Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / d) Entscheidungen über freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB (§ 1906 Abs. 4 BGB a.F.)

Rz. 100 Dem Bevollmächtigten kann die Entscheidung übertragen werden, in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen, um den Vollmachtgeber vor einer konkreten Eigengefährdung zu schützen. Dabei kann der Bevollmächtigte auch dazu ermächtigt werden zu überprüfen, ob eine ärztlich vorgeschlagene Schutzmaßnahme zur Verhinderung einer konkreten Eigengefährdung auch tatsächlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

Rn 1 Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehmigung nach § 1850 bedarf die Verfügung über ein Grundstück, das im Eigentum einer Personenhandelsgesellschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2–5: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

I. Abs 2. Rn 2 Verfügungen über Grundpfandrechte und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen. II. Abs 3. Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichttei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Normzweck. § 1814 ersetzt § 1896 BGB. Als ›Fundamentalnorm‹ des Betreuungsrechts legt § 1814 die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtet ist, Erwachsenen, deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, durch die Bereitstellung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung, im gebotenen Umfang Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zur bessere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Entspr der neuen Systematik des Vormundschaftsrechts werden die Genehmigungstatbestände der Vermögenssorge nunmehr überwiegend im Betreuungsrecht geregelt. Für das Vormundschaftsrecht erlangen sie in Form einer Generalverweisung auf die Anzeige- und Genehmigungspflichten nach §§ 1848–1854 Nr 1–7 Geltung (I 1). Ausgenommen von der Verweisung bleibt § 1854 Nr 8, da Schenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v 29.7.09, BGBl I 2286 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in das Bürgerliche Recht eingeführt worden. Damit wird das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in die Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben. Mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abs 5.

Rn 5 Nach IV sind Vergleiche und Schiedsvereinbarungen (§ 1854 Nr 6) sowie die Aufhebung von Sicherheiten (§ 1854 Nr 7) nicht genehmigungsbedürftig. Für Schenkungen (§ 1854 Nr 8) verbleibt es bei dem Verbot des § 1641.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2.

Rn 2 Verfügungen über Grundpfandrechte und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Genehmigungsmaßstab und Genehmigungsverfahren.

Rn 4 Nach III erteilt das FamG die nach II erforderlichen Genehmigungen, soweit die vom Vormund beabsichtigten Rechtsgeschäfte oder der Aufenthaltswechsel des Mündels dessen Wohl nicht widerspricht. Bei der Prüfung sind die Rechte des Mündels aus § 1788 in besonderer Weise zu berücksichtigen. IV regelt das Verfahren der Genehmigung unter Verweis auf das Betreuungsrecht. Ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1881 entspricht inhaltlich § 1836e I aF und überträgt die Regelungen in das Betreuungsrecht. § 1836e II aF entfällt, da Unterhaltsansprüche bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1886, 1887 regeln die Aufhebung der Pflegschaft durch gerichtliche Entscheidung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entsprechen in modifizirter Form §§ 1918, 1919, 1921 aF. Gem § 1888 I erfolgt die Entlassung des Pflegers entspr der einschlägigen Vorschriften des Betreuungsrecht (§ 1868).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift umschreibt den Inhalt der Personensorge und enthält verschiedene teils zuvor in § 1822 Nr 6 u Nr 7 aF geregelte gerichtliche Genehmigungsvorbehalte. Entsprechende Genehmigungserfordernisse betreffend die Vermögenssorge sind über den Verweis in § 1799 nunmehr in das Betreuungsrecht (§§ 1848 ff) verlagert worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewertung.

Rn 11 Trotz des achtenswerten rechtspolitischen Zieles, der Diskriminierung Behinderter im deutschen Recht verstärkt entgegenzutreten, erscheint dessen Umsetzung in § 105a nicht sehr gelungen. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insb die Anknüpfung an ein Geschäft, statt wie sonst an eine Willenserklärung, sorgen für Rechtsunsicherheit. Das ist gerade für die betrof...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Begriff des Beistands.

Rn 3 Der Beistand ist im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten (§ 10) kein Vertreter des Beteiligten, bedarf daher keiner Vollmacht nach § 11 und unterstützt den Beteiligten im Termin (insb bei Anhörungen oder mündlichen Verhandlungen), nicht aber im schriftlichen Verfahren. Er ist deshalb nicht selbst Beteiligter iSd § 7. Kein Beistand iSd § 12 sind der Verfahrensbeistand für m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vereins (III).

