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Sommer, SGB V § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen / 2.1.1 PIA als Einrichtung der Krankenhäuser

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 12

PIA sind organisatorische Bestandteile psychiatrischer und psychosomatische Krankenhäuser oder sie sind angebunden an Allgemeinkrankenhäuser mit selbständig fachärztlich geleiteten psychiatrischen, psychosomatischen sowie kinder- und jugendpsychatrischen Abteilungen. Psychiatrische Krankenhäuser unterscheiden sich von Allgemeinkrankenhäusern z. B. durch die historisch entstandene, unterschiedliche Trägerschaft, da sie von den Bundesländern getragen werden. Die heutigen Begriffe zusammen mit der Ortsbezeichnung umreißen den Zuständigkeitsbereich/Einzugsbereich des psychiatrischen Fachkrankenhauses, Landeskrankenhauses oder der Landesklinik. Nahezu alle psychiatrischen Fachkrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen haben aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Länder eine regionale Versorgungsverpflichtung, d. h., sie müssen psychisch erkrankte Patienten aus einer bestimmten Region stationär aufnehmen; zur regionalen Aufnahmepflicht gehört auch, dass sie nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) der Länder gehalten sind, psychisch kranke Menschen im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihren Willen unterzubringen und zu behandeln. Die PsychKG heißen z. B. in Bayern und im Saarland Unterbringungsgesetz (UBG), in Hessen kurz Freiheitsentziehungsgesetz; in Baden-Württemberg ist mit Wirkung zum 1.1.2015 das "Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten" (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) in Kraft getreten. Um ein psychiatrisches Krankenhaus handelt es sich, wenn das Haus von seinem Gesamtcharakter her einer psychiatrischen Klinik entspricht und das Krankenhaus entsprechend seines im Krankenhausbedarfsplan des Landes bestimmten Versorgungsauftrages Geisteskrankheiten oder psychische Kra...

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