Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 2. Genehmigungsfähigkeit

Eine Prüfung durch das Betreuungs- bzw. Familiengericht erfolgt zweitstufig. Auf der ersten Stufe ist die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu prüfen, auf der zweiten Stufe wird das Rechtsgeschäft im Lichte des Willens bzw. Wohls des Betreuten bzw. Mündels untersucht. a. Zwar wird uneinheitlich beurteilt, ob die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts generell betr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Die Nachlasst... / 1. Genehmigungsbedürftigkeit

Als Mittel staatlicher Kontrolle bedarf es zur Wahrung der Interessen des Betreuten bzw. Mündels für den Verzicht auf den (noch nicht entstandenen[19]) Pflichtteil einer betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung, vgl. § 1851 Nr. 9 BGB bzw. i.V.m. § 1799 Abs. 1 BGB.[20] Beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um ein vom Katalog der §§ 1848–1854 BGB umfasstes bedeut...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern – § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG

Rz. 86 Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG sind im Gleichklang mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG auch die Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB bestellt worden sind, von der USt befreit. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 04/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 9.6.2023 (Bl. 3 f. Bd. I d. A.) für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwältin W.-G. zur Nachlasspflegerin bestellt. Die Nachlasspflegschaft wurde zunächst mit Beschl. v. 21.7.2023 (Bl. 83 f. Bd. I) aufgehoben mit der Begründung, die Nachlasspflegschaft werde von Rechtsanwalt R. in V. weitergeführt. Das Na...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Zum 1.1.1980 wurde § 4 Nr. 25 aus § 4 Nr. 25 UStG 1967/1973 übernommen. In Buchst. a der Vorschrift wurde der Begriff "Leibeserziehung" durch die Bezeichnung "Sport" ersetzt und damit auch an die neue Abgabenordnung angepasst. Außerdem wurde die Steuerbefreiung nach Buchst. c auf die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ausgedehnt. Dies sollte zur weiteren Förd...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 41 Hilfe f... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 75 OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 3.2.2021, 3 MB 50/20: Die sozialpädagogische Familienhilfe ist mit den Zielsetzungen des § 41 Abs. 2 nicht vereinbar; VG München, Beschluss v. 31.8.2020, M 18 E 20.3749: Zu einem begründeten Einzelfall einer Fortsetzungshilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 HS 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.6.2020, 12 A 2766/17: Eine Fortsetzung...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 58 Auskunf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 In der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung enthielt § 58 Regelungen zur Gegenvormundschaft des Jugendamtes. Durch Art. 12 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit diesen Regelungen mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben, da das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfallen ist (BT-Drs. 19/24...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 57 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-Reformgesetzes v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022) und passt damit das SGB VIII, insbesondere auch die Auflösung der Vormundschaftsgerichte, an die neuen familienverfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG an. § 57 galt v. 1.7.1998 bis 31....mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 56 Führung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 56 gilt seit dem 1.9.2009 i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG v. 17.12.2008 in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022). Durch das FGG-RG wurde das SGB VIII an die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG angepasst. Die Bestimmung ist in ihrer jetzigen Gestalt auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 56 Führung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 55. Abs. 1 verweist hinsichtlich der Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft unmittelbar auf die Bestimmungen des BGB, soweit das SGB VIII nichts anderes bestimmt. Abs. 2 Satz 1 und 2 passt im Wesentlichen die Verweise als bloße Folgeänderungen den Neuerungen durch die Reform des Vormundschafts- und ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 57 Mitteil... / 2.5 Jährliche Prüfung zur Möglichkeit einer ehrenamtlichen Vormundschaft

Rz. 10 Abs. 4 Satz 1 sieht sowohl eine i. d. R. jährlich stattfindende Prüfungspflicht des Jugendamtes als auch daran anknüpfend dessen Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht vor, ob im Interesse des Kindes oder Jugendlichen seine Entlassung als Amtsvormund/-pfleger und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist. Die Prüfungs- und Mitteilung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2025, Norddeutsches Erbrechtsforum, 7./8.11.2024

Am 7. und 8.11.2024 fand, online und in Präsenz im Hotel Hafen Hamburg, symbolhaft den Horizont erweiternd mit Blick über die Elbe, das Norddeutsche Erbrechtsforum nun schon zum 17. Mal statt, eine für Erbrechtler in ganz Deutschland feste Institution, um mit den Entwicklungen im Erbrecht Schritt zu halten. Die wissenschaftliche Leitung lag erstmals bei RA, FA ErbR und Notar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 02/2025, Modern mit KI: Der Grüneberg 2025

Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 84. Aufl. 2025 3.283 Seiten, 125 EUR Frag den Grüneberg zusätzlich 50 EUR Verlag C.H.BeckISBN 978-3-406-82000-7 Wer mit der Einziehung einer Forderung beauftragt ist, kommt selbstverständlich an einem Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorbei. Einerseits ist zu prüfen, welcher Anspruch dem Gläubiger wirklich zusteht und we...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 12.2 Haftung des Betreuers

Der Betreuer haftet nur, wenn das Haftungsrisiko Bestandteil der originären Betreuungsaufgaben ist oder der Betreuer eine entsprechende Schutzaufgabe übernommen hat. Eine allgemeine Aufsichtspflicht des Betreuers gegenüber dem Betreuten besteht dagegen nicht.[1] Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten und seinen Erben für schuldhafte Pflichtverletzungen. Dagegen besteht z...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der wohnungswirtschaftlichen Praxis

Zusammenfassung Überblick Die Bedeutung des Betreuungsrechts hat in der täglichen Praxis der Wohnungswirtschaft zugenommen. Vermehrt haben Wohnungsunternehmen und WEG-Verwalter im Alltag mit Rechtsfragen aus diesem Bereich zu tun. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers kann zwar für Mieter und Wohnungseigentümer unterschiedlichen Alters notwendig werden, jedoch ist vor a...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 5 Pflichten des Betreuers

Die Regelung des § 1901 BGB legt den Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers fest. Den Wünschen des Betreuten ist bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Rechnung zu tragen, sofern dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Wichtige Angelegenheiten müssen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten besprochen werden. Ein Ziel der Betreuung ist die Rehabilitati...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 3 Aufgabenkreise des Betreuers

Als mögliche typische Aufgabenkreise eines Betreuers, die das Gericht im Rahmen der Betreuerbestellung anordnen kann, kommen in Betracht: Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Sicherstellung der ambulanten häuslichen Versorgung, Vermögenssorge...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 2.1 Gesetzliche Voraussetzungen

Ein Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger muss dabei die medizinischen Voraussetz...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 4 Anforderungen an den Betreuer

4.1 Mögliche Betreuer Als mögliche Betreuer kommen in Betracht: Einzelbetreuer Vereinsbetreuer Betreuungsverein Betreuungsbehörde Den gesetzlichen Vorrang hat die Einzelbetreuung, d. h. die Bestellung einer natürlichen Person[1] zum Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB). Zum Betreuer kann außerdem ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins bestellt werden (Vereinsbetreuer, § 1897 A...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3 Beendigung der Mitgliedschaft

9.3.1 Kündigung der Mitgliedschaft Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), vertritt er den Betreuten. Diese Voraussetzung dürfte vorliegen, wenn die Kündigung der Mitgliedschaft zusammen mit der Kündigung des Nutzungsvertrags erfolgt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann – sofern kein Einwilligungsvorbehalt dies...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 11 Ende der Betreuung

Die gerichtlich angeordnete Betreuung endet in folgenden Fällen: Ablauf des Bestellungszeitraums (ohne anschließende Verlängerung), Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB), Tod des Betreuten (automatisch).mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 2 Gerichtliche Bestellung des Betreuers

2.1 Gesetzliche Voraussetzungen Ein Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger muss dab...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2 Durchführung der Mitgliedschaft

9.2.1 Erwerb weiterer Geschäftsanteile Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), dann vertritt er den Betreuten. Seine Zuständigkeit wird zumindest dann bestehen, wenn der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen im Rahmen der Wohnraumüberlassung erforderlich ist, z. B. beim Wechsel in eine behindertengerechte Wohnu...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 8.4 Erforderliche gerichtliche Genehmigungen

Praxis-Beispiel Kündigung des Nutzungsvertrags durch den Betreuer Fallbeispiel Frau A, 89 Jahre alt, verwitwet, ist Mitglied einer Genossenschaft und bewohnt aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine Wohnung aus deren Bestand. Seit 2 Jahren ist ihr Sohn S ihr gerichtlich bestellter Betreuer (u. a. mit dem Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten"). Frau A fühlt sich in ihrem v...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 1 Rechtliche Betreuung

Die "Betreuung" ist ein einheitliches Rechtsinstitut, das bereits seit 1992 an die Stelle der früheren gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft für Volljährige und die sog. Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist. Trotz der Regelungen zur Betreuung bestehen aber weiterhin die Vormundschaft für Minderjährige (§§ 1773 ff. BGB) und die Pflegschaft für bestimmte Persone...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 2.3 Antragsrecht und "Anregung" durch Dritte

Den Antrag auf Bestellung eines Betreuers kann nur der Volljährige selbst stellen (§ 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei körperlicher Behinderung ist die Betreuerbestellung sogar grundsätzlich nur auf Antrag des Volljährigen – und nicht von Amts wegen – möglich. Wichtig Kein Antragsrecht des Wohnungsunternehmens Ein Wohnungsunternehmen, ein sonstiger Vermieter und ein Wohnungsverwalt...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 4.1 Mögliche Betreuer

