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§ 4 Die Vergütung im Vorsorge- und Betreuungsrecht / 6. Mittellose Betreute

Melanie Scharf
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Rz. 43

Da die Inanspruchnahme des Betreuten gem. § 16 Abs. 1 VBVG auf dessen einzusetzende Mittel nach § 1880 BGB beschränkt ist, steht dem Betreuer der Vergütungsanspruch neben dem mittellosen Betreuten auch gegen die Staatskasse zu. Bei Mittellosigkeit des Betreuten i.S.d. § 1880 BGB kann der Betreuer die ihm nach § 1875 Abs. 2 BGB i.V.m. dem VBVG zustehende Vergütung somit aus der Staatskasse verlangen (vgl. § 16 Abs. 1 VBVG). Die Festsetzung gegen die Staatskasse ist auch geboten, wenn nach dem Tod des Betreuten der Verwertung des Nachlasses ein Hindernis entgegensteht oder die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann, z.B. bei zerstrittenen Erbengemeinschaften.[35]

Der Vergütungsanspruch geht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, wenn diese den Betreuer befriedigt, § 16 Abs. 2 VBVG i.V.m. § 1881 BGB.

 

Rz. 44

Ob der Betroffene mittellos ist, ist nunmehr in § 1880 BGB geregelt. Der Betreute war nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836d Nr. 1 BGB a.F. mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Vermögen oder Einkommen nicht, nur zum Teil, nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen konnte, § 1836d BGB a.F. Sein Vermögen hatte der Betreute gem. § 1836c Nr. 2 BGB a.F. nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.

In § 1880 BGB wurde der Einkommenseinsatz beim mittellosen Betreuten gestrichen. Für den Vermögenseinsatz gilt gem. § 1880 Abs. 2 BGB weiterhin die Verweisung auf § 90 SGB XII; das Schonvermögen beträgt seit dem 1.1.2023 10.000 EUR.

Aus der Staatskasse kann eine Vergütung nur geleistet werden, wenn sie zuvor vom Gericht nach §§ 292, 292a Abs. 2 FamFG festgesetzt wurde. Die der Staatskasse gegen den mittellosen Betreuten nach gem. § 1881 BG...

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