Fachbeiträge & Kommentare zu Betreuungsrecht

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ZErb 12/2025, Vergütung und... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Nachlasspfleger neben der von ihm selbst in eigener Person aufgewendeten Zeit auch für die Zeit der von ihm zur Bearbeitung der konkreten Nachlassangelegenheit hinzugezogenen büroeigenen Mitarbeiter eine Stundenvergütung verlangen kann. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Nachlass...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Jugendamt / 3 Selbstverwaltungsbehörde

Jugendhilfe ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe (Selbstverwaltungsaufgabe) des örtlichen Trägers. Dies bedeutet, dass das Jugendamt nicht der Fachaufsicht übergeordneter Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen unterliegt. Es unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns. Die Rechtsaufsicht wird von Regierungspräsi...mehr

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ZErb 12/2025, Ein Ruf aus d... / 4. Verweis wegen Mitarbeiterstunden auf BGH, Beschl. v. 9.11.2005

Jedoch verweist der BGH in seiner aktuellen Entscheidung auf eben solche Ausführungen seines Hauses zu einem früheren Fall (BGH, Beschl. v. 9.11.2005 – XII ZB 49/01), zu dem bereits umfassend die Frage der Aufwandsentschädigung (damals für Betreuermitarbeiter) behandelt wurde. Das allerdings auch wieder in einem Fall, bei dem die Vergütung aus der Staatskasse zu tragen war, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Anwendung der Vorschriften des Betreuungsrechts

Rz. 34 Auf die Nachlasspflegschaft als eine sonstige Pflegschaft (§ 1885 BGB) findet neben §§ 1960–1962 BGB nach § 1888 Abs. 1 BGB Betreuungsrecht (§§ 1814 ff. BGB) entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.[104]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Genehmigungspflicht

Rz. 27 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Genehmigungen erforderlich machen. Dies kann sich bspw. für Grundstücke aus § 16 HöfeO oder § 2 GrdstVG ergeben. Im Einzelfall sind auch familiengerichtliche Genehmigungen zu beachten (§§ 1643, 1821, 1822 BGB). Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sind die §§ 15, 17 GmbHG und bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist § 12 WEG [...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Begünstigungsverbot nach dem BtOG

Rz. 21 Mit der Reform des Vormundschaft- und Betreuungsrechtes wurde mit § 30 BtOG erstmals ein Begünstigungsverbot für Betreuer normiert. Danach ist es dem Betreuer untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen durch testamentarische Verfügungen. Anders als die heimgesetzlichen Verbote, handelt es sich bei § 3...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auf die Nachlasspflegschaft finden als eine besondere Art der Pflegschaft grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1882 ff. BGB über die sonstige Pflegschaft Anwendung, die in § 1888 Abs. 1 BGB wiederum die entsprechende Geltung der Vorschriften des Betreuungsrechts anordnen. Die daraus an sich folgende Zuständigkeit des Betreuungsgerichts auch für die Nachlasspflegschaft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen

Rz. 5 Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den genannten Voraussetzungen unwirksam. Ein Notar kann als Urkundenperson nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auswahl

Rz. 44 Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1816 Abs. 1 BGB).[120] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[121] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Eignung des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Verfügungen über Nachlassgegenstände

Rz. 60 Als gesetzlicher Vertreter des oder der Erben ist der Nachlasspfleger im Rahmen des angeordneten Wirkungskreises auch zu Verfügungen über Nachlassgegenstände befugt.[168] Die Verfügungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt,[169] sofern das Nachlassgericht bei der Anordnung der Pflegschaft keine Vorgaben gemacht hat und soweit sich aus den Regelungen des Betreuungsrecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Mündelsichere Anlage

Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die auf § 240a gestützte Verordnung gibt seit dem 1.1.2023 durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts den Rahmen für Geldanlagen vor. Die Verpflichtung zur mündelsicher...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / b. Beschwerdeberechtigung

Nicht jede beteiligte Person ist automatisch beschwerdebefugt. Umgekehrt kann auch eine Person, die in erster Instanz nicht formell beteiligt war, zur Beschwerde berechtigt sein.[60] § 59 Abs. 1 FamFG regelt die materielle Beschwer, während § 59 Abs. 2 FamFG das besondere Erfordernis einer formellen Beschwer in Fällen vorschreibt, in denen ein Beschluss nur auf Antrag erlass...mehr

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FF 10/2025, Und täglich grüßt …

die Mahnung der Familienrechtler nach Reformen im Familienrecht Eva Becker In der FF 2/2020 war an dieser Stelle zu lesen: Zitat Seit Jahren ist sich die Fachwelt einig, dass das deutsche Familienrecht an maßgeblichen Stellen der Reform bedarf. Immerhin haben einige Themen ihren Weg in den Koalitionsvertrag gefunden. Von dort sind sie in Arbeitskreise gewandert: Zum Abstammungsr...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / IV. Was hat sich durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geändert?

