Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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Die Patientenverfügung / 3.1 Genehmigung der Einwilligung des Betreuers, § 1829 Abs. 1 BGB

Nach der Rechtsprechung des BGH sind medizinische Behandlungen gegen den natürlichen Willen eines einwilligungsunfähigen Betreuten unzulässig. Der Betreuer darf daher den Betreuten einer ambulanten Behandlung nicht zuführen, wenn dieser sich widersetzt. Auf die Gründe, die den Betreuten hierzu bewegten, und auch auf seine Einsichtsfähigkeit kommt es nicht an.[42] Voraussetzun...mehr

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FF 07+08/2023, Richter am Bundesgerichtshof Roger Schilling verstorben

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofsvom 30.5.2023, Nr. 085/2023 Richter am Bundesgerichtshof Roger Schilling ist am 26. Mai 2023 im Alter von 61 Jahren verstorben. Herr Schilling, gebürtig aus Hannover, trat nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung im August 1995 in den höheren Justizdienst der Freien Hansestadt Bremen ein. Dort war er zunächst bei der Staatsanwaltscha...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 1. Geschäftsfähigkeit oder nur Einwilligungsfähigkeit?

Rz. 8 Der Vollmachtgeber, der die Rechtsmacht zur Vertretung für Rechtsgeschäfte außerhalb von § 105a BGB erteilt, muss im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig sein (§ 130 Abs. 2 BGB). Für die Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten wird die Notwendigkeit der vollen Geschäftsfähigkeit kritisch diskutiert.[7] Die Meinungsbildung ist nicht abgeschlossen. Rz. 9 Die Rec...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / f) Exkurs: Verbraucherdarlehensvertrag (besondere Form der Vollmacht)

Rz. 113 Die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ermöglicht auch den Abschluss eines Darlehens-/Kreditvertrages. Im privaten Bereich wird es sich dann regelmäßig um einen sog. Verbraucherdarlehensvertrag handeln. Die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bedarf der Schriftform und muss als privatschriftliche Vollmacht die für den Verbraucherdarlehensv...mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / II. Ausschluss des Widerrufs bei einer Vorsorgevollmacht

Rz. 5 Dient die Vollmacht bzw. der ihr zugrunde liegende Auftrag ausschließlich den Interessen des Vollmachtgebers, so ist diese als zwingend widerruflich anzusehen.[6] So wird auch der Ausschluss des Vollmachtswiderrufs bei einer Generalvollmacht als unwirksam angesehen. Diese ist immer widerruflich und ein Ausschluss nicht wirksam,[7] sondern sittenwidrig.[8] Eine unwiderr...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 4. Konkurrenz zwischen selbstbestimmten Entscheidungen und Vertreterhandeln in gesundheitlichen Angelegenheiten

Rz. 24 Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen deswegen völlig aufgehoben wäre. Die Anordnung einer Betreuung berührt nicht zwingend die Geschäftsfähigkeit und endet auch nicht zwingend in der Geschäftsunfähigkeit.[47] Der Betreute kann daher grundsätzlich selbst weiter am Rechtsverkehr teilnehmen (Einschränkung ist der ...mehr

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Vorwort

Vorsorgevollmachten sind weiterhin allseits ein großes Thema. In der Bevölkerung dringt immer mehr durch, wie bedeutsam es ist, von diesem Mittel zur Selbstbestimmung Gebrauch zu machen. Wer nicht vorgesorgt hat, erhält vom Gericht einen (fremden) Berufsbetreuer. Wie es immer so ist: Es gibt engagierte Betreuer, es gibt auch schlicht schlechte Betreuer. Leider hat es der Ges...mehr

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Vorsorgevollmacht und Betre... / 1.1 Inhalt

Unter einer Vollmacht versteht man eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) an eine oder mehrere dritte Personen. Sie kann als General- oder Spezialvollmacht ausgestaltet sein, je nachdem, wie viele und welche Aufgabenbereiche sie umfasst. Wird die Vollmacht für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers erteilt, spricht...mehr

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§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / II. Vergütung

Rz. 59 Die gesetzliche Vergütung wird gem. § 1875 Abs. 2 BGB (neu mit Verweis auf den an die Gesetzesänderung angepassten § 1 VBVG) für beruflich tätige Betreuer, zu denen auch der Anwalt in seiner Betreuertätigkeit gehört, sich nach dem VBVG richten.[77] Zu der Vergütung räumt § 1877 Abs. 3 BGB in Fortgeltung von § 1835 Abs. 3 BGB a.F.[78] dem Anwalt die Möglichkeit ein, di...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / IV. Muster für qualifizierte Vorsorgevollmachten in persönlichen Angelegenheiten

Rz. 23 Die Vollmacht in Personalangelegenheiten ("persönlichen" Angelegenheiten) wird von unterschiedlichen Autoren unterschiedlich weit verstanden und formuliert. Deshalb finden sich in der Literatur auch sehr unterschiedliche Textbausteine. Im Rahmen einer General-Vorsorgevollmacht an eine einzelne Person macht das keinen erheblichen Unterschied, weil die einzelnen Aufzähl...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis?

