Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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Das Betreuungsrecht in der ... / 4.1 Mögliche Betreuer

Als mögliche Betreuer kommen in Betracht: Einzelbetreuer Vereinsbetreuer Betreuungsverein Betreuungsbehörde Den gesetzlichen Vorrang hat die Einzelbetreuung, d. h. die Bestellung einer natürlichen Person[1] zum Betreuer (§ 1897 Abs. 1 BGB). Zum Betreuer kann außerdem ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins bestellt werden (Vereinsbetreuer, § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB). Kan...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 6 Auswirkungen der Bestellung des Betreuers

Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; die Vertretung des Betreuten ist aber auf den Aufgabenkreis des Betreuers beschränkt (§ 1902 BGB). Der Aufgabenkreis ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss[1] sowie der Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis"). Der Betreuerausweis soll nach § 290 Satz 2 FamFG enthalten: die Bezeichnung des Bet...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 1 Rechtliche Betreuung

Die "Betreuung" ist ein einheitliches Rechtsinstitut, das bereits seit 1992 an die Stelle der früheren gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft für Volljährige und die sog. Gebrechlichkeitspflegschaft getreten ist. Trotz der Regelungen zur Betreuung bestehen aber weiterhin die Vormundschaft für Minderjährige (§§ 1773 ff. BGB) und die Pflegschaft für bestimmte Persone...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 2.3 Antragsrecht und "Anregung" durch Dritte

Den Antrag auf Bestellung eines Betreuers kann nur der Volljährige selbst stellen (§ 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei körperlicher Behinderung ist die Betreuerbestellung sogar grundsätzlich nur auf Antrag des Volljährigen – und nicht von Amts wegen – möglich. Wichtig Kein Antragsrecht des Wohnungsunternehmens Ein Wohnungsunternehmen, ein sonstiger Vermieter und ein Wohnungsverwalt...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / Zusammenfassung

Überblick Die Bedeutung des Betreuungsrechts hat in der täglichen Praxis der Wohnungswirtschaft zugenommen. Vermehrt haben Wohnungsunternehmen und WEG-Verwalter im Alltag mit Rechtsfragen aus diesem Bereich zu tun. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers kann zwar für Mieter und Wohnungseigentümer unterschiedlichen Alters notwendig werden, jedoch ist vor allem aufgrund d...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8 Folgen der Betreuerbestellung für das Miet- und Nutzungsverhältnis

Im Rahmen eines Miet- bzw. (genossenschaftlichen) Nutzungsverhältnisses sollte hinsichtlich der Folgen einer Betreuerbestellung grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall vorab geprüft werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss/Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers? Ist de...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9 Besonderheiten der Betreuerbestellung im Rahmen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft

Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft sollte bei der Frage, welche Stellung der Betreuer diesbezüglich hat, grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall wie folgt vorgegangen werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss / Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 10.2 Sonstige Aufgaben der WEG-Verwaltung

Als sonstige Aufgaben der WEG-Verwaltung kommt u. a. der regelmäßige Schriftwechsel mit dem Betreuten in Frage. Ist entsprechend der o. g. Ausführungen der Aufgabenkreis des Betreuers betroffen, so kommt auch hier eine (Aktiv- und Passiv-)Vertretung im Namen des Betreuten in Betracht. Daneben kann ein geschäftsfähiger Betreuter auch selbst handeln, wenn kein Einwilligungsvorb...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 10 Stellung des Betreuers im Bereich der WEG-Verwaltung

Auch im Bereich der Wohnungseigentumsverwaltung sollte grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall wie folgt vorgegangen werden: Welchen Aufgabenkreis hat der Betreuer? (s. Bestellungsbeschluss / Bestellungsurkunde ("Betreuerausweis")) Besteht ggf. ein gerichtlich angeordneter Einwilligungsvorbehalt des Betreuers? Ist der Betreute ggf. geschäftsunfähig? Liegen dem WEG-Verwalter ggf. ...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 12 Haftung des Betreuten und des Betreuers

Im Hinblick auf eine mögliche Haftung gegenüber Dritten, d.h. u.a. einem Wohnungsunternehmen bzw. einem Wohnungseigentümer als Vermieter sowie einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist zu unterscheiden zwischen der Eigenhaftung des Betreuten (gegenüber Dritten) und der Haftung des Betreuers (gegenüber dem Betreuten und seinen Erben sowie gegenüber Dritten). 12.1 Eigenhaftung ...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.4 Ausschluss des Mitglieds

In solchen Fällen wird der Betreute durch seinen Betreuer in dessen Aufgabenkreis (insbesondere "Wohnungsangelegenheiten") zumindest dann vertreten, wenn der Ausschluss eines mit einer Genossenschaftswohnung "versorgten" Mitglieds zur möglichen Kündigung des Dauernutzungsvertrags führt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann in diesem Fall – sofern kein Einwilligungsvorbehalt d...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 12.1 Eigenhaftung des Betreuten

Hierunter fällt die unmittelbare Inanspruchnahme aus Rechtsgeschäften, die der Betreuer in seinem Namen eingegangen ist. Als Rechtsgrundlage kommen Pflichtverletzungen durch den Betreuer mit Wirkung für und gegen den Betreuten im Außenverhältnis in Betracht, unabhängig von einer eventuell vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Betreuten (§§ 278 Satz 1, 1902 BGB).[1]mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8.2 Vertragsdurchführung

Während des Mietverhältnisses werden regelmäßig aus unterschiedlichen Anlässen vom Vermieter oder Mieter bzw. Wohnungsnutzer Willenserklärungen abgegeben (Aktivvertretung) und empfangen (Passivvertretung). Dazu gehören Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen, Abmahnungen und der sonstige Schriftwechsel. Wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" zust...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2.2 Teilnahme an der Generalversammlung

In diesen Fällen ist zwischen der Generalversammlung in Form der Mitgliederversammlung und der Vertreterversammlung zu unterscheiden. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen durch gesetzliche Vertreter ausgeübt (§§ 43 Abs. 4 Satz 2 GenG, 31 Abs. 2 MS). Die Anordnung der Betreuung setzt aber gerad...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.1 Kündigung der Mitgliedschaft

Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), vertritt er den Betreuten. Diese Voraussetzung dürfte vorliegen, wenn die Kündigung der Mitgliedschaft zusammen mit der Kündigung des Nutzungsvertrags erfolgt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann – sofern kein Einwilligungsvorbehalt diesbezüglich besteht – auch hier selb...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.3 Übertragung des Geschäftsguthabens

Eine Zuständigkeit und damit eine Vertretung durch den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises (insbesondere wiederum die "Wohnungsangelegenheiten") kommt hier zumindest dann in Betracht, wenn die vollständige Übertragung der Geschäftsanteile im Zusammenhang mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann bei fehlendem Einwilligung...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 4.2 Angehörige als Betreuer – Gefahr von Interessenkonflikten

Wie bereits oben in Ziff. 2.2 "Bedeutung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen" ausgeführt wurde, kann nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Betroffener im Rahmen eines Betreuungsverfahrens eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll. Schlägt er dagegen niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen p...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen des Gerichts

Ausnahmen vom Grundsatz, dass der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sieht das BGB bei bestimmten Entscheidungen des Betreuers vor. Diese bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Gerichts. Dazu gehören u. a.: Bestimmte ärztliche Maßnahmen und Eingriffe (§§ 1904, 1905 BGB), Unterbringung des Betreuten in einer Einrichtung mi...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8.1 Vertragsabschluss

Wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" zuständig ist, vertritt er den Betreuten in seinem Namen, d. h. Vertragspartner des Vermieters wird der Betreute. Aber: Ein geschäftsfähiger Betreuter kann auch selbst den Vertrag abschließen, sofern vom Gericht diesbezüglich kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist; ggf. ist zudem die Genehmigung des...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8.3 Vertragsbeendigung

Die Beendigung eines Miet-/Nutzungsvertrags kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, gerichtlichen Vergleich oder im Fall der Ehescheidung durch eine Wohnungszuweisung bzw. Wohnungsüberlassung (§ 1568a Abs. 3 BGB) erfolgen. Sofern dem Betreuer der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" zugewiesen worden ist, umfasst seine Betreuung die (Aktiv- und Passiv-)Vertretung im Namen...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 8.5 Tod des Betreuten

Praxis-Beispiel Tod eines Genossenschaftsmitglieds Fallbeispiel: Herr B, alleinstehend und seit mehreren Jahren unter rechtlicher Betreuung, ist im Alter von 87 Jahren verstorben. Er war Mitglied der eG und bewohnte aufgrund eines Dauernutzungsvertrags eine Wohnung aus deren Bestand. In der Satzung ist entsprechend der Mustersatzung geregelt, dass beim Tod des Mitglieds die Mi...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.2.1 Erwerb weiterer Geschäftsanteile

Ist der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), dann vertritt er den Betreuten. Seine Zuständigkeit wird zumindest dann bestehen, wenn der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen im Rahmen der Wohnraumüberlassung erforderlich ist, z. B. beim Wechsel in eine behindertengerechte Wohnung mit besonderer Ausstattung. Auch in...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Sofern der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises zuständig ist, wird der Betreute durch den Betreuer vertreten (hier dürfte bei Mitgliedern, denen auch eine Genossenschaftswohnung überlassen worden ist insbesondere wieder der Bereich "Wohnungsangelegenheiten" in Betracht kommen). Diese Voraussetzung wird insbesondere dann gegeben sein, wenn die Mitgliedschaft mit dem not...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 9.3.2 Tod des Mitglieds

Wenn der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises für die Mitgliedschaftsangelegenheiten zuständig ist (insbesondere für "Wohnungsangelegenheiten"), endet mit dem Tod des Betreuten automatisch die Betreuung. Gemäß der jeweiligen Satzungsregelung wird dann die Mitgliedschaft durch die Erben fortgesetzt (Fortsetzungs- oder Beendigungsklausel[1]). Ggf. ist eine Erbenermittlung...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 10.1 Teilnahme und Stimmrechtsausübung in der Wohnungseigentümerversammlung

Auch hier stellt sich die Frage, ob der Betreuer aufgrund seines Aufgabenkreises zuständig ist. Es dürften hier insbesondere die "Vermögenssorge", die "Wohnungsangelegenheiten" – und wohl eher selten als ausdrücklich bezeichneter Bereich – die "Verwaltung einer dem Betreuten gehörenden Eigentumswohnung" in Betracht kommen. Wenn der Betreuer dementsprechend zuständig ist, vert...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 2.2 Bedeutung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Vorsorgevollmachten sind ein Mittel, um die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung zu vermeiden.[1] Dafür können u. a. in Betracht kommen: Generalvollmacht, Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten. Eine Generalvollmacht ist die umfassende Vollmacht, den Vollmachtgeber in allen Vermögensangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Durch eine Vollmacht in pers...mehr

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Das Betreuungsrecht in der ... / 4.3 Musterbeschluss zur Bestellung eines Betreuers

Beschlussmuster In dem Betreuungsverfahren für Herrn …............, geboren am ........…, wohnhaft: …............ (Anschrift) wird als Mitarbeiter der genannten Einrichtung Herr …............, Deutsches Rotes Kreuz, …............ (Anschrift) zum Betreuer bestell...mehr

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Jung, SGB VII § 101 Ausschl... / 2.1.1 Vorsätzliche Tötung

Rz. 6 Nur eine vorsätzliche Tötung führt zum Leistungsausschluss. Mit Vorsatz ist der strafrechtliche Begriff gemeint. Demnach liegt Vorsatz vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen bezogen auf den Taterfolg handelt. Dabei reicht es aus, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Diese Fälle sind gegenüber der bloßen Fahrlässigkeit abzugrenzen. Au...mehr

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ZErb 01/2025, Genehmigungsf... / 2 Anmerkung

Zum 1.1.2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft.[1] Dies wäre für den Gesetzgeber die Gelegenheit gewesen, einen seit langer Zeit bestehenden Streit zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit von sog. lenkenden bzw. selektiven Ausschlagungen der Sorgeberechtigten für Minderjährige zu befrieden und einer Lösung zuzu...mehr

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ZErb 01/2025, Genehmigungsf... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 (B 1) ist der Witwer der am 19.4.2022 verstorbenen Erblasserin (E), B 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder. Zum Zeitpunkt des Todes der E erwartete B 3 mit seiner Ehefrau (F) ein Kind (B 4), das am 3.10.2022 geboren worden ist. E und B 1 hatten am 12.12.2014 einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält: Zitat § ...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gese...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / A. Einleitung

Rz. 1 Das Betreuungsgesetz [1] trat am 1.1.1992 in Kraft. Der Begriff der "Vorsorgevollmacht" wird seit dem 1.7.2005 im BGB genannt.[2] Zum 1.1.2023 trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[3] in Kraft, welche diese Themen umfassend überarbeitete und zum Teil auf den Kopf stellte. Aus den "Kinderschuhen"[4] ist das Vorsorge- und Betreuungsrecht inzwischen hera...mehr

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§ 14 Nachlasspflegschaft / B. Verfahren

Rz. 11 Die Nachlasspflegschaft wurde im Zuge des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung zum 1.1.2023 teilweise neu geregelt. Die Änderungen betreffen vor allem das anzuwendende Verfahren und die hierbei einschlägigen Normen, oft allerdings nur die Nummerierung. Die Nachlasspflegschaft ist jetzt eine sog. sonstige Pflegschaft i.S.v. §§ 1882 f...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 1 A. Kommentare

Altmeppen, GmbHG, 11. Auflage 2023 Anders/Gehle, Zivilprozessordnung: ZPO, 82. Auflage 2024 Andres/Leithaus, Insolvenzordnung: InsO, Kommentar, 4. Auflage 2018 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Auflage 2023 Beck’scher Online-Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, hrsg. v. Hau/Poseck, (zit. BeckOK BGB/...mehr

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§ 3 Allgemeine Formulare im... / VI. Vertragsübernahme

Rz. 31 Die anwaltliche Beratung kann die Frage aufwerfen, ob ein Versicherungsvertrag nicht besser von einem Dritten übernommen wird. So kann bei Eigentumswechsel die Übernahme der Gebäudeversicherung im Raume stehen oder die Umwandlung einer einst von Eltern für Ihre Kinder als Fremdversicherung abgeschlossenen Personenversicherung zur Eigenversicherung sinnvoll sein. Auch ...mehr

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ZErb 12/2024, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Rudolf/Bittler/Roth 6. Auflage 2023 273 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4 In nunmehr bereits 6. Auflage ist das Handbuch "Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung" von Rudolf, Bittler und Roth in der Schriftenreihe der DVEV erschienen. Wie gehabt bietet das Handbuch einen umfassenden und praxisorientierten Leitfaden für alle, die sich mit de...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / E. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Rz. 129 Um die Erbbaurechtsbegründung im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:[968]mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / F. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Rz. 45 Um die Untererbbaurechtsbegründung im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:[156]mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / 2. Familiengerichtliche Genehmigungspflichten bei einer Auseinandersetzung nach dem Gesetz

Rz. 44 Wird nach §§ 2042, 752 BGB verfahren, also z.B. das Bargeld "einfach" geteilt, bedürfen die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung; es fällt diese Art der Erbteilung nicht unter §§ 1643 Abs. 1, 1850–1854 BGB. Rz. 45 Es kann aber die Naturalteilung nach §§ 2042, 752 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, wenn die Rechtsübertragung auf den Minderjäh...mehr

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§ 6 Haftung / aa) Überblick

Rz. 91 Die Nachlassverwaltung ist für Konstellationen vorgesehen, in denen eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht feststeht bzw. nicht davon ausgegangen werden muss. Sie ist das nach der Vorstellung des Gesetzgebers zentrale Haftungsbeschränkungsmittel für "Solvenzfälle", und zwar sowohl für den Erben als auch für Nachlassgläubiger. Zweck ist also die Se...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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§ 11 Der Minderjährige in d... / I. Vertretung von Minderjährigen bei der Abstimmung

Rz. 2 Die Willensbildung innerhalb der Miterbengemeinschaft geschieht durch Abstimmung. Maßgeblich für die Mehrheitsbildung ist nicht die Zahl der Miterben; die Stimmenmehrheit ist gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Größe der Erbteile zu berechnen. Der Minderjährige wird bei der Abstimmung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten (§ 1629 BGB). Beispiel...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / J. Ausblick

Rz. 35 Steht das Erbrecht überhaupt im Fokus der gesellschaftlichen Diskussion und der Politik, bezieht dieser sich meist ausschließlich auf das Steuer- und das Pflichtteilsrecht. Dort sind weitere Reformen denkbar. In absehbarer Zeit sind beim Recht der Erbengemeinschaft höchstens kleine Änderungen – z.B. im Rahmen der europäischen Rechtsvereinheitlichung[117] – zu erwarten,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 2008 und Stand

Mehrfache Änderungen seit 2008 durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51); durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 882): durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338); insb. haben sich...mehr

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Vorwort zur dritten Auflage

Das Erbbaurecht zählt zu den langfristigen und nachhaltigen Schlüsselinstrumenten einer Bodenpolitik, die zur Marktberuhigung[1] beitragen soll und der eine Renaissance attestiert wird.[2] Deutlich wird dies nicht nur in den Kommunen,[3] die Grundstücke nicht mehr verkaufen, sondern vorrangig im Erbbaurecht vergeben,[4] sondern auch in den Koalitionsverträgen der Landesregie...mehr

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ZErb 11/2024, Keine Vergütu... / 2 Anmerkung

Ein mit dem anwaltlichen Nachlasspfleger in einer Partnergesellschaft verbundener Partner-Rechtsanwalt hat mit dem Nachlasspfleger zusammen einen mittellosen Nachlass bearbeitet. Der Bezirksrevisor wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsauftrag des Nachlasspflegers mit der Begründung, dass nur die vom Nachlasspfleger persönlich erbrachten Tätigkeiten und damit die diesbe...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Lebensversicherung als mündelsichere Anlage

Rz. 665 Der Abschluss einer Lebensversicherung ist keine Anlage des Geldes des Betreuten bei einem Kreditinstitut auf einem Anlagekonto i.S.v. § 1841 Abs. 2 BGB. Die Anlegung von Anlagegeld kann jedoch gem. § 1848 BGB mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch in Lebensversicherungen erfolgen. Rz. 666 Während die Möglichkeit der Genehmigung in Bezug auf Kapitalversicherungen...mehr

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ZErb 11/2024, Keine Vergütu... / Leitsatz

Nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 VBVG in der seit 1.1.2023 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts als Teil der Stundenvergütung des Nachlasspflegers vergütungsfähig sind allein die von dem bestellten Nachlasspfleger selbst erbrachten Leistungen, nicht aber auch von seinen Mitarbeitern erbrachte Tätigkeiten. Insoweit...mehr

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ZErb 11/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Braeuer/Todorow Der ZugewinnausgleichEine Anleitung für Rechtsanwälte, Richter und Notare3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2024Gieseking, ISBN ...mehr