Rn 7 Die Vorschrift übernimmt § 1791a III 2 aF, der über § 1908i I 1 aF auch für Betreuungsvereine gilt ins Betreuungsrecht. Da bei einem Betreuungsverein angestellte Betreuer idR weder Organe des Vereins (§ 31) noch Erfüllungsgehilfen des Vereins sind, bedürfte es einer gesonderten Haftungsregelung des Vereins für seine Mitglieder und Mitarbeiter, wenn der Verein selbst zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1854 fasst in Form eines Auffangtatbestandes die verbleibenden Genehmigungstatbestände zusammen. Übernommen werden dabei die bisherigen Regelungen in § 1822 aF Nr 1 Alt 1, Nr 8–10, 12 und 13. Die Regelung nach § 1822 aF Nr 6 u 7 zur Genehmigungspflicht von Lehr-, Dienst- und Arbeitsverträgen, die für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, die iVm § 1908i aF I 1 auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für das Betreuungsrecht geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1882 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für die Nachlasspflegschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Rn 2 Im Einzelnen gelten insb entspr: die Vorschriften über die Vertretung und die Haftung (§§ 1823, 1824, 1826), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der bisher in § 1795 aF geregelte gesetzliche Vertretungsausschluss wird unter sprachlicher Anpassung inhaltlich unverändert in das Betreuungsrecht übernommen. Um eine Gefährdung der Interessen des Betreuten durch Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer zu verhindern, wird zusätzlich zu § 181 (II) für einen Katalog von bestimmten Angelegenheiten kraft Gesetze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 4.

Rn 4 Die Genehigungspflicht besteht gem S 1 abweichend von § 1853 S 1 Nr 1 nur, wenn der Miet- oder Pachtvertrag über das 19. Lebensjahr des Kindes fortbestehen soll. Der Eintritt des Kindes in den Vertrag kraft Gesetzes (§ 566) bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut keiner Genehmigung (vgl BTDrs 19/24445, 184). Rn 4a Keiner Genehmigung bedarf es in den drei Ausnahmefällen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die zum 1.8.02 in Kraft getretene Vorschrift wurde durch Art 25 I des OLG VertrÄndG (BGBl I 2850) in das BGB eingefügt und soll geistig behinderten Menschen die Teilnahme am Rechtsverkehr iR ihrer Fähigkeiten ermöglichen. Um die Eigenverantwortlichkeit volljähriger Geschäftsunfähiger zu stärken wird ihre Rechtsstellung dadurch verbessert, dass die von ihnen getätigten G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten. Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften gefassten Genehmigungser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Bestellung eines neuen Vormunds wird, wie im Betreuungsrecht (s § 1869), nunmehr in einer eigenen Norm geregelt. Die Anzeigepflicht des Erben gem § 1894 aF ist ersatzlos entfallen, da das FamG im Regefall auf anderen Wegen vom Tod des Vormunds erfährt. Da die Vormundschaft nicht mit dem Tod oder der Entlassung des Vormunds endet, ist in diesen Fällen, bei weiter bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3.

Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für seine Person ausschlägt und es deswegen an das Kind fällt (anders aber zu § 1643 II 2 aF bei in Polen angefallener Erbschaft, Hamm FamRZ 20, 138...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind vol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 § 1808 I betont den Grundsatz der unentgeltlichen Führung der Vormundschaft. II verweist für den ehrenamtlichen Vormund für die ihm zustehenden Ansprüche auf Aufwendungsersatz und ausnahmsweise auch Vergütung auf die entsprechenden Regelungen im Betreuungsrecht (§§ 1877–1880). § 1881 wird von dem Verweis ausdrücklich nicht erfasst, da ein Rückgriff der Staatskasse, wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In den §§ 1859, 1860 werden die die gesetzlichen und gerichtlichen Befreiungen im Betreuungsrecht unter Anpassung an die Neuregelungen für die Geld- und Vermögensverwaltung neu geordnet und vereinfacht. Sie ersetzten so die unübersichtlichen Regelungen des alten Rechts (§§ 1817, 1825, 1857a, 1852 II, 1853, 1854, 1857a, 1908i I 1 u II 2 aF). Zu Vormündern und Eltern vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zuständigkeit.

Rn 7 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 152, richtet sich also regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, § 152 II (vgl näher § 152 Rn 10 f). Insb bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern kann sich die örtliche Zuständigkeit aus § 152 III ergeben; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl näher ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vormundschaft, Nr 4.

Rn 14 Umfasst sind sämtliche Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds betreffen (§§ 1773–1808 BGB); insb sind zu nennen (vgl BTDrs 16/6308, 234; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 15–18a; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 41–43; Sternal/Schäder § 151 Rz 14): die Anordnung der Vormundschaft, auch schon vor der Geburt des Mündels (§ 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorwort

Das Jahr 2022 war geprägt durch die intensiven Nachwirkungen der Reformen, die der Gesetzgeber zum Ende der 19. Legislaturperiode im Sommer 2021 der Rechtspraxis und der Kommentarliteratur zugemutet hatte. Zwar konnten nahezu alle diese Novellierungen bereits in der 17. Auflage Berücksichtigung finden, insbesondere die Neuerungen im Allgemeinen Schuldrecht und im Kaufrecht. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechte und Pflichten (I und II).

