Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist an die Stelle des § 168 getreten und verweist für die Zahlungen an den Vormund auf § 292 I und III-VI. Damit wird für die Regelung der Zahlungsansprüche des Vormunds die materiell-rechtliche Verweisung des Vormundschaftsrechts auf die Vorschriften des Betreuungsrechts in Bezug auf das Verfahrensrecht umgesetzt (BTDrs 19/24445, 328). Rn 2 Nicht entsprec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.2021 BGBl I 882) neu eingefügte Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 168a aF. Die Regelung verpflichtet das Standesamt, das Familiengericht von den im Einzelnen genannten Sachverhalten zu unterrichten. Diese Verpflichtung soll dem Familiengericht im Einzelfall die Prüfung ermö...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

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ZErb 06/2023, Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren mit Erbscheinsverfahren

Ludwig Kroiß 2. Auflage 2023 416 Seiten, 79 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-123-0 Nach elf langen Jahren ist endlich die 2. Auflage der Anwaltformulare Nachlassgerichtliches Verfahren mit Erbscheinsverfahren von Professor Ludwig Kroiß erschienen. Das Werk wurde vollständig aktualisiert, alle zurückliegenden Reformen und Gesetzesänderungen wie insbesondere die Europäische Erbre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Zeit von 2002 bis heute.

Rn 9 Die stärksten Eingriffe in das Gesamtsystem des BGB seit seinem Inkrafttreten hat das G zur Modernisierung des Schuldrechts v 26.11.01 (BGBl I 3138) gebracht, das zum 1.1.02 in Kraft getreten ist und zu einer Neubekanntmachung des BGB v 2.1.02 geführt hat (BGBl I 02, 42, ber. 2902 und BGBl I 03, 738). Diese Novellierung war zwar durch drei Richtlinien der EU veranlasst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft.

Gesetzestext (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten. (2) Wird eine Pflegschaft erforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Gewaltfreie Erziehung.

Rn 2 Der Absatz wurde durch das G zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2.11.00 und G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) neu gefasst und an § 1788 angepasst. Es handelt sich nunmehr um eine Gebotsnorm, die die Rechte des Kindes auf Pflege und Erziehung konkretisiert. Auch weiterhin kommt der Norm va Appellcharakter zu mit dem Zi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 ff 47 Partei kraft Amtes 1975 9; 1984 12; 2017 2 Parteiautonomie Art 3 EGBGB 37 Grenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldhafte Pflichtverletzung.

Rn 3 Der Betreuer muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Betreuung in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis entspr dem Grundsatz des § 1821 zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (zB 1838 ff), aber auch gegen eine konkrete AnO des BtG (§ 1862) oder ggf auch Anordnungen Dri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zustellung.

Rn 11 Die Benachrichtigung muss Schuldner und Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung besonders zu beschleunigen, § 178 II 1 GVGA. Eine Ersatzzustellung ist zulässig, ebenso eine öffentliche Zustellung, § 185 (St/J/Würdinger § 845 Rz 8; aA MüKoZPO/Smid § 845 Rz 10). Zustellungsmänge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Die Regelung in § 829 II 3 über Zustellungen im Europäischen Rechtsraum ist durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen vom Verbot des Selbstkontrahierens.

Rn 4 Geben Betreuer und Betreuter zwar jeweils für sich Erklärungen ab, die aber nicht wechselbezüglich sind, sondern sich auf einen Dritten beziehen (sog Parallelgeschäfte), etwa Veräußerung eines Nachlassgegenstandes durch den vertretungsberechtigten Betreuer und den Betreuer, die zu Miterben berufen sind, an einen Dritten (KGJ 40, 1), so liegt kein Verstoß gegen § 181 vor...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / aa) Die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB

Bei Alleinsorge ist der Sorgerechtsinhaber allein zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche befugt, weil dann § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar ist.[18] Bei ansonsten gemeinsamer elterlicher Sorge ist § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB demgegenüber auch anwendbar, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Unterhaltsschuldner zusteht, solange der andere Elternteil das Kind in seiner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Pflichten des Betreuers bei der Ausübung seines Amtes. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Wahrung und die Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt des Betreuungsrechts stehen und ihr Schutz gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist der bisher verwendete Begriff des ›Wohls‹ des Betreuten durch den Begriff d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1358 BGB – Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.

Gesetzestext (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1079 BGB – Anlegung des Kapitals. (zum 31.12.22)

Gesetzestext 1 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher. Anlegung des Kapitals. 1Der Nießbraucher und der Gläubi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Teilungsversteigerung / 5.3 § 765a ZPO

Sittenwidrige Härte? Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht auch im Fall einer besonderen, mit den guten Sitten nicht vereinbaren Härteeine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufheben oder einstweilen einstellen.[1] Diese Schutzvorschrift ist auch im Teilungsversteigerungsverfahren anzuwenden. Entsprechend kann die hierzu bezüglich der Forderungszwangsverstei...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.7.1 Genehmigungen

Minderjährige Ist an einem Grundstücksgeschäft ein Minderjähriger oder eine unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Person beteiligt, ist die Genehmigung des Familien- bzw. des Betreuungssgerichts, zur Bewilligung eines Nachlasspflegers die Genehmigung des Nachlassgerichts, erforderlich.[1] Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung Bei der Veräußerung oder Belastung eines...mehr

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FF 05/2023, Gesetzliche Vertretung im BGBVormundschafts-, Kindschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht

Horn (Hrsg.)2022, Nomos Verlag, 394 SeitenISBN 978-3-8487-7662-7, 59 EUR Wie wir alle wissen, gibt es seit Januar 2023 eine umfassende Reform des Vormundschafts-, Kindschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechtes. Rechtzeitig dazu ist das Buch über die neue gesetzliche Vertretung im BGB erschienen. Das Buch befasst sich sehr eingehend mit folgenden Themen:mehr

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ZErb 05/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deininger (Hrsg.) Wegzug aus steuerlichen Gründen Einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen des Wegzugs natürlicher Personen von...mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / A. Einleitung

Innerhalb der betroffenen Gerichtsdezernate, der Betreuungsbehörden, der Betreuungsvereine, bei den Krankenhäusern und bei den Betreuungsvereinen waren die letzten Monate vor dem großen Reformwurf des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] davon geprägt, die gesetzlichen Neuerungen im BGB, im BtOG, in der ZPO und anderenorts zu erfassen, kennen zu lernen, zu be...mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / D. Einschränkungen der neuen Vertretungsbefugnis

Nachdem gerade Juristen wissen, dass der reine Umstand der Eheschließung nicht gleichbedeutend mit wechselseitigem Wohlwollen ist, hat die Norm natürlich auch einige Sicherungsvorkehrungen getroffen. So finden sich zunächst zeitliche Befristungen, sowohl für die Dauer des Vertretungsrechts selbst (maximal 6 Monate, Abs. 3 Nr. 4) als auch, wie gesehen, für die Binnenbefugnisse...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / A. Einführung

Der Missbrauch von Vorsorgevollmachten ist ein verdrängtes und auch durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] (Reform 2023) nicht gelöstes Problem. Nach einem Erfahrungsbericht aus der Praxis im Januar-Heft dieser Zeitschrift[3] befasst sich der folgende Beitrag mit dem Konzept der Reform 2023 und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Verzicht auf Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bei ihrem konzeptionellen Verzicht auf Form- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen folgt die Reform 2023 einem "Ja-aber-Prinzip". Kundige Menschen, die "an der Vorbereitung und Erarbeitung des Reformgesetzes aktiv beteiligt waren",[62] lassen dieses "Ja-aber-Prinzip" deutlich werden: Ja: "Zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder eine öffentliche Beglaubigung...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1

Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten.mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / G. Fazit

Die Einführung des Ehegattennotvertretungsrechts entspricht dem Gefühl der meisten Ehepaare, dass man doch in solchen Notsituationen selbstverständlich für den anderen sorgen und entscheiden können muss. Typisch für Juristen wird in der Rezeption dieser neuen Regelung eher das Missbrauchspotential hervorgehoben und nicht die geschaffene Rechtssicherheit, eher der neue Verwal...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Grundgesetz

Zitat "Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine (…) konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten."[169] Während der Gesetzgeber mit diesem Ansatz den Art. 2 GG zum archimedischen Punkt seiner Neuregelung macht, ist ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / IV. Nachbesserungspflicht

Die auf die Beobachtungspflicht ggf. folgende Nachbesserungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots. Sie aktualisiert sich, sobald "die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird"[196] und "ist vor allem dann von Bedeutung, wenn … sich die beim Erlass des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einsch...mehr

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AGS 04/2023, Aktuelle Änder... / IV. § 1 Abs. 2 RVG

Eine weitere Änderung des RVG hat der Gesetzgeber durch Art. 15 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG) vom 4.5.2021 (BGBl I, 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 1 Abs. 2 RVG vorgenommen. In der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 S. 3 RVG hieß es, dass die Bestimmung des § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Diese Vorschrift regelte den Aufwend...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / F. Ausblick

Die Reform 2023 steht unter dem Leitgedanken der Hilfe zur Selbsthilfe.[205] Ziel des Gesetzgebers ist es, eine "konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts"[206] orientierte Unterstützung behinderter Menschen bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten zu gewährleisten. Wer wollte diesen Leitgedanken und dieses Ziel nicht nachdrücklich unterstützen? Allerding...mehr

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Sommer, SGB V § 334 Anwendu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 2.4 Gegenvormund und Vereinsvormundschaft (Abs. 4 a. F.)

Rz. 7 Abs. 4 ist mit der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (vgl. Rz. 1) zum 1.1.2023 entfallen, weil das Rechtsinstitut der Gegenvormundschaft entfallen ist und weil die Rechtsverhältnisse des Vormundschaftsvereins nun in § 54 geregelt sind.mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift übernahm mit Inkrafttreten des SGB VIII mit einigen Modifikationen die zuvor in § 37 JWG enthaltenen Regelungen. Für die neuen Bundesländer wurden seinerzeit die Vorschriften des BGB über die gesetzliche Amtspflegschaft nicht eingeführt. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistand...mehr

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Jung, SGB VIII § 54 Anerken... / 2.5 Übergangsregelung

Rz. 13 Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung, nach der eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (also vor dem 1.1.2023) erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften als Anerkennung als Vormundschaftsverein fortgilt.mehr

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Jung, SGB VIII § 53a Beratu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 neu eingeführt.mehr

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Jung, SGB VIII § 54 Anerken... / 3 Literatur

Rz. 14 Elmauer/Kauermann-Walter, Die Vereinsvormundschaft nach der aktuellen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, NZFam 2022 S. 1101; Hoffmann, Persönlich zum Vormund/Pfleger bestellte Mitarbeiter/innen eines Vereins, JAmt 2013 S. 554.mehr

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Jung, SGB VIII § 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Rechtsentwicklung Rz. 1 Gemäß Art. 12 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 § 58a zu § 58.mehr

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Jung, SGB VIII § 58 Gegenvo... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 In der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung enthielt § 58 Regelungen zur Gegenvormundschaft des Jugendamtes. Durch Art. 12 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit diesen Regelungen mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben, da das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfallen ist (BT-Drs. 19/24...mehr

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Jung, SGB VIII § 55 Beistan... / 3 Literatur

Rz. 24 Benda, Die "anonyme Geburt", JZ 2003 S. 533; Bohnert, Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht 2021, WzS 2022 S. 63; DIJuF-Rechtsgutachten v. 5.12.2022, SN_2022_1814 Ho – Wahrnehmen der Vorschlagspflicht nach § 53 SGB VIII und Trennungsgebot des § 55 Abs. 5 SGB VIII bezogen auf die Vorschlagspflicht, JAmt 2023 S. 25; DIJuF-Rechtsgutachten...mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 3 Literatur

Rz. 8 Bode, Das neue Vormundschaftsrecht – Einführung, Erläuterungen, Materialien, Schnellüberblick, Köln 2021; Clausius, Vorrang naher Verwandter und Familienangehöriger bei Bestellung eines Vormunds, jurisPR-FamR 21/2014 Anm. 1; DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.11.2021, SN_2021_1421 Ho/Lh – Funktionelle, organisatorische und personelle Trennung der Aufgaben der Pflegschaft und Vo...mehr

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Jung, SGB VIII § 53a Beratu... / 2.3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht (Abs. 3)

Rz. 5 Abs. 3 übernimmt den bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 2 unter Anpassung an die Regelungen der §§ 1774, 1781 BGB. Er trägt zum einem dem Gesichtspunkt Rechnung, dass ein Vormundschaftsverein nur noch als vorläufiger Vormund bestellt werden kann. Darüber hinaus wird die Vorschrift auf den mit der Reform gesetzlich geregelten Vereinsvormund erweitert. Dieser wird nach § 54 Abs...mehr

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Jung, SGB VIII § 53a Beratu... / 3 Literatur

Rz. 7 Bohnert, Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht 2021, WzS 2022 S. 63; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.11.2021, SN_2021_1421 Ho/Lh – Funktionelle, organisatorische und personelle Trennung der Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft von den anderen Aufgaben des Jugendamts ab dem ...mehr

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Jung, SGB VIII § 54 Anerken... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift übernahm mit dem Inkrafttreten des SGB VIII in modifizierter Fassung die Regelungen des § 57 JWG. Durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurde Abs. 4 Satz 2 angefügt. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurden Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 der neuen Gesetzeslage angepasst. Durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform...mehr

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Jung, SGB VIII § 85 Sachlic... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Bestimmung des § 85 zur Regelung der sachlichen Zuständigkeiten (ehemals § 89) gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022). Im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) wurden die Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostener­stattung mit Wirkung v. 1.4.1993 in einem Kapitel (Siebtes Kapitel) zusammengefa...mehr

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Jung, SGB VIII § 53 Mitwirk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt Regelungen, die zuvor in § 47, § 47a, § 47d JWG enthalten waren. Sie ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991, im Beitrittsgebiet zum 3.10.1990 in Kraft getreten. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.1998 den Neuregelungen zur Beistandschaft angepasst. § 53 gilt i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des...mehr

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Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 57 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-Reformgesetzes v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022) und passt damit das SGB VIII, insbesondere auch die Auflösung der Vormundschaftsgerichte, an die neuen familienverfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG an. § 57 galt v. 1.7.1998 bis 31....mehr

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Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 2.5 Jährliche Prüfung zur Möglichkeit einer ehrenamtlichen Vormundschaft

Rz. 10 Abs. 4 Satz 1 sieht sowohl eine i. d. R. jährlich stattfindende Prüfungspflicht des Jugendamtes als auch daran anknüpfend dessen Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht vor, ob im Interesse des Kindes oder Jugendlichen seine Entlassung als Amtsvormund/-pfleger und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist. Die Prüfungs- und Mitteilung...mehr