Rz. 45 Bei mehreren Bevollmächtigten stellt sich – wie bei der Vertretung im Gesellschafterecht – die Frage, wie die Vertretungsbefugnis zu regeln ist; das Band ist breit, zwischen ausnahmslos jeder allein (Einzelvertretung) oder ausnahmslos immer alle bzw. zu zweit ("Vier-Augen-Prinzip"). In der Bandbreite sind diverse Differenzierungen möglich, insbes. nach der Person des ...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / III. Was muss der Arzt in das Gespräch nach § 1928 BGB (§ 1901b BGB a.F.) einbringen?

Rz. 73 Die Berechtigung zur ärztlichen Behandlung beruht neben der " informierten Einwilligung " des Patienten auch auf der auf " medizinischen Indikation ". Auch an einem einwilligungsunfähigen Patienten muss jeder ärztlichen Maßnahme die Feststellung der medizinischen Indikation vorausgehen. Medizinisches Handeln, ohne dass der Arzt eine Indikation gestellt hat, ist selbst dan...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 2. Freiheitsentziehende Unterbringung, Maßnahmen und ärztliche Zwangsbehandlung – §§ 1831, 1832 BGB (§§ 1906, 1906a BGB a.F.)

Rz. 62 Auch die Unterbringung eines Patienten ist dem Bevollmächtigten/Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlaubt und nur, wenn und solange die Unterbringung nach § 1832 Abs. 2 S. 1 BGB (§ 1906 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) zulässig ist.[91] Es reicht also zum Vollzug einer solchen Maßnahme nicht aus, dass eine Vorsorgevollmacht erteilt oder das Aufenthaltsbestimmu...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 2. Keine Vernunfthoheit staatlicher Gewalt, sondern auch das Recht auf Krankheit/Selbstschädigung/Tod

Rz. 41 "Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Person eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss sich nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten. Die Pflicht des Staates, den Einzelnen "vor sich selbst in Schutz zu nehmen", eröffnet keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger",[59] selbst wenn seine Entscheidung von du...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht)

Rz. 216 Nach der gesetzlichen Regelung im Auftragsrecht bleibt die (Vorsorge-)Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers im Zweifel bestehen (§§ 168, 672 BGB). Unabhängig vom Grundverhältnis (Gefälligkeit, Auftrag, Geschäftsbesorgung, siehe Rdn 173 ff. und § 11 Rdn 19 ff.), sollte in der Vollmacht aber ausdrücklich klargestellt/geregelt werden, ob die Vollmacht über den Tod ...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 2. Widerruf der Vollmacht

Rz. 214 Die Vorsorgevollmacht ist stets widerruflich (§ 168 S. 2 BGB); als Generalvollmacht und als Vollmacht ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers lässt sie sich nicht als unwiderruflich gestalten (d.h. vereinbaren).[319] Der Widerruf durch den Vollmachtgeber (§§ 167 Abs. 1 BGB, 168 Abs. 1 BGB) setzt allerdings dessen Geschäftsfähigkeit voraus (bzgl. der persönlic...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / I. Der Betreuer in diversen Personalangelegenheiten

Rz. 3 Nach neuem Recht (§ 1815 BGB) wird ein rechtlicher Betreuer für einen Aufgabenkreis bestellt. Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Muss ein Betreuer für die Personalangelegenheiten ...mehr

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§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / E. Kontrollbevollmächtigter

Rz. 37 Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich.[75] Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gese...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Sonderfall: Schenkungen

Rz. 94 Vorsorglich sollte ausdrücklich geklärt werden, ob und inwieweit der Bevollmächtigte (bei mehreren Bevollmächtigten siehe Rdn 101) befugt ist, Vermögenswerte des Vollmachtgebers an sich oder Dritte zu verschenken. Zwar wird davon ausgegangen, dass ein Generalbevollmächtigter (auch ohne dahingehende ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers) zu Schenkungen befugt ist...mehr

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ZErb 01/2023, Neue Nummerierung der Paragrafen im BGB bei Vorsorgethemen

Der Bundesgesetzgeber hat die gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1.1.2023 neu gefasst und teilweise andere Paragrafennummern vergeben:mehr

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§ 14 Widerruf der Vollmacht / VI. Widerrufserklärung durch einen (Kontroll-)Betreuer

