Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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Jung, SGB VIII § 87d Örtlic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Rechtsnorm des § 87d wurde im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) eingeführt und im Zuge der Änderung des Beistandschaftsgesetzes modifiziert (BGBl. I S. 2846). Sie gilt i. d. F. des Art. 4 Nr. 15 des Beistandschaftsgesetzes mit Wirkung v. 1.7.1998 in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I 2011 S. 2022). Weil dem geändert...mehr

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Jung, SGB VIII § 56 Führung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 56 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG v. 17.12.2008 in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022). Durch das FGG-RG wurde das SGB VIII an die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG angepasst. Die Bestimmung ist in ihrer jetzigen Gestalt auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung...mehr

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Jung, SGB VIII § 56 Führung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 55. Abs. 1 verweist hinsichtlich der Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft unmittelbar auf die Bestimmungen des BGB, soweit das SGB VIII nichts anderes bestimmt. Abs. 2 Satz 1 und 2 passt im Wesentlichen die Verweise als bloße Folgeänderungen den Neuerungen durch die Reform des Vormundschafts- und ...mehr

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Jung, SGB VIII § 2 Aufgaben... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Aufgaben des Jugendamtes waren in § 4 JWG und § 5 Abs. 1 JWG aufgeführt und nach hoheitlichen und sonstigen Aufgaben differenziert. Nach der Einordnung der Kinder- und Jugendhilfe in das SGB VIII wurden durch das 1. SGB VIII Änderungsgesetz v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) Abs. 2 Nr. 4 geändert und Nr. 5 eingefügt. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I...mehr

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Jung, SGB VIII § 76 Beteili... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 76 ermöglicht eine begrenzte Einbindung der freien Jugendhilfe auch in den hoheitlichen Aufgabenkreis der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vorschrift knüpft damit an die Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 an. Danach können Träger der freien Jugendhilfe andere Aufgaben der Jugendhilfe (siehe dazu den gesetzlichen Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 3) wahrnehmen oder mit ihrer Au...mehr

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Jung, SGB VIII § 87c Örtlic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Kindschaftsrechtsreformgesetz und das Beistandschaftsgesetz sind am 1.7.1998 in Kraft getreten. Mit dem Reformpaket und den nachfolgenden Gesetzen wurden 2 Hauptzielrichtungen verfolgt: Rz. 2 Zum einen dürfen Kinder nicht unter der Entscheidung ihrer Eltern für oder gegen eine bestimmte Lebensform leiden. Die noch vorhandenen unterschiedlichen Regelungen für ehelich...mehr

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Jung, SGB VIII § 50 Mitwirk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vormundschaftsgerichtshilfe war bis zum Inkrafttreten des SGB VIII in § 48 JWG geregelt. Darüber hinaus sah diese Vorschrift die Anhörung des Jugendamtes in zahlreichen Fällen vor. Die Familiengerichtshilfe war in § 52b JWG geregelt. Diese Aufgaben und Befugnisse des Jugendamtes hat das SGB VIII übernommen. Die in Abs. 3 vorgesehene Anrufung des Gerichts bei Gefähr...mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 2.1 Vorschlagsrecht und Vorschlagspflicht des Jugendamtes

Rz. 3 Abs. 1 wird an § 1774 BGB angepasst, wonach neben dem Jugendamt nur noch natürliche Personen zum Vormund bestellt werden können. Das Familiengericht wählt gemäß § 1778 Abs. 1 BGB den Vormund aus, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, wenn die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 BGB von den Eltern Benannten zu übertragen is...mehr

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ZErb 03/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Anders/Gehle Zivilprozessordnung: ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen 81. Auflage, 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79364-6, 179 EUR In der Reihe der ...mehr

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AGS 03/2023, Beck’sche Kurzkommentare, FamFG - Kommentar

Bearbeitet von Ursula Bumiller, Dr. Dirk Harders und Werner Schwamb. 13. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 1.733 S., 139,00 EUR Mit dem Verfahrensrecht in Familiensachen stehen viele Anwälte und auch Richter nach wie vor auf "Kriegsfuß". Dabei sollte das FGG-ReformG doch eigentlich zur Vereinfachung beitragen. Richtig gelungen ist das nicht. Die Zweispurigkeit von...mehr

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FF 03/2023, BGH: Hartmut Guhling übernimmt Vorsitz des XII. Zivilsenats

