Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / III. Gestaltung der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht auch mit "Vorsorgevollmacht" bezeichnet wird. Die Vollmachtgeber möchten hier in aller Regel nämlich keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht im eigentlichen Sinn erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist i.d.R. eine umfassende Vollmacht für die Bere...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Nachlassvollmacht

Rz. 107 Ergänzend zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine Nachlassvollmacht[96] erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an den (potentiellen) Erben oder den Testamentsvollstrecker kann vor allem aus folgenden Gründen empfehlenswert sein:mehr

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§ 3 Alleinerbe / 3. Vorsorgevollmacht

Rz. 41 Einen Sonderfall der rechtsgeschäftlichen Vollmacht stellt die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung dar und soll hier nur der Vollständigkeit halber genannt sein.[79] Die Vorsorgevollmacht steht in Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht nach §§ 1814 BGB und soll letztlich ein weder von dem Betroffenen noch von den Erben zu kontrollierendes gerichtliches Betreuungs...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 3. Nachlassverwalter

Rz. 105 Die Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ist begrifflich "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger". Faktisch handelt es sich um ein insolvenzähnliches Verfahren (vgl. § 1984 BGB). Der Nachlassverwalter führt ein Amt zur Verwaltung fremden Vermögens.[110] Sie ist nur wenig verbreitet. Wesentlicher Grund und Folge der Beantragung der Na...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / G. Familienrechtliche Anordnungen in der letztwilligen Verfügung

Rz. 99 In letztwilligen Verfügungen können auch familienrechtliche Anordnungen eine Rolle spielen. Von praktischer Bedeutung sind insb. zwei Bereiche: Das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge ergeben sich aus § 1626 Abs. 1 BGB...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / I. Gesetzliche Grundlage

Rz. 1 Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde eine erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz wurde mit dem seit dem 1.1.2023 geltenden Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend modernisiert, nachdem sich gezeigt hatte, dass das Gebot g...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Erblasser

Rz. 20 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB.[39] Prozessvergleiche können die notarielle Beurkundung ersetzen (§ 127a ZPO). Bei Anwaltszwang muss der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[40] Rz. 21 Ein geschäftsfähiger, betreuter Erblasser kann den...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 7. Heimleiter, Heimmitarbeiter, Schiedsrichter, Schiedsgutachter

Rz. 84 Ein Verstoß gegen § 14 HeimG bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[117] Ein Schiedsrichter und Schiedsgutachter als bei der Nachlassregulierung Beteiligter, kann Testamentsvollstrecke...mehr

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ZErb 12/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Aslan Die Nachfolge von Todes wegen in eine Personengesellschaft nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) 2023 Kov...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 2. Ärztliche Akutversorgung

Rz. 40 Zwar ist das Notvertretungsrecht an die Regelungen zur Betreuerbestellung angelehnt (vgl. § 1814 BGB), Anlass für das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten muss aber im Gegensatz hierzu eine akut eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung sein, die auch eine ärztliche Akutversorgung notwendig macht.[41]...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / Literaturtipps

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Vertretungsbedürftigkeit/Einwilligungsunfähigkeit

Rz. 39 Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten muss nach § 1358 Abs. 1 BGB zur Folge haben, dass der zu vertretende Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Ob eine Deckungsgleichheit mit der Einwilligungsfähigkeit bestehen soll, ist umstritten. Die Bundesärztekammer sieht diese als Voraussetzung an,[39] andere Stimmen sin...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / II. Notvertretungsrecht von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Rz. 27 Mit der zum 1.1.2023 in Kraft getreten Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts regelt der § 1358 BGB ein gegenseitiges Notvertretungsrecht von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Mit dem neu geregelten Notvertretungsrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber wohl zumindest teilweise dem rechtl...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / Literaturtipps

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Familiengerichtliche Genehmigung

Rz. 152 Tritt ein Minderjähriger in eine bestehende Personengesellschaft ein, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, ist der Erwerb durch die Neuregelung des § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB [261] zum 1.1.2023 der Genehmigungspflicht unterworfen unabhängig davon, ob die Kommanditanteile schenkungsweise erworben werden,[262] vgl. Rdn 145. Nach h.M. ist somit auch die Schenkung und Abtretun...mehr

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FF 12/2023, Die vorweggenommene Erbfolge

