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10. Kapitel: Der minderjährige Erbe und die Testamentsvo ... / I. Grundsätzliches

Prof. Dr. Jürgen Damrau
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Rz. 448

Die Nachlassauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker ist in § 2204 BGB (knapp) geregelt, selbst wenn man den Verweis auf §§ 2042 ff. BGB in Betracht zieht. Danach stellt der Testamentsvollstrecker einen Plan auf, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Er hört dazu die Miterben an (§ 2204 Abs. 2 BGB). Aus dieser knappen Regelung folgt, dass er den Plan nach der Anhörung noch ändern kann, und sodann aufgrund seines nunmehr "endgültigen" Planes, also einer einseitigen Anordnung, zu dessen Vollzug schreitet. Es war dem Gesetzgeber klar, dass er den Plan nicht einseitig umsetzen kann, dass die Miterben mitwirken müssen, indem sie die Leistungen des Testamentsvollstreckers entgegennehmen, z.B. die Auflassungserklärung des Testamentsvollstreckers annehmen. So meinte das RG im Jahre 1905:

Zitat

"Der Sinn dieser Vorschrift (des § 2204 BGB) ist der, dass der Testamentsvollstrecker, in Ermangelung anderweitiger Bestimmungen des Erblassers (BGB, §§ 2208, 2209), die Auseinandersetzung kraft eigener Machtvollkommenheit vorzunehmen hat; er ist zwar verpflichtet, die Erben vor der Auseinandersetzung zu hören, von deren Zustimmung aber völlig unabhängig."[11]

Zitat

"Nach dem Gesetze bindet also der entworfene und den Erben zur Äußerung mitgeteilte Plan sowohl den Testamentsvollstrecker, wie die Erben erst dann, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es mit ausdrücklichen Worten, sei es in anderer Weise, endgültig erklärt hat, daß die Auseinandersetzung schlechthin nach Maßgabe des Planes erfolgen solle. Die Planfeststellung hat richtiger Ansicht nach nur verpflichtende, nicht dingliche Wirkung. (…) Der Testamentsvollstrecker ist kraft seines Amtes berechtigt, diese Verpflichtung trotz eines etwaigen Widerspruches der Verpflichteten zu erfüllen (vgl. BGB, § 2205), er...

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