Der Bundespräsident hat gestern Richter am Bundesgerichtshof Hartmut Guhling zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Hartmut Guhling ist 54 Jahre alt. Nach dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im Jahr 1996 in den höheren Justizdienst des Freistaates Bayern ein. Dort war er bei dem Amtsgericht Kronach, bei der Staatsanwaltschaft Coburg und bei de...mehr

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Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 72 OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.2.2021, 3 MB 50/20: Die sozialpädagogische Familienhilfe ist mit den Zielsetzungen des § 41 Abs. 2 nicht vereinbar; VG München, Beschluss v. 31.8.2020, M 18 E 20.3749: Zu einem begründeten Einzelfall einer Fortsetzungshilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.6.2020, 12 A 2766/17: Eine Fortsetzung...mehr

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Jung, SGB VIII § 72a Tätigk... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wird durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.8.2005 eingefügt. Sie konkretisiert den in § 72 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung, indem sie es verbietet, wegen besti...mehr

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Jung, SGB VIII § 72a Tätigk... / 2.3 Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten

Rz. 10 Nach Abs. 2 i. d. F. des BKiSchG, der Abs. 1 Satz 3 der vorherigen Fassung entspricht, soll durch freiwillige Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit Vormundschaftsvereinen i. S. v. § 54 i. d. F. des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erreicht werden, dass auch sie keine Mitarbeiter beschäftigen, die wegen eines der in...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / III. Das neue Betreuungsrecht (mit Hinweisen auf das BtOG)

1. Die Betreuerbestellung (§ 1814 BGB) und diesbezügliche Wünsche bzw. Verfügungen Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung.[17]...mehr

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zfs 02/2023, zfs Aktuell / 4 Vormundschafts- und Betreuungsrecht

4.1 Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Am 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 882). Durch das Gesetz sollen diese Rechtsbereiche umfassend modernisiert werden. Das neue Betreuungsrecht soll die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen stärken und damit den Vorgaben von Art...mehr

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zfs 02/2023, zfs Aktuell / 4.1 Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Am 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 in Kraft getreten (BGBl I S. 882). Durch das Gesetz sollen diese Rechtsbereiche umfassend modernisiert werden. Das neue Betreuungsrecht soll die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen stärken und damit den Vorgaben von Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung tr...mehr

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ZErb 02/2023, Rezension

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Dietmar Kurze 1. Auflage 2023 346 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-127-8 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist in vollem Gange und trat zum 1.1.2023 in Kraft. Weit über 100 Paragrafen im BGB und vielen anderen Gesetzen wurden neu sortiert, überarbeitet und sprachlich angepasst, das Betreuungsbehörde...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / I. Einzigartiger Umbruch oder (große) Paragrafenrochade?

Die demographische Entwicklung hat dazu geführt, dass Betreuungen zahlreicher sind als Vormundschaftssachen. Dieser Trend wird sich in Zukunft eher verstärken. Aus diesem Grund wurde die bisherige Verweisung im Betreuungsrecht auf das Vormundschaftsrecht (vgl. § 1908i BGB a.F.) umgekehrt. Das Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB) bildet nunmehr den zentralen Regelungskomplex, au...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 2. Verweisungen bezüglich der Vertretung durch die Eltern

Hinsichtlich des von der elterlichen Sorge umfassten Vertretungsrechts für das Kind (§ 1629 BGB) haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Lediglich hinsichtlich des Ausschlusses wird nicht mehr auf die entsprechende Regelung im Vormundschaftsrecht verwiesen,[13] sondern auf den Ausschluss des Betreuers von der Vertretung des Betreuten (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB)...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 2. Die Führung der Betreuung und Genehmigungspflichten, insbesondere Schenkungen

Der Gesetzgeber wollte mit der Reform des Betreuungsrechts das Unterstützungsprinzip stärker betonen. Besonders deutlich kommt dies – neben der Transparenzpflicht im Bereich der Vermögenssorge (§ 1838 BGB) – in der für die gesamte Führung der Betreuung geltende Wunschbefolgungspflicht (§ 1821 Abs. 2-4 BGB) zum Ausdruck. Diese teilweise als Magna Charta gefeierte Vorschrift d...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / Einführung

