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Vorwort zur dritten Auflage

Harald Wilsch
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Das Erbbaurecht zählt zu den langfristigen und nachhaltigen Schlüsselinstrumenten einer Bodenpolitik, die zur Marktberuhigung[1] beitragen soll und der eine Renaissance attestiert wird.[2] Deutlich wird dies nicht nur in den Kommunen,[3] die Grundstücke nicht mehr verkaufen, sondern vorrangig im Erbbaurecht vergeben,[4] sondern auch in den Koalitionsverträgen der Landesregierungen, die das Erbbaurecht aufnehmen, um mit dem Erbbaurecht eine gemeinwohlorientierte Antwort auf soziale und ökologische Fragestellungen zu geben. Parallel dazu verfolgen Stiftungen und kirchliche Rechtsträger seit Jahrzehnten eine erfolgreiche und segensreiche Agenda der ausgewogenen Wohnraumversorgung, wobei sie auf das Erbbaurecht setzen. Von einem "Fremdkörper"[5] kann daher nicht die Rede sein, auch nicht von "mangelnder Akzeptanz".[6] Das Gegenteil trifft zu, das Erbbaurecht ist integraler Bestandteil der Immobiliarpraxis und erfreut sich großer Akzeptanz. Das Erbbaurecht: eine facettenreiche und mehr als einhundertjährige Erfolgsgeschichte mit einer mehr als gewissen Zukunft. Vor dem Hintergrund steigender Wohn- und Baukosten bzw. hoher Zinsbelastungen ist die Relevanz des Erbbaurechts ungebrochen. Viele Erbbaurechte laufen in den nächsten Jahren aus und stehen vor der Verlängerungsfrage,[7] was die Grundstückseigentümer als social engineer fordert und die Notariatspraxis vor große Herausforderungen stellt. Diesen Herausforderungen soll mit der Neuauflage des Buches begegnet werden.

Die Neuauflage berücksichtigt Literatur und obergerichtliche Rechtsprechung bis zur Jahresmitte 2024. Dargestellt sind die Änderungen des neuen Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie die umfassenden Änderungen im Zuge der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), zu erwähnen sind insoweit die Einführun...

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