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§ 3 Das Verfahren im Betreuungsrecht / 8. Dauer der Betreuung

Wolfgang Roth
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Rz. 32

Nach § 1871 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen wegfallen. Die Betreuung endet nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung, nicht bereits mit Wegfall der Betreuungsvoraussetzungen von selbst.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz gebietet zudem, dass einzelne Aufgabenkreise einzuschränken sind, wenn für diese einzelnen Kreise die Betreuungsvoraussetzungen wegfallen (§ 1871 Abs. 1 S. 2 BGB).

Unabhängig vom jeweiligen Aufgabenkreis besteht für jeden Betreuer zudem die Pflicht zur Mitteilung von Umständen an das Betreuungsgericht, die zur Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung des Aufgabenkreises Anlass geben könnten (§§ 1864 Abs. 2, 1821 Abs. 6 BGB).

 

Rz. 33

Spätestens nach sieben Jahren ist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden, § 295 Abs. 2 FamFG.

Weiterhin endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten. Allerdings entstehen hierbei fortwirkende Pflichten des Betreuers, die er ausnahmsweise weiterhin wahrzunehmen hat, § 1874 Abs. 2 BGB.[67] Insbesondere ist der Betreuer verpflichtet, nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) noch Geschäfte zu besorgen, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann, §§ 1698b,1874 Abs. 2 BGB.

 

Praxistipp

Erkennt der Betreuer nach dem Tod des Betreuten unter den möglichen Erben über deren Erbenstellung einen Streit, sollte er einen Nachlasspfleger beim Nachlassgericht beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Erbe "ungewiss" gemäß § 1960 Abs. 1 S. 3 BGB ist, was auch dann der Fall ist, wenn Streit über die Erbenstellung herrscht.[68]

[67] Roth, Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, S. 281 ff.
[68] Grüneberg/Weidlich, § 1960 Rn 6.

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