Rz. 21 Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Seitdem ist in § 1809 BGB geregelt, dass wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger erhält. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen ...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / Literaturtipps

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Mögliche Treuhandtätigkeiten des Steuerberaters und Grenzen

Die für den Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB geregelt.[1] Folgende Treuhandschaften sind z. B. möglich: Verwaltung fremden Vermögens Halten von Gesellschaftsanteilen Wahrnehmung von Gesellschafterrechten Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

Rn 1 Durch die mit G zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 882) eingeführte Verweisung auf das Betreuungsrecht sind die in §§ 1850–1854 genannten Rechtsgeschäfte der Eltern genehmigungspflichtig (vgl Bambg FamRZ 23, 783: schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen gem § 1852; Karlsr FamRZ 23, 785) – vorbehaltlich II bis V. Keiner Genehm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2–5: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Betreuungsrecht.

I. Abs 2. Rn 2 Verfügungen über Grundpfandrechte und entspr Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen. II. Abs 3. Rn 3 Gem III 1 ist eine Genehmigung nach § 1851 Nr 1 dann nicht erforderlich, wenn ein – zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Naumbg FamRZ 15, 943) – sorgeberechtigter Elternteil das ihm zugewendete Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil für s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / b. Betreuungsrechtliche Genehmigung

Ist für das Kind mit Behinderung rechtliche Betreuung angeordnet, ist ferner zu berücksichtigen, dass das maßgliche Erfüllungsgeschäft (Übertragung des Erbteils) genehmigungsbedürftig ist, § 1851 Nr. 3 BGB. Das Genehmigungserfordernis aus § 1851 Nr. 3 BGB gilt ebenso für den Erbteilskaufvertrag. Dieser muss durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.[32] Das Genehmigungser...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / cc. Sonderfall überschuldeter Nachlass

Anders könnte dies jedoch in dem Fall sein, dass der Nachlass, den das Kind mit Behinderung erlangt, infolge des Verschaffungsvermächtnisses überschuldet ist, § 1992 BGB. Der Anspruch des Nacherben auf das Verschaffungsvermächtnis gegen das Kind mit Behinderung ist nicht automatisch gem. § 1992 BGB ausgeschlossen.[48] Das Betreuungsgericht könnte bei einer rein wertmäßigen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Normzweck. § 1814 ersetzt § 1896 BGB. Als ›Fundamentalnorm‹ des Betreuungsrechts legt § 1814 die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtet ist, Erwachsenen, deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, durch die Bereitstellung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung, im gebotenen Umfang Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zur bessere...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / bb. Maßgeblichkeit der Wünsche des Betreuten

Auf der zweiten Stufe wäre zu prüfen, ob die Ausschlagung den Wünschen des Betreuten entspricht, §§ 1862 Abs. 1 S. 2, 1821 Abs. 2–4 BGB.[43] Sofern der konkrete Wille nicht zu ermitteln ist, ist gem. § 1821 Abs. 4 BGB auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten abzustellen, der anhand früherer Äußerungen oder sonstigen Überzeugungen zu ermitteln ist. Grundsätzlich besteht ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm ist durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl I 2021, 882) zum 1.1.23 eingeführt worden. Sie gibt dem Ehegatten ein zeitlich begrenztes Recht auf Vertretung des anderen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Ziel der Norm ist es, für den Patienten nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung eine Vertretung auch dann zu si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v 29.7.09, BGBl I 2286 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in das Bürgerliche Recht eingeführt worden. Damit wird das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in die Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben. Mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1886, 1887 regeln die Aufhebung der Pflegschaft durch gerichtliche Entscheidung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entsprechen in modifizirter Form §§ 1918, 1919, 1921 aF. Gem § 1888 I erfolgt die Entlassung des Pflegers entspr der einschlägigen Vorschriften des Betreuungsrecht (§ 1868).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift umschreibt den Inhalt der Personensorge und enthält verschiedene teils zuvor in § 1822 Nr 6 u Nr 7 aF geregelte gerichtliche Genehmigungsvorbehalte. Entspr Genehmigungserfordernisse betreffend die Vermögenssorge sind über den Verweis in § 1799 nunmehr in das Betreuungsrecht (§§ 1848 ff) verlagert worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1881 entspricht inhaltlich § 1836e I aF und überträgt die Regelungen in das Betreuungsrecht. § 1836e II aF entfällt, da Unterhaltsansprüche bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (BTDrs 19/24445, 314).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2.