Zum 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (BGBl 2021 I, 882) in Kraft getreten. von der Reform sind im Familienrecht des BGB, aber auch in weiteren Gesetzen (z.B. dem BtOG, dem PStG, der BnotO, der VRegV und dem FamFG) zahlreiche Vorschriften betroffen. Der nachfolgende Beitrag enthält einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und b...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 3. Die Prozessfähigkeit der betreuten Person (§§ 52, 53 ZPO)

Der Betreuer vertritt den Betroffenen auch gerichtlich (§ 1823 BGB). Auch hier gilt, dass er von seiner Vertretungsmacht nur zurückhaltend Gebrauch machen soll (§ 1821 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Bestellung eines Betreuers wirkt sich auf die Prozessfähigkeit des Betreuten nicht aus (§ 53 Abs. 1 ZPO). Ist die Person, für die eine Betreuung angeordnet wurde, geschäftsunfähig (§ 104 ...mehr

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FoVo 02/2023, Unverzichtbar: Der Grüneberg

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 82. Aufl. 2023 3.270 Seiten, 125 EUR ISBN 978-3-406-78885-7 Wer mit der Einziehung einer Forderung beauftragt ist, kommt selbstverständlich an einem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorbei. Einerseits ist zu prüfen, welcher Anspruch dem Gläubiger wirklich zusteht und welche Nebenforderungen sich aus der Nichterfüllung de...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 3. Die "gespaltene" Pflegschaft

Während das Recht der Pflegschaft bisher einheitlich geregelt war (§§ 1909 ff. BGB a.F.), wurde durch die Reform eine inhaltliche und vorschriftenbezogene Aufteilung vorgenommen. Es wird nunmehr unterschieden zwischen der Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809 ff. BGB) und sonstigen Pflegschaften (§§ 1882 ff. BGB). Insbesondere für die oben genannten Fälle des Ausschlusses d...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 4. Unzulässige letztwillige Begünstigung des Betreuers

§ 30 Abs. 1 BtOG untersagt es einem Berufsbetreuer (§ 19 Abs. 2 BtOG), über die ihm zustehende Vergütung hinaus von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (§ 30 Abs. 1 S. 2 BtOG). Die Vorschrift ähnelt den an die Stelle des früheren § 14 HeimG getretenen landesrech...mehr

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AGS 02/2023, Anders/Gehle, Zivilprozessordnung

Herausgegeben von Dr. Monika Anders und Dr. Burkhard Gehle. 81. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 3.180 S., 179,00 EUR Ebenso zuverlässig wie das Christkind erscheint jedes Jahr die Neuauflage des von Adolf Baumbach begründeten ZPO-Kommentars. Die 81. Aufl. berücksichtigt eine Vielzahl neuer, zum Teil zur Drucklegung noch nicht in Kraft getretener, Gesetze, die Ei...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 3. Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber, betreuungsgerichtliche Anordnung des Ruhens der Vollmacht und ihrer Herausgabe an den Betreuer

Der Vollmachtgeber kann die von ihm erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit in vollem Umfang oder hinsichtlich einzelner Teile widerrufen. Dies erfordert bezüglich der vermögensrechtlichen Aufgabenbereiche eine weiterhin vorliegende Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Um das weitere Gebrauchmachen von der (widerrufenen) Vollmacht aus...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Das neue (schlanke) Vormundschaftsrecht

Die Vormundschaft für Minderjährige findet sich (weiterhin vor dem Betreuungsrecht) in den §§ 1773 ff. BGB. Die Bestellung zum Vormund setzt künftig eine Bereiterklärung der betreffenden Person voraus (§ 1785 Abs. 2 BGB). Der Gegenvormund wurde abgeschafft;[4] dies sollte in formularmäßigen letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Bestellung von...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / 1. Die Betreuerbestellung (§ 1814 BGB) und diesbezügliche Wünsche bzw. Verfügungen

Die bisherige zentrale Vorschrift für die Betreuerbestellung (§ 1896 BGB a.F.) wird durch § 1814 BGB abgelöst. Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung sind danach ein Betreuungsbedarf einer volljährigen Person aufgrund Krankheit oder Behinderung sowie die Erforderlichkeit der Betreuung.[17] Es bleibt dabei, dass eine Betreuung, auch eine Kontrollbetreuung, gegen den frei...mehr

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FF 02/2023, Neues Betreuung... / VII. Zusammenfassung