Als mögliche Betreuer kommen in Betracht: Einzelbetreuer Vereinsbetreuer Betreuungsverein Betreuungsbehörde Den gesetzlichen Vorrang hat die Einzelbetreuung, d. h. die Bestellung einer natürlichen Person[1] zum Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB). Zum Betreuer kann außerdem ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins bestellt werden (Vereinsbetreuer, § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB). Kan...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 6 Auswirkungen der Bestellung des Betreuers

Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; die Vertretung des Betreuten ist aber auf den Aufgabenkreis des Betreuers beschränkt (§ 1902 BGB). Der Aufgabenkreis ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss[1] sowie der Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis"). Der Betreuerausweis soll nach § 290 Satz 2 FamFG enthalten: die Bezeichnung des Bet...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / Zusammenfassung

Überblick Die Bedeutung des Betreuungsrechts hat in der täglichen Praxis der Wohnungswirtschaft zugenommen. Vermehrt haben Wohnungsunternehmen und WEG-Verwalter im Alltag mit Rechtsfragen aus diesem Bereich zu tun. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers kann zwar für Mieter und Wohnungseigentümer unterschiedlichen Alters notwendig werden, jedoch ist vor allem aufgrund d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 10.2 Sonstige Aufgaben der WEG-Verwaltung

Als sonstige Aufgaben der WEG-Verwaltung kommt u. a. der regelmäßige Schriftwechsel mit dem Betreuten in Frage. Ist entsprechend der o. g. Ausführungen der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen, so kommt auch hier eine (Aktiv- und Passiv-)Vertretung im Namen des Betreuten in Betracht. Daneben kann ein geschäftsfähiger Betreuter auch selbst handeln, wenn kein Einwilligungsvorb...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 10 Stellung des Betreuers im Bereich der WEG-Verwaltung

Auch im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung sollte grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall wie folgt vorgegangen werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss / Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers? Ist der Betreute ggf. geschäftsunfähig? Liegen dem WEG-Verwalter ggf. ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 12 Haftung des Betreuten und des Betreuers

Im Hinblick auf eine mögliche Haftung gegenüber Dritten, d.h. u.a. einem Wohnungsunternehmen bzw. einem Wohnungseigentümer als Vermieter sowie einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist zu unterscheiden zwischen der Eigenhaftung des Betreuten (gegenüber Dritten) und der Haftung des Betreuers (gegenüber dem Betreuten und seinen Erben sowie gegenüber Dritten). 12.1 Eigenhaftung ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.4 Ausschluss des Mitglieds

In solchen Fällen wird der Betreute durch seinen Betreuer in dessen Aufgabenkreis (insbesondere "Wohnungsangelegenheiten") zumindest dann vertreten, wenn der Ausschluss eines mit einer Genossenschaftswohnung "versorgten" Mitglieds zur möglichen Kündigung des Dauernutzungsvertrags führt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann in diesem Fall – sofern kein Einwilligungsvorbehalt d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 12.1 Eigenhaftung des Betreuten

Hierunter fällt die unmittelbare Inanspruchnahme aus Rechtsgeschäften, die der Betreuer in seinem Namen eingegangen ist. Als Rechtsgrundlage kommen Pflichtverletzungen durch den Betreuer mit Wirkung für und gegen den Betreuten im Außenverhältnis in Betracht, unabhängig von einer eventuell vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Betreuten (§§ 278 Satz 1, 1902 BGB).[1]mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 8 Folgen der Betreuerbestellung für das Miet- und Nutzungsverhältnis

Im Rahmen eines Miet- bzw. (genossenschaftlichen) Nutzungsverhältnisses sollte hinsichtlich der Folgen einer Betreuerbestellung grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall vorab geprüft werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss/Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers? Ist de...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9 Besonderheiten der Betreuerbestellung im Rahmen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft

Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft sollte bei der Frage, welche Stellung der Betreuer diesbezüglich hat, grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall wie folgt vorgegangen werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss / Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.3 Übertragung des Geschäftsguthabens

Eine Zuständigkeit und damit eine Vertretung durch den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises (insbesondere wiederum die "Wohnungsangelegenheiten") kommt hier zumindest dann in Betracht, wenn die vollständige Übertragung der Geschäftsanteile im Zusammenhang mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann bei fehlendem Einwilligung...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 4.2 Angehörige als Betreuer – Gefahr von Interessenkonflikten

Wie bereits oben in Ziff. 2.2 "Bedeutung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen" ausgeführt wurde, kann nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Betroffener im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll. Schlägt er dagegen niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen p...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen des Gerichts

Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sieht das BGB bei bestimmten Entscheidungen des Betreuers vor. Diese bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gerichts. Dazu gehören u. a.: Bestimmte ärztliche Maßnahmen und Eingriffe (§§ 1904, 1905 BGB), Unterbringung des Betreuten in einer Einrichtung mi...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 8.1 Vertragsabschluss

Wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" zuständig ist, vertritt er den Betreuten in seinem Namen, d. h. Vertragspartner des Vermieters wird der Betreute. Aber: Ein geschäftsfähiger Betreuter kann auch selbst den Vertrag abschließen, sofern vom Gericht diesbezüglich kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist; ggf. ist zudem die Genehmigung des...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 8.3 Vertragsbeendigung

Die Beendigung eines Miet-/Nutzungsvertrags kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, gerichtlichen Vergleich oder im Fall der Ehescheidung durch eine Wohnungszuweisung bzw. Wohnungsüberlassung (§ 1568a Abs. 3 BGB) erfolgen. Sofern dem Betreuer der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" zugewiesen worden ist, umfasst seine Betreuung die (Aktiv- und Passiv-)Vertretung im Namen...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 8.5 Tod des Betreuten

Praxis-Beispiel Tod eines Genossenschaftsmitglieds Fallbeispiel: Herr B, alleinstehend und seit mehreren Jahren unter rechtlicher Betreuung, ist im Alter von 87 Jahren verstorben. Er war Mitglied der eG und bewohnte aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine Wohnung aus deren Bestand. In der Satzung ist entsprechend der Mustersatzung geregelt, dass beim Tod des Mitglieds die Mi...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2.1 Erwerb weiterer Geschäftsanteile

Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), dann vertritt er den Betreuten. Seine Zuständigkeit wird zumindest dann bestehen, wenn der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen im Rahmen der Wohnraumüberlassung erforderlich ist, z. B. beim Wechsel in eine behindertengerechte Wohnung mit besonderer Ausstattung. Auch in...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Sofern der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig ist, wird der Betreute durch den Betreuer vertreten (hier dürfte bei Mitgliedern, denen auch eine Genossenschaftswohnung überlassen worden ist insbesondere wieder der Bereich "Wohnungsangelegenheiten" in Betracht kommen). Diese Voraussetzung wird insbesondere dann gegeben sein, wenn die Mitgliedschaft mit dem not...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.2 Tod des Mitglieds

Wenn der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises für die Mitgliedschaftsangelegenheiten zuständig ist (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), endet mit dem Tod des Betreuten automatisch die Betreuung. Gemäß der jeweiligen Satzungsregelung wird dann die Mitgliedschaft durch die Erben fortgesetzt (Fortsetzungs- oder Beendigungsklausel[1]). Ggf. ist eine Erbenermittlung...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 10.1 Teilnahme und Stimmrechtsausübung in der Wohnungseigentümerversammlung

Auch hier stellt sich die Frage, ob der Betreuer aufgrund seines Aufgabenkreises zuständig ist. Es dürften hier insbesondere die "Vermögenssorge", die "Wohnungsangelegenheiten" – und wohl eher selten als ausdrücklich bezeichneter Bereich – die "Verwaltung einer dem Betreuten gehörenden Eigentumswohnung" in Betracht kommen. Wenn der Betreuer dementsprechend zuständig ist, vert...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 8.2 Vertragsdurchführung

Während des Mietverhältnisses werden regelmäßig aus unterschiedlichen Anlässen vom Vermieter oder Mieter bzw. Wohnungsnutzer Willenserklärungen abgegeben (Aktivvertretung) und empfangen (Passivvertretung). Dazu gehören Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen, Abmahnungen und der sonstige Schriftwechsel. Wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" zust...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2.2 Teilnahme an der Generalversammlung

In diesen Fällen ist zwischen der Generalversammlung in Form der Mitgliederversammlung und der Vertreterversammlung zu unterscheiden. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen durch gesetzliche Vertreter ausgeübt (§§ 43 Abs. 4 Satz 2 GenG, 31 Abs. 2 MS). Die Anordnung der Betreuung setzt aber gerad...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.1 Kündigung der Mitgliedschaft

Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), vertritt er den Betreuten. Diese Voraussetzung dürfte vorliegen, wenn die Kündigung der Mitgliedschaft zusammen mit der Kündigung des Nutzungsvertrags erfolgt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann – sofern kein Einwilligungsvorbehalt diesbezüglich besteht – auch hier selb...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Betreuungsrecht in der ... / 2.2 Bedeutung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Vorsorgevollmachten sind ein Mittel, um die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung zu vermeiden.[1] Dafür können u. a. in Betracht kommen: Generalvollmacht, Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten. Eine Generalvollmacht ist die umfassende Vollmacht, den Vollmachtgeber in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Durch eine Vollmacht in pers...mehr