Kappler/Kappler (Hrsg.)2. Aufl. 2023, Gieseking Verlag, 398 S., 69 EUR ISBN 978-3-7694-1278-9 Das Handbuch "Die vorweggenommene Erbfolge" in der zweiten völlig neu bearbeiteten Auflage von 2023 ist Teil der FamRZ-Bücherreihe und richtet sich als umfangreicher Ratgeber und zum Vertiefen einzelner Fragestellungen an jeden Praktiker. Das Buch ist primär für die Ausübung der beruf...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Erforderlichkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers und/oder einer familiengerichtlichen Genehmigung

Rz. 129 Grundsätzlich werden Kinder gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB von ihren Eltern gemeinschaftlich vertreten. Eine Vertretung ist jedoch gemäß § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB insoweit nicht möglich, als nach § 1824 BGB [213] ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Insichgeschäft gemäß § 1824 Abs. 2 BGB und bei Rechtsgeschä...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 80. Aufl. 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 §§ 1018–1921, 4. Aufl. 2019 und Bd. 5 §§ 1922–2385, 4. Aufl. 2020 Beck'scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstr...mehr

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ZErb 12/2023, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Dieter Trimborn von Landenberg 4. Auflage 2023 187 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-138-4 Eine Vollmacht wird von vielen Personen in gesunden Tagen erteilt, um für den Fall vorzusorgen, dass diese nicht mehr selbst handeln können. Leider wird immer wieder im Alltag deutlich, dass dieses Instrument ausgenutzt wird, wenn Vollmachtgeber hilfebedürftig werden. Dies erfäh...mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die 2. Auflage behält das Konzept der ersten Auflage bei und bringt das Werk in Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand. Die Neuerungen durch das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG), da...mehr

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Steuerliche Tipps für den R... / 2.5 Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

Die auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Berufsbetreuer ist in § 1897 Abs. 6 BGB a. F. von der Rechtsordnung als zulässige berufliche Betätigungsform anerkannt; die Betätigung als Berufsbetreuer setzt gem. § 1897 Abs. 1 BGB a. F. voraus, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII Einführung

Einführung zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Bis zum Inkrafttreten des SGB VIII hatten die im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) v. 14.6.1922 und im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) v. 11.8.1961 normierten Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kern ordnungspolitische und eingriffsrechtliche Zielsetzungen. Wie die Bezeichnung "Jugendwohlfa...mehr

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ZErb 11/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Beck/Depré/Ampferl Praxis der Sanierung und Insolvenz Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater 4. Auflage, 2023 Vahlen, ISBN 978-3-8006-6673...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / c. Schenkungsbefugnis

Bisherige Vorsorgevollmachten, die sich auf das Betreuungsrecht beziehen, sollten mit Blick auf Änderungen durch die Reform überprüft werden. Dies gilt z.B. für die Vorsorgevollmachten nach dem Muster des BMJ. Dort war es unter Vermögenssorge möglich, mit "Ja" oder "Nein" zu wählen, um dem Bevollmächtigten die Befugnis zu geben oder zu verweigern, "Schenkungen in dem Rahmen ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Kann ein Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren, kommt eine Kontrolle durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer in Betracht. Dies war in den vergangenen Jahren öfter Gegenstand der Rechtsprechung insbesondere des BGH.[20] Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausführlicher geregelt und die möglichen...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Befugnisse

Bemerkenswert ist nach dem neuen Recht, dass die möglichen Befugnisse des Kontrollbetreuers gem. § 1815 Abs. 3 BGB über die bisherigen hinausgehen. Im 1. HS dieses Absatzes wird zunächst unverändert die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten genannt. Das sind Auskunfts-, Rechenschafts- und Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Herausgabe usw...mehr

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ZErb 10/2023, Vorsorgerecht

Kurze 2. Auflage 2023 758 Seiten, 99 EUR Verlag C.H.Beck, ISBN 978-3-406-78898-7 Sechs Jahre nach der ersten Auflage ist die neue und erweiterte zweite Auflage des von Dr. Dietmar Kurze herausgegebenen und in weiten Teilen auch bearbeiteten Praxiskommentars "Vorsorgerecht" erschienen. Der Herausgeber ist ein ausgewiesener Praktiker, der auch über die rein anwaltliche Tätigkeit h...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1

Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht.[2] Auch wenn die Vorsorgevollmacht nicht im Zentrum der Reform stand, hat sich einiges direkt und auch indirekt mit Auswirkungen auf die Gestaltungs- und Konfliktpraxis geändert. In dem Aufsatz sollen die Änderungen für Gestalter (A.) und für forensisch Tätige (B.) dargestellt sowie nächste Entwicklungsschr...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Einige Änderungen im Betreuungsrecht können Anregungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sein, denn die dahinterstehenden Erwägungen zum Schutz des Betreuten sind sinnvoll. So wurden für Betreuungen Beschränkungen bezüglich der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und des Aufenthalts im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in das BGB aufgenommen. Zudem wurde die...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Voraussetzungen