Die am 1.1.2023 in Kraft getretene Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts stellt die Juristen nicht nur wegen der zahlreichen Gesetzesänderungen einschließlich der neuen Verweisungen vor große Herausforderungen. Manche Neuerungen ohne Vorbild im bisherigen Recht, wie insbesondere das (misslungene) Ehegattenvertretungsrecht gem. § 1358 BGB, führen bis zu einer höchst...mehr

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ZErb 02/2023, Rezension

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 11, Erbrecht (§§ 1922- 2385, §§ 27-35 BeurkG) 9. Auflage 2022 2.538 Seiten, 319 EUR C.H.Beck, ISBN 978-3-406-76681-7 nur als Gesamtwerk bestellbar Zwei Jahre nach der Vorauflage aus dem Jahr 2020 ist mit Stand April 2022 im August 2022 die Neuauflage des Münchener Kommentars zum 5. Buch des BGB erschienen. Die Neuauflage präsenti...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / V. Streichung der Wohlschranke im neuen Betreuungsrecht – düstere Aussichten

So oder so ähnlich laufen viele Schicksale ab, die unsere Dienststelle erreichen. Wie viele solcher Fälle dringen "an die Öffentlichkeit" – belegen also das Problem? Wie viele Hochalte haben tatsächlich eine so wachsame Tochter? In dem hier relevanten Alter (Ü80) sind die Kinder meist selbst betagt und u.U. nicht mehr so fähig und in der Lage wie diese Tochter. Wann genau hä...mehr

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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 in Kraft getreten

Zusammenfassung Die Änderungen: 1. Im Betreuungsrecht wurde das Recht betreuter Menschen auf Selbstbestimmung maßgeblich verbessert. 2. Im Eherecht gibt es jetzt ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich. 3. Im Vormundschafts- und Sorgerecht wurden der Rechte der Kinder deutlich gestärkt. 4. Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern wu...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2018 Anders/Gehle, ZPO, Kommentar, 80. Auflage 2022 (zit. Baumbach u.a./Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar, (zit. BeckOGK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.11.2021, 60. Ed. (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 (zit. Bengel/Reimann...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / d) Zusätzlich erforderlich: genehmigungspflichtige Gefahrensituationen

Rz. 42 Der Genehmigungsvorbehalt des § 1829 BGB (§ 1904 BGB a.F.) greift nur dann, wenn vorgenannte Maßnahmen mit einer qualifizierten Gefahrensituation verbunden sind.[42] Dazu muss eine objektive, ernstliche und konkrete Gefahrenlage bestehen, die wahrscheinlich und mit gravierender Folge eintreten wird.[43] Rz. 43 Zu den qualifizierten Gefahrensituationen gehört die Todesg...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 5. Die Grenzen des Betreuungsrechts

Aber auch da passierte nichts. Man wurde angehört, dass ja, hat die Bedenken geteilt, aber es gebe keinen Grund und im Übrigen keine Handhabe. Es bestehe eine Vollmacht. Für die Pflegerin! Ob der Vater dazu noch imstande war? Warum sollte es nicht so sein? Ein Gutachten zu seiner Geschäftsfähigkeit? Er habe es abgelehnt, bei ihm sei alles in Ordnung. Und außerdem habe er unt...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 1

Zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber das Betreuungsrecht (auch) hinsichtlich Vorsorgevollmacht novelliert. Nunmehr ist die sog. Wohlschranke gestrichen und die Willensbefolgungspflicht oberstes Gebot. Die Konsequenzen sind fatal. Der Beitrag befasst sich mit Rechtslücken im neuen Betreuungsrecht.mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / VII. Konsequenzen eines Handelns ohne Gespräch/Genehmigung

Rz. 85 Fraglich ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Gespräch nicht stattgefunden hat und eine notwendige Genehmigung nicht eingeholt wurde oder fehlerhaft ist. Über die Verweisung in § 1908i BGB gilt für den Betreuer bis zum 31.12.2022 § 1831 BGB. Ab 1.1.2023 gilt § 1858 BGB. Fehlt die Genehmigung für ein einseitiges Rechtsgeschäft, so wird dieses ohne die Genehm...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / VI. Die Vorsorgevollmacht – ein Erfolgsmodell?