Rn 2 Verfügungen über Grundpfandrechte und entspr Verpflichtungsgeschäfte sind vom Anwendungsbereich des § 1850 ausgenommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vereins (III).

Rn 7 Die Vorschrift übernimmt § 1791a III 2 aF, der über § 1908i I 1 aF auch für Betreuungsvereine gilt ins Betreuungsrecht. Da bei einem Betreuungsverein angestellte Betreuer idR weder Organe des Vereins (§ 31) noch Erfüllungsgehilfen des Vereins sind, bedürfte es einer gesonderten Haftungsregelung des Vereins für seine Mitglieder und Mitarbeiter, wenn der Verein selbst zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1799 BGB – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abs 5.

Rn 5 Nach IV sind Vergleiche und Schiedsvereinbarungen (§ 1854 Nr 6) sowie die Aufhebung von Sicherheiten (§ 1854 Nr 7) nicht genehmigungsbedürftig. Für Schenkungen (§ 1854 Nr 8) verbleibt es bei dem Verbot des § 1641.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die zum 1.8.02 in Kraft getretene Vorschrift wurde durch Art 25 I des OLG VertrÄndG (BGBl I 2850) in das BGB eingefügt und soll geistig behinderten Menschen die Teilnahme am Rechtsverkehr iR ihrer Fähigkeiten ermöglichen. Um die Eigenverantwortlichkeit volljähriger Geschäftsunfähiger zu stärken wird ihre Rechtsstellung dadurch verbessert, dass die von ihnen getätigten G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten (BTDrs 19/24445, 281f). Zu diesem Zweck beschränken sie die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit, dass die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der gerichtlichen Genehmigung abhängt. Die als Mussvorschriften g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds.

Gesetzestext (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1808 BGB – Vergütung und Aufwendungsersatz

Gesetzestext (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt. (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1644 BGB – Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht. (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist das Kind vol...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / aa. Abgestufte Prüfung des Betreuungsgerichts

Die Ausschlagung durch den rechtlichen Betreuer bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB. Die Prüfung durch das Betreuungsgericht erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe wird zunächst die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts geprüft, auf zweiter Ebene wird das entsprechende Rechtsgeschäft anhand des Willens des Betreuten beurteilt.[39] Auf der ers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 4.

Rn 4 Die Genehigungspflicht besteht gem S 1 abweichend von § 1853 S 1 Nr 1 nur, wenn der Miet- oder Pachtvertrag über das 19. Lebensjahr des Kindes fortbestehen soll. Der Eintritt des Kindes in den Vertrag kraft Gesetzes (§ 566) bedarf nach dem eindeutigen Wortlaut keiner Genehmigung (vgl BTDrs 19/24445, 184). Rn 4a Keiner Genehmigung bedarf es in den drei Ausnahmefällen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 In den §§ 1859, 1860 werden die die gesetzlichen und gerichtlichen Befreiungen im Betreuungsrecht unter Anpassung an die Neuregelungen für die Geld- und Vermögensverwaltung neu geordnet und vereinfacht. Sie ersetzten so die unübersichtlichen Regelungen des alten Rechts (§§ 1817, 1825, 1857a, 1852 II, 1853, 1854, 1857a, 1908i I 1 u II 2 aF). Zu Vormündern und Eltern vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für das Betreuungsrecht geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1882 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für die Nachlasspflegschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Rn 2 Im Einzelnen gelten insb entspr: die Vorschriften über die Vertretung und die Haftung (§§ 1823, 1824, 1826), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bewertung.

Rn 11 Trotz des achtenswerten rechtspolitischen Zieles, der Diskriminierung Behinderter im deutschen Recht verstärkt entgegenzutreten, erscheint dessen Umsetzung in § 105a nicht sehr gelungen. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, insb die Anknüpfung an ein Geschäft, statt wie sonst an eine Willenserklärung, sorgen für Rechtsunsicherheit. Das ist gerade für die betrof...mehr