Für eine Suspendierungsanordnung gem. § 1820 Abs. 4 BGB muss der Bevollmächtigte die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährden (Nr. 1) oder den Betreuer in seiner Tätigkeit behindern (Nr. 2). Die Anforderungen[49] sind recht hoch und sollten nach hiesiger Ansicht nicht zu streng gesehen werden. Schließlich handelt es sich nicht um einen unwiederbringl...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Formvorschriften, Zwangsregistrierung und Geschäftsfähigkeitsprüfung

Formvorschriften können einerseits ein gewisses Maß an Sicherheit bringen, weshalb sie für Vorsorgebevollmächtigungen ebenso erwogen werden wie eine Zwangsregistrierung im ZVR. Andererseits werden so Vorsorgevollmachten weniger niederschwellig und einfach in der Gestaltung. Ob durch Formvorschriften die Selbstbestimmung über Gebühr erschwert wird, ist zu diskutieren, denn si...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 5

Auf einen Blick Das neue Betreuungsrecht hat einige Auswirkungen auf die Gestaltung von und den Umgang mit Vorsorgevollmachten. Bei der Gestaltung ist zunächst die neue Normenzählung zu’beachten. Anregungen können aus dem neuen Recht zur individuellen Regelung von Umgangs-, Aufenthalts- und Schenkungsregeln entnommen werden. Das Ehegattenvertretungsrecht wird eher in der Ber...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Anhaltspunkte für Schlechtgebrauch oder Missbrauch durch Bevollmächtigten

Es sind konkrete Anhaltspunkte für einen Schlechtgebrauch oder Missbrauch der Vorsorgevollmacht notwendig. Der Gesetzgeber orientierte sich diesbezüglich an der Rechtsprechung des BGH.[28] Es ist eine Diskrepanz der Vollmachtsausübung zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten erforderlich...mehr

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FF 09/2023, Neue Richterin am Bundesgerichtshof

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 154/2023 vom 5.9.2023 Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Dr. Daniela Recknagel zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel ist 43 Jahre alt. Nach dem Abschluss ihrer juristischen Ausbildung und einer siebenmonatigen Tätigkeit als Rechtsanwältin trat sie im August 2007 i...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / c. Nutzung der Vorsorgevollmacht

Nach wie vor gilt, dass eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden soll, wenn eine Kontrolle als sinnvoll erscheint. Hat sich schon in dem Betreuungsverfahren ergeben, dass der Bevollmächtigte gar nicht tätig wird, so ist eine Betreuung einzurichten.[30] Wenn der Bevollmächtigte offensichtlich missbräuchlich handelt, war früher und ist heute ein "Voll"betreuer einzusetze...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Eine interessante, nach Münch "begrüßenswerte"[45] Neuregelung ist die Möglichkeit einer Anordnung des Betreuungsgerichts gegenüber dem Bevollmächtigten, die Vollmacht nicht zu nutzen (das Wort "ausüben" scheint unglücklich, da sie keine Aufgabe ist – das ist der regelmäßig zugrunde liegende Auftrag) und die Urkunde vorübergehend abzuliefern, § 1820 Abs. 4 BGB. Bei unklaren ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Änderungen

Für die Zuweisung von Vertretungsbefugnissen in besonderen, persönlichen Angelegenheiten war bis zum 31.12.2022 in den §§ 1904, 1906, 1906a BGB jeweils im 5. Absatz ein Schriftformerfordernis verankert. Dieses ist nun in § 1820 Abs. 2 BGB gebündelt. An den Anforderungen an Formulierungen, insbesondere bei der Konkretisierung,[6] hat sich nichts geändert. Sehr knapp ist insof...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Aufenthaltsbestimmung im Ausland

Seit dem 1.1.2023 muss die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland als Aufgabenbereich ausdrücklich zugewiesen werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, es sei denn, es ist damit zugleich die Aufgabe von Wohnraum verbunden. Dann gilt § 1833 Abs. 3 BGB. Dies sind sinnvolle Vorkehrungen zur Erschwerung des Missb...mehr

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Elterliche Sorge / 3.5 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Zum 1.1.2023 ist die umfassende Neuregelung der Vorschriften zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die Neuregelung stellt klar den Betroffenen in den Vordergrund und ist stärker an den Wünschen und Interessen des Betreuten bzw. Mündels orientiert.[1] Für die Praxis besonders bedeutsam sind die zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Neuregelungen hinsichtlich der...mehr