Zitat "Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich daher um ein echtes "Erfolgsmodell", das aus Sicht des Gesetzgebers weiterhin gefördert werden soll […]".[13] Doch trifft es auch zu? Woran wird Erfolg gemessen? An der Anzahl der erteilten Vollmachten? An der Häufigkeit entbehrlicher rechtlicher Betreuung? An der Einsparung von Kosten? Der Leichtigkeit in der Anwendung? Der Ver...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 2. Betreuungsverfügung

Rz. 12 Der Begriff der Betreuungsverfügung wird in § 1816 Abs. 2 BGB legaldefiniert als ein Dokument, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat. Hierunter fallen sowohl klassische Schriftstücke in "Papierform" als auch elektronische Dokumente, in denen...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 1. Vorsorgevollmacht

Rz. 7 Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung ist Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts des Menschen.[10] Die Vorsorgevollmacht folgt den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechtes der §§ 164 ff. BGB, die auch für die im Rahmen der Vorsorgetätigkeit anfallenden geschäftsähnli...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / A. Überblick

Rz. 1 Im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts,[1] die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, ist das Betreuungsrecht vollständig neu strukturiert und gefasst worden. Wesentliche Änderungen liegen in vielen Bereichen nicht vor, aber durch gewisse Änderungen im Wortlaut der Paragrafen hat der Gesetzgeber optimiert, angepasst und vor allem modernisiert. § 1814 BGB bez...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / C. Vorsorgevollmacht – Rechtsinstitut/Begriff der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Die Vorsorgevollmacht hat sich zu einem Rechtsinstitut entwickelt. Die Vorsorgevollmacht wird insbes. mit der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung unter dem Begriff der Vorsorgeverfügungen zusammengefasst.[39] Das Recht der Vorsorgeverfügungen kann aufgrund seiner praktischen Bedeutung und besonderen Behandlung in Rechtsprechung und Literatur als besonderes ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / I. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Vorsorgevollmachten

Rz. 10 Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass Vorsorgevollmachten nicht gegen das sog. Abspaltungsverbot und den Grundsatz der Selbstorganschaft verstoßen. Die hierfür gegebenen Begründungen differieren zwar, führen jedoch allesamt zu den gleichen Ergebnissen. Im Einzelnen: Rz. 11 Nach h.M. kann das Stimmrecht eines Gesellschafters nicht von einem Gesellschaftsanteil getren...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / A. Vorab: Zu den Grundmustern und zu den einzelnen Musterbausteinen

Rz. 1 Die nachfolgenden zwei Grundmuster sind so zusammengestellt, dass einerseits Formulierungsvorschläge für einen ausführlichen Text (Grundmuster I, Rdn 8) und alternativ für einen kurzen Text (Grundmuster II, Rdn 9) geliefert werden und anderseits Formulierungsvorschläge für eine Errichtung in der Form der notariellen Beurkundung (Grundmuster I) und alternativ für eine E...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Besonderer Maßstab für die Vorsorgevollmacht

Rz. 20 Das OLG München hat bereits 2009 zur Vorsorgevollmacht den Satz aufgestellt, dass die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung auch dann zu bejahen sein kann, Zitat "wenn keine Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber das Wesen seiner Erklärung begriffen hat und diese in Ausführung freier Willensentschließung abgibt, sollte auch seine Geschäftsfähigkeit im allgemeinen Rechts...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / c) Assistenz geht vor Vertreterhandeln – Behindertenrechtskonvention

Rz. 30 Art. 12 Abs. 3 Behindertenrechtskonvention[49] regelt: Zitat "Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen." Das bedeutet, dass – unter Berücksichtigung der Ressourcen des Betroffenen und seines sozialen Umfeldes – die Assi...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / IV. Was muss der Betreuer/Bevollmächtigte in das Gespräch nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) einbringen? – Entscheidungen aufgrund von Indikation und Patientenwille

Rz. 76 "Der Betreuer hat dem Willen des (einwilligungsunfähigen) Betreuten zum Durchbruch zu verhelfen. Zunächst besteht seine Aufgabe darin, die Einwilligungsunfähigkeit im Zusammenwirken mit dem Arzt und sodann den konkreten, nämlich behandlungsbezogenen Willen zu ermitteln."[118] Lässt sich ein Patientenwille sicher ermitteln, ist dieser maßgeblich. Handlungsspielraum für ...mehr