Rn 2 Nach I hat der Vormund die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrzunehmen. Sein Ziel muss es sein, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anwendung des § 1829.

Rn 2 Zunächst muss ein Betreuer/Bevollmächtigter handeln, dem der Aufgabenkreis der ärztlichen Behandlung oder Heilbehandlung (ggf mit Beschränkung auf einen bestimmten ärztlichen Bereich) übertragen wurde. Beim Bevollmächtigten müssen die in I 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich von der schriftlich erteilten Vollmacht umfasst werden (V). Hierzu muss aus der Vollmacht auch de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gegen in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahinge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In der neuen Systematik des Vormundschaftsrechts werden in den §§ 1789–1801 nur noch der Grundsatz des Handelns des Vormunds bei der Vermögenssorge vorweg allgemein und folgend verschiedene nur für das Vormundschaftsrecht geltenden Besonderheiten geregelt (BTDrs 19/24445, 211 ff). Im Übrigen wird für die tatsächliche Vermögenssorge zu den Vorschriften des Betreuungsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehung des Gesetzes.

Rn 1 Das FamFG ist das vorläufige Ergebnis, nicht der Endpunkt (Heinemann FGPrax 19, 145, 149; Holzer ZNotP 13, 294, 303) der Reformgeschichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die mit dem Erlass des früheren FGG beginnt. Da sich die wesentlichen Verfahrensvorschriften für die nichtstreitige Gerichtsbarkeit im BGB und HGB befanden, war dieses lediglich als Ergänzung konzipie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweifel oder Uneinigkeit an der Bendigung der Vormundschaft.

Rn 2 Der Anwendungsbereich der Vorschrift dürfte gering sein. Zweifel an der Beendigung der Vormundschaft haben in der jüngeren Vergangenheit oftmals im Zusammenhang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern bestanden, da zum einen die Volljährigkeit nach dem gem Art 7 EGBGB maßgeblichen Heimatrecht einschließlich einer etwaigen Rück- oder Weiterverweisung ermittel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die stets Teilfragen eines anderweitig angeknüpften (zB Art 3 ff ROM I bzw für vor dem 17.12.09 geschlossene Verträge ex Art 27 ff, sog Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses sind, schreibt Art 7 eine Sonderanknüpfung vor. Damit ist bisher gewährleistet, dass auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ein und derselben Person in ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1674a BGB – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.

Gesetzestext 1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Neuregelung.

Rn 1 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 hat Art 24 geändert. Die Vorschrift folgt nunmehr dem Aufenthaltsprinzip (Abs 1) sowie der Maßgeblichkeit der lex fori; inländische Maßnahmen unterliegen grds inländischem Recht (Abs 2), die inländische Ausübung von Fürsorgeverhältnissen erfolgt nach deutschem Recht (Abs 3). Übergangs- und Überleitungsvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 240a BGB – Verordnungsermächtigung.

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 241 regelt den dritten Fall der Unterbrechung. Neben dem Tod einer Partei oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt auch der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses, der Tod des gesetzlichen Vertreters oder die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis, ohne dass die Partei prozessfähig wird, zu einer Unterbrechung. Dadurch soll den Parteien Gelegenheit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG Vorbemerkung vor §§ 168–168g FamFG

Rn 1 Die §§ 168, 168a FamFG wurden durch das am 1.1.23 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.22, BGBl I 882) durch die §§ 168–168g nF ersetzt. Eine bislang in § 168 enthaltene Regelung zur Festsetzung von Zahlungen iRd Vormundschaft ist nun in § 168d enthalten, die Vorschrift des § 168a findet sich nun inhaltsgleich in § 168g. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1436 BGB – Verwaltung durch einen Betreuer.

Gesetzestext 1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist. Rn 1 § 1436 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Auslandszustellung.

Rn 60 Gem Abs 1 S 3 ist zwischen Zustellung nach Unionsrecht und sonstigen Auslandszustellungen zu unterscheiden. Die frühere Regelung, nach der die Zustellung dadurch als bewirkt galt, dass die gerichtlichen Schriftstücke zu den Gerichtsakten genommen werden, wenn die im EU-Ausland ansässige Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten im EU-Gerichtsstaat benannt hat, war nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht für die Erteilung notwendiger Genehmigungen im Bereich der Vermögenssorge durch das BtG und das FamG verweist § 1800 in I für das Vormundschaftrecht auf § 1798 I. Widerspricht das Rechtsgeschäft den in dieser Norm enthaltenen Grundsätzen nicht, die den elterlichen Pflichten nach § 1644 I ents...mehr