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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 829 ZPO – Pfän ... / A. Normzweck.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 1

§ 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Die Regelung in § 829 II 3 über Zustellungen im Europäischen Rechtsraum ist durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v 24.6.22 (BGBl I, 959) novelliert worden. Aufgrund der Verweisungen in den §§ 846 und 857 I sind § 829 und die Folgevorschriften auf die Vollstreckung in Herausgabeansprüche und andere Vermögensrechte (entspr) anwendbar. Durch den Pfändungsbeschluss wird die Forderung beschlagnahmt und ein Pfändungspfandrecht begründet. Mit dieser hoheitlichen Maßnahme wird die Forderung sichergestellt. Der Gläubiger erhält aber noch keine Befriedigungsmöglichkeit, für die eine zusätzliche gerichtliche Verwertungsanordnung erforderlich ist. Zumeist wird die Verwertung in einem Überweisungsbeschluss nach § 835 angeordnet, doch kann sie auch auf andere Weise, § 844, erfolgen. Obwohl beide Hoheitsakte regelmäßig in einem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zusammengefasst werden, müssen ihre Wirkungen strikt unterschieden werden. Ein Grund für diese Trennung besteht darin, dass so auch Forderungen gesichert werden können, die noch nicht zu verwerten sind, wie bei der Sicherungsvollstreckung, § 720a, oder der Arrestvollziehung, § 930 (Zö/Herget § 829 Rz 16).

 

Rn 2

Als Grundnorm der Forderungsvollstreckung regelt § 829 die Pfändung von Geldforderungen. Auf das Vollstreckungsverfahren sind die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung...

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