Rz. 36 Ein (Kontroll-)Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen worden ist.[63] Diese Befugnis beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Kontrollbetreuer wie auch dem Regelbetreuer als eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden.[64] Die Übertragung dieses...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Bereitschaft, Qualifikation, Akzeptanz

Rz. 29 Der Bevollmächtigte muss bereit und in der Lage sein, für den Vollmachtgeber tätig zu werden. In den meisten Fällen kommen nahe Angehörige in Betracht, insbesondere der Partner, die Kinder und Geschwister/Nichten/Neffen und Freunde. Aber auch Personen aus der Nachbarschaft und dem weiteren sozialen Umfeld werden bevollmächtigt. Die Intensität der Bindung und des Vertr...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / 3. Ehegattenvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§ 1958 BGB)

Rz. 19 Versuche, Ehegatten und Angehörige mit gesetzlicher Vertretungsmacht in gesundheitlichen Angelegenheiten auszustatten, sind bis vor Kurzem gescheitert.[34] Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 [35] ist mit § 1358 BGB [36] erstmals eine Türe zum Ehegattenvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge – zumindest für ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. Privatschriftliche Errichtung

Rz. 4 Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht privatschriftlich erteilen. Wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Rz. 5 Die schriftlich errichtete Vollmachtsurkunde muss entweder durch den Vollmachtgebe...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Typische Regelungen/Klarstellungen im Grundverhältnis

Rz. 173 Neben der Festlegung der Rechtsnatur des Grundverhältnisses sind typische Regelungen im Innenverhältnis auch der Start der Vollmacht als Vorsorgevollmacht (siehe Rdn 205 ff. "Königsweg"; siehe in den Grundmustern § 4 = nachstehender Musterbaustein) oder eine bestimmte Aufgabenverteilung bzw. Absprachen (siehe z.B. in Gesundheitsfragen und insbes. zum Behandlungsabbru...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 5. Der Bevollmächtigte als Alleinerbe des Vollmachtgebers – Fortbestand der Vollmacht?

Rz. 81 Ist bzw. wird der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers, ist nicht ganz klar, ob er dann noch aufgrund der (Vorsorge-)Vollmacht handeln kann. Die Frage stellt sich dann, wenn ein Rechtsgeschäft ansteht und sich der dafür (sonst) erforderliche Erbnachweis (Erbschein oder im Einzelfall Eröffnungsprotokoll bzgl. einer – notariellen – Verfügung von Todes wegen, §...mehr

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§ 17 Verwendung von Vorsorg... / 2. Öffentliche Beglaubigung nach § 7 Abs. 1 BtOG und § 29 GBO

Rz. 32 Gemäß § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung ins Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Soll eine Eintragung aufgrund einer durch einen Stellvertreter abgegebenen Willenserklärung vorgenommen werden, ist a...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 1. Die Gesundheits-/Krankheitsvollmacht unter der Bedingung der Einwilligungsunfähigkeit

Rz. 26 Für vermögensrechtliche Vollmachten ist man sich einig darüber, dass eine Vollmacht unter einer Bedingung praxisuntauglich ist, weil der Dritte den Eintritt der Bedingung in der Regel nicht prüfen kann. Deshalb muss angeordnet werden, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unabhängig von der Regelung im Innenverhältnis unbedingt – also ohne Bedingung – erteilt wird. Die...mehr

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FF 01/2023, Was bringt uns das neue Jahr … ?

Katrin Bender Gleich zu Beginn das frisch in Kraft getretene Gesetz zu Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft! Der gute Vorsatz, der bereits 2020 gefasst wurde, wird nun endlich umgesetzt. Und kennen wir das nicht alle: Bis zur Umsetzung solch guter Vorsätze bedarf es mitunter etwas länger … und allen Beteiligten kommt die konkrete Umsetzung vielleicht nicht immer zupass. Doch z...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / b) Schriftform und Erfordernis der ausdrücklichen Benennung von Maßnahmen

Rz. 118 Während die vom Gesetz geforderte Schriftform (§ 126 BGB) bei Vorsorgevollmachten i.d.R. kein Problem darstellt, sieht das bei der inhaltlichen Ausgestaltung (Formulierung, Text) anders aus. Im Bruch mit der deutschen Rechtstradition verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Benennung bestimmter Maßnahmen, zu denen der Bevollmächtigte berechtigt ist.[182] Aktuell ist un...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 51 Die Regelung des § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäfts bzw. die Möglichkeit der Befreiung von diesem Verbot darf (auch) bei der Vorsorgevollmacht nicht unterschätzt werden. Ein sog. Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Rechtsgeschäftmehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Jugendamt / 3 Selbstverwaltungsbehörde

Jugendhilfe ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe (Selbstverwaltungsaufgabe) des örtlichen Trägers. Dies bedeutet, dass das Jugendamt nicht der Fachaufsicht übergeordneter Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen unterliegt. Es unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns. Die Rechtsaufsicht wird von Regierungspräsi...mehr

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ZErb 12/2022, Deutsches Erbrecht-Symposium

Praxisrelevante Themen, erläutert von namhaften Experten. Das 25. Deutsche Erbrecht-Symposium am 7. und 8. Oktober diesen Jahres in Heidelberg war ein großer Informationsgewinn sowie sehr netter Austausch unter Kollegen. FAErbR Michael Rudolf, Vorstand der DVEV, stimmte das Publikum schon bei seiner Eröffnung auf spannende zwei Tage ein. Anschließend führte FAErbR Jan Bittle...mehr

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ZErb 12/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Blau Die Haftung des Erbschaftserwerbers im Außenverhältnis Eine Überprüfung der Regelungen unter Berücksichtigung des Kaufrechts 2022 Duncker & Humb...mehr

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ZErb 12/2022, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung

Rott/Kornau/Zimmermann 3. Auflage 2022 712 Seiten, 89 Euro zerb verlag, ISBN 978-3-95661-125-4 Haben Sie zu besonderen Anlässen von Ihrer Oma auch 5 DM-Gedenkmünzen in die Hände gedrückt bekommen? Tun Sie Ihren Erben einen Gefallen und schenken Sie sie noch zu Lebzeiten weiter – die Münzen sind kaum verwertbar und erschweren jede Nachlassabwicklung. Oder setzen Sie einen Testame...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Anhang 1

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Vorwort

Das FamFG, in dem auch die nachlassgerichtlichen Verfahren geregelt sind, feierte am 1.9.2022 seinen 13. Geburtstag. Nach elf Jahren war es nunmehr an der Zeit, zwischenzeitliche Änderungen und Ergänzungen in eine Neuauflage aufzunehmen. Gerade die Europäische Erbrechtsverordnung und die damit einhergehende Reform des nationalen Erbscheinsverfahrens aus dem Jahr 2015, z.B. d...mehr

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ZErb 10/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Burandt/Rojahn Erbrecht BGB, FamFG, ZPO, BeurkG, GBO, EGBGB, EStG, ErbStG, EuErbVO Kommentar 4. Auflage, 2022 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-77039-5, 279 EU...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 362b Nutzun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gewährleistet die technische Umsetzung des im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in § 78b Abs. 1 der Bundesnotarordnung geschaffenen Rechts von Ärzten auf Einsichtnahme in das Zentrale Vorsorgeregister.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 328 Gebühre... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 362b Nutzun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sons...mehr

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§ 1 Einleitung / III. Umkehr der Verweisungssystematik hin zum Betreuungsrecht

Rz. 6 Wurde bislang aus dem Betreuungsrecht über den § 1908i BGB a.F. auf zahlreiche, aber nicht alle Normen des Vormundschaftsrecht verwiesen, wird die Verweisungsstruktur nun umgekehrt.[6] Dies gilt insbesondere für Genehmigungserfordernisse (siehe § 15 Rdn 17–26) und das Genehmigungsverfahren (siehe § 15 Rdn 27–30) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für das z.B. aus...mehr

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§ 1 Einleitung / VII. Betreuungsrecht

Rz. 10 Das Betreuungsrecht ist am stärksten von Änderungen betroffen und hat das Vormundschaftsrecht als zentrales Regelungssystem abgelöst. In allen Bereich gab es Änderungen, zum Teil umfassende:mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Beetz, Die Prozessfähigkeit betreuter Personen, BtR 2022, 22 Braun, Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht, ZRP 2020, 201 Brosey, Folgerungen aus der Studie zur Qualität der rechtlichen Betreuung, BtPrax 2018, 217 Brosey, Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E: Konsequente Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen?, BtPrax 2020, 161 Bürkel, "Die haben gesagt, ...mehr

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Anhang 7: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB I

Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – v. 11.12.1975, BGBl. I, 3015 BGBl. III 860–1 zuletzt geändert durch G. v. 20.8.2021, BGBl. I, 3932mehr

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Anhang 9: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB IX

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) v. 23.12.2016, BGBl. I, 3234 BGBl. III 860–9-3 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 965mehr

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Anhang 4: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst durch Bek. v. 5.12.2005, BGBl. I 2005, 3202; 2006, 431; 2007, 1781 BGBl. III 310–4 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959mehr

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Anhang 10: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) neu gefasst durch Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, 130 BGBl. III 860–10–1 zuletzt geändert durch G. v. 20.8.2021, BGBl. I, 3932mehr