl nur in Ausnahmefällen tätig werden, z. B. aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu einem Mandanten, der ihn in seiner Betreuungsverfügung als Betreuer ausgewählt hat. Im günstigsten Fall hat der M...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.6.2 Besonderheiten

Mit Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass analog zum Insolvenzverfahren (§ 80 InsO) auf den Nachlassverwalter über (§ 1984 BGB). Allerdings bleibt der Erbe Rechtsträger des Nachlassvermögens und Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlassverwalter ist nicht etwa treuhänderischer Inhaber des Nachl...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.2 Besonderheiten

Die Nachlasspflegschaft wird lt. § 1885 BGB ab 1.1.2023 vom Nachlassgericht anordnet, das einen geeigneten Pfleger auswählt und ihn bestellt, nachdem er sich zur Übernahme des Amts bereit erklärt hat. Die Vorschriften des Betreuungsrechts (§§ 1814 ff. BGB) sind gem. § 1888 Abs. 1 BGB auf sonstige Pflegschaften (§§ 1882 bis 1887 BGB) entsprechend anwendbar, soweit sich nicht ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Wesentliche Inhalte

Nach § 1814 BGB [1] (bis 31.12.2022: § 1896 BGB a. F.) kann eine Betreuung nur dann erfolgen, wenn bei der volljährigen betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beruht. Zu Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Eine Betreuung kann nur dann ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.4.1 Wesentliche Inhalte

Die Vormundschaft ist die Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht für eine minderjährige Person und deren Vermögen. Sie ist geregelt in §§ 1773 ff. BGB. Als Vormund berufen ist, mit der Folge, dass das Familiengericht ihn bei der Auswahl des Vormunds nicht übergehen darf, wer durch letztwillige Verfügung der beiden Eltern des Mündels als Vormund benannt ist (§ 1777 Abs. 3 BGB a. F...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 2. Genehmigungsfähigkeit

Eine Prüfung durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht erfolgt zweitstufig. Auf der ersten Stufe ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen, auf der zweiten Stufe wird das Rechtsgeschäft im Lichte des Willens bzw. Wohls des Betreuten bzw. Mündels untersucht. a. Zwar wird uneinheitlich beurteilt, ob die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts generell betr...mehr

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ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 1. Genehmigungsbedürftigkeit

Als Mittel staatlicher Kontrolle bedarf es zur Wahrung der Interessen des Betreuten bzw. Mündels für den Verzicht auf den (noch nicht entstandenen[19]) Pflichtteil einer betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung, vgl. § 1851 Nr. 9 BGB bzw. i.V.m. § 1799 Abs. 1 BGB.[20] Beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um ein vom Katalog der §§ 1848–1854 BGB umfasstes bedeut...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG

Rz. 86 Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG sind im Gleichklang mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind, von der USt befreit. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rec...mehr

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ZErb 04/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 9.6.2023 (Bl. 3 f. Bd. I d. A.) für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwältin W.-G. zur Nachlasspflegerin bestellt. Die Nachlasspflegschaft wurde zunächst mit Beschl. v. 21.7.2023 (Bl. 83 f. Bd. I) aufgehoben mit der Begründung, die Nachlasspflegschaft werde von Rechtsanwalt R. in V. weitergeführt. Das Na...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förd...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.2.1 Inhalt der Personensorge

Rz. 13 Der Inhalt der Personensorge ist in §§ 1631 f. BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, gewaltfrei zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB, § 11 BGB), die mit Ausbildung und Berufswahl einhergehenden Entscheidungen unter Beachtung von Fähigkeiten...mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 75 OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.2.2021, 3 MB 50/20: Die sozialpädagogische Familienhilfe ist mit den Zielsetzungen des § 41 Abs. 2 nicht vereinbar; VG München, Beschluss v. 31.8.2020, M 18 E 20.3749: Zu einem begründeten Einzelfall einer Fortsetzungshilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.6.2020, 12 A 2766/17: Eine Fortsetzung...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.2.2 Nicht sorgeberechtigte Väter

Rz. 46 Vätern, die nicht sorgeberechtigt sind, kommt rechtlich in erster Linie eine Auffangfunktion zu. Kann die Mutter die elterliche Sorge nicht länger ausüben, hat das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das gilt insbesondere für den Fall des Todes der Mutter (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB), des Ruhens der Sorg...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.1 Personensorge

Rz. 31 Der Inhalt der Personensorge ist in § 1631 f. BGB näher bestimmt. Danach umfasst die Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, gewaltfrei zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 und 2 BGB, § 11 BGB), die mit Ausbildung und Berufswahl einhergehenden Entscheidungen unter Beachtung von Fähigkeiten ...mehr

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Jung, SGB VIII § 58 Auskunf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 In der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung enthielt § 58 Regelungen zur Gegenvormundschaft des Jugendamtes. Durch Art. 12 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit diesen Regelungen mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben, da das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfallen ist (BT-Drs. 19/24...mehr

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Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 57 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-Reformgesetzes v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022) und passt damit das SGB VIII, insbesondere auch die Auflösung der Vormundschaftsgerichte, an die neuen familienverfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG an. § 57 galt v. 1.7.1998 bis 31....mehr

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Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 2.5 Jährliche Prüfung zur Möglichkeit einer ehrenamtlichen Vormundschaft

Rz. 10 Abs. 4 Satz 1 sieht sowohl eine i. d. R. jährlich stattfindende Prüfungspflicht des Jugendamtes als auch daran anknüpfend dessen Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht vor, ob im Interesse des Kindes oder Jugendlichen seine Entlassung als Amtsvormund/-pfleger und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist. Die Prüfungs- und Mitteilung...mehr

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Jung, SGB VIII § 56 Führung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 56 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG v. 17.12.2008 in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022). Durch das FGG-RG wurde das SGB VIII an die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG angepasst. Die Bestimmung ist in ihrer jetzigen Gestalt auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung...mehr

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Jung, SGB VIII § 56 Führung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 55. Abs. 1 verweist hinsichtlich der Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft unmittelbar auf die Bestimmungen des BGB, soweit das SGB VIII nichts anderes bestimmt. Abs. 2 Satz 1 und 2 passt im Wesentlichen die Verweise als bloße Folgeänderungen den Neuerungen durch die Reform des Vormundschafts- und ...mehr

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ZErb 02/2025, Norddeutsches Erbrechtsforum, 7./8.11.2024

Am 7. und 8.11.2024 fand, online und in Präsenz im Hotel Hafen Hamburg, symbolhaft den Horizont erweiternd mit Blick über die Elbe, das Norddeutsche Erbrechtsforum nun schon zum 17. Mal statt, eine für Erbrechtler in ganz Deutschland feste Institution, um mit den Entwicklungen im Erbrecht Schritt zu halten. Die wissenschaftliche Leitung lag erstmals bei RA, FA ErbR und Notar...mehr

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FoVo 02/2025, Modern mit KI: Der Grüneberg 2025

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 84. Aufl. 2025 3.283 Seiten, 125 EUR Frag den Grüneberg zusätzlich 50 EUR Verlag C.H.BeckISBN 978-3-406-82000-7 Wer mit der Einziehung einer Forderung beauftragt ist, kommt selbstverständlich an einem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorbei. Einerseits ist zu prüfen, welcher Anspruch dem Gläubiger wirklich zusteht und we...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 12.2 Haftung des Betreuers

Der Betreuer haftet nur, wenn das Haftungsrisiko Bestandteil der originären Betreuungsaufgaben ist oder der Betreuer eine entsprechende Schutzaufgabe übernommen hat. Eine allgemeine Aufsichtspflicht des Betreuers gegenüber dem Betreuten besteht dagegen nicht.[1] Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten und seinen Erben für schuldhafte Pflichtverletzungen. Dagegen besteht z...mehr

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Das Betreuungsrecht in der wohnungswirtschaftlichen Praxis

Zusammenfassung Überblick Die Bedeutung des Betreuungsrechts hat in der täglichen Praxis der Wohnungswirtschaft zugenommen. Vermehrt haben Wohnungsunternehmen und WEG-Verwalter im Alltag mit Rechtsfragen aus diesem Bereich zu tun. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers kann zwar für Mieter und Wohnungseigentümer unterschiedlichen Alters notwendig werden, jedoch ist vor a...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 3 Aufgabenkreise des Betreuers

Als mögliche typische Aufgabenkreise eines Betreuers, die das Gericht im Rahmen der Betreuerbestellung anordnen kann, kommen in Betracht: Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Sicherstellung der ambulanten häuslichen Versorgung, Vermögenssorge...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 5 Pflichten des Betreuers

Die Regelung des § 1901 BGB legt den Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers fest. Den Wünschen des Betreuten ist bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Rechnung zu tragen, sofern dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Wichtige Angelegenheiten müssen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten besprochen werden. Ein Ziel der Betreuung ist die Rehabilitati...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 2.1 Gesetzliche Voraussetzungen

Ein Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger muss dabei die medizinischen Voraussetz...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2 Durchführung der Mitgliedschaft

9.2.1 Erwerb weiterer Geschäftsanteile Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), dann vertritt er den Betreuten. Seine Zuständigkeit wird zumindest dann bestehen, wenn der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen im Rahmen der Wohnraumüberlassung erforderlich ist, z. B. beim Wechsel in eine behindertengerechte Wohnu...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 4 Anforderungen an den Betreuer

4.1 Mögliche Betreuer Als mögliche Betreuer kommen in Betracht: Einzelbetreuer Vereinsbetreuer Betreuungsverein Betreuungsbehörde Den gesetzlichen Vorrang hat die Einzelbetreuung, d. h. die Bestellung einer natürlichen Person[1] zum Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB). Zum Betreuer kann außerdem ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins bestellt werden (Vereinsbetreuer, § 1897 A...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3 Beendigung der Mitgliedschaft

9.3.1 Kündigung der Mitgliedschaft Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), vertritt er den Betreuten. Diese Voraussetzung dürfte vorliegen, wenn die Kündigung der Mitgliedschaft zusammen mit der Kündigung des Nutzungsvertrags erfolgt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann – sofern kein Einwilligungsvorbehalt dies...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 11 Ende der Betreuung

Die gerichtlich angeordnete Betreuung endet in folgenden Fällen: Ablauf des Bestellungszeitraums (ohne anschließende Verlängerung), Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB), Tod des Betreuten (automatisch).mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 2 Gerichtliche Bestellung des Betreuers

2.1 Gesetzliche Voraussetzungen Ein Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger muss dab...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8.4 Erforderliche gerichtliche Genehmigungen

Praxis-Beispiel Kündigung des Nutzungsvertrags durch den Betreuer Fallbeispiel Frau A, 89 Jahre alt, verwitwet, ist Mitglied einer Genossenschaft und bewohnt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine Wohnung aus deren Bestand. Seit 2 Jahren ist ihr Sohn S ihr gerichtlich bestellter Betreuer (u. a. mit dem Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten"). Frau A fühlt sich in ihrem v...mehr