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ZErb 09/2023, Liebe Leserinnen und Leser

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Barth 30 Minuten DSGVO richtig umsetzen 2022 GABAL, ISBN 978-3-96739-121-3, 10,90 EUR Kaum länger als 30 Minuten braucht der Leser, um dieses Kompakt...mehr

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FF 09/2023, Mitgliederumfra... / 2. Kindschaftsrecht/Kindesbetreuung

Der Abschnitt zum Kindschaftsrecht in der Umfrage leitete mit der Frage ein, wie oft Mandanten im Trennungskonflikt der Eltern zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht unterscheiden würden. Das Ergebnis war deutlich. Von den Teilnehmern erklärten 75 % an, dies geschehe selten (64 %) oder gar nicht (11 %) (Folie 14). Angesichts dessen musste das Resultat bei der Frage überraschen, ...mehr

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§ 7 Erbrecht / II. Erläuterungen

Rz. 25 Auch für die Patientenverfügung hat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 zu einer neuen Nummerierung auch der bestehenden Paragrafen geführt. So steht die bisherige Regelung zur Patientenverfügung nunmehr im § 1827 BGB n.F. (statt wie bisher im § 1901a BGB a.F.) und § 1828 BGB n.F. (statt wie bisher im § 1901b BGB a.F.).mehr

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FF 09/2023, As time goes by

Inge Saathoff 30 Jahre gibt es sie nun schon, unsere Arbeitsgemeinschaft Familienrecht. Eine Menge Reformen haben wir in dieser Zeit in unserer Praxis schon umsetzen müssen und erwarten, angesichts der ständigen Veränderungen in der Gesellschaft auch weiterhin dringend notwendige Anpassungen. Auch die Arbeitsgemeinschaft selbst ist in dieser Zeit erheblich gewachsen, hat sich...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.10 Aufwandsentschädigungen

Rz. 16 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nach Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. a. F., nunmehr inhaltsgleich geregelt in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV, nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung beitragsfrei. Erfasst sind die in § 3 Nr. 12 EStG genannten Einnahmen, d. h. die aus öffentlichen Kassen geleisteten Aufwandsentschädigungen. Von der Regelung ni...mehr

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ZErb 08/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Abele/Klinger/Maulbetsch Pflichtteilsansprüche reduzieren und vermeiden Handbuch 3. Auflage 2023 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-77995-4, 99 EUR Mit der 3. A...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Begriffe im FamFG

Rz. 4 Im FamFG werden Begriffe definiert, die im Kostenrecht wieder auftauchen. Im Nachfolgenden erfolgt daher ein entsprechender Überblick, da ohne Verständnis über die im FamFG geregelten Verfahren nicht nachvollziehbar ist, welche Verfahren welche Kosten auslösen. Rz. 5 Familiensachen, § 111 FamFG Was unter den Begriff "Familiensachen" fällt, regelt § 111 FamFG. Danach sind ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 1. Allgemeines zum GewSchG

Rz. 520 Am 1.1.2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung"[499] (GewSchG) in Kraft getreten. Hintergrund dieses Gesetzes ist eine Initiative der Bundesregierung, durch verschiedenste geeignete Maßnahmen vor allem Gewalt gegen Frauen und Kinder einzudämmen und ...mehr

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§ 1 Bestand und Reichweite ... / c) Bedingte Vollmacht

Rz. 32 Bei einer bedingten Vollmacht ist zu überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist. Die sog. postmortale Vollmacht gilt erst nach dem Tod, sie ist also nur in Verbindung mit einem Sterbenachweis, i.d.R. der Sterbeurkunde, wirksam. Problematischer sind bedingte Vorsorgevollmachten,[21] die z.B. Formulierungen enthalten wie: Zitat "Die Vollmacht ist nur in Verbindung mit ei...mehr

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Literaturverzeichnis

Ante, Der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben, NJW 2020, 3487 Bartsch, Auskunftsansprüche der Erben gegen die Bank im Erbfall, ZErb 1999, 20 ff. Böhr, Beweislastprobleme bei der Schenkung, NJW 2001, 2059 Bühler, Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung – Möglichkeiten und Grenzen einer Vorsorgevollmacht, FamRZ 2001, 1585 ff. Damrau/Tanck (Hrsg.), Praxisko...mehr

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Vorwort

Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft, in der zunehmend Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Neben der körperlichen Pflege muss der Mensch dann auch in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt "versorgt" werden. Hier gewinnen insbesondere Vorsorgevollmachten, für die der Staat zur Vermeidung einer Betreuung gerne wirbt, an Bedeutung. Das seit dem 1.1